Werbespot mit zulässigem Verweis auf Tarifkonditionen im Internet
Autor: RA Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M., Linklaters LLP, München
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2013
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2013
Lobt ein Strom- und Gasanbieter in einem Fernsehspot eine „Preisgarantie” aus und verweist hinsichtlich der Konditionen auf seine Internetseite, handelt er nicht unlauter. Die Bindung der Preisgarantie an bestimmte Tarife ist nicht überraschend, so dass es keiner Aufklärung im Fernsehspot selbst bedarf.
OLG Köln, Urt. v. 5.7.2013 - 6 U 5/13 (rkr.)
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 13.12.2012 - 31 O 158/12
UWG § 4 Nr. 4, 5a Abs. 2, 8, 12
Hinreichende Information: Die im Fernsehspot ausgelobte Preisgarantie stelle keine Verkaufsförderungsmaßnahme dar, bei der die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme gem. § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben seien. Dass viele Verbraucher den kurz eingeblendeten Sternchentext nicht erfassen könnten, sei unschädlich. Im Werbespot werde deutlich auf die Internetseiten des Anbieters verwiesen, die ausreichende Informationen zur Preisgarantie enthielten.
Verweis auf Internetseiten: Zwar müsste grds. bereits in der Werbung selbst informiert werden. Jedoch seien flüchtige Medien wie das Fernsehen zur umfassenden Information meist nicht geeignet, so dass ein Hinweis auf andere Informationsquellen genüge. Der Anbieter habe seine pauschalen Angaben im Fernsehspot noch nicht weiter konkretisiert. Der durchschnittlich informierte und verständigen Verbraucher erwarte weder zu diesem Zeitpunkt umfassende Informationen, noch gehe er davon aus, dass die ausgelobte Preisgarantie sich für ihn zwingend als vorteilhaft darstellen müsse; dies sei vielmehr vom konkreten Inhalt des Produktangebots abhängig. Dem Verbraucher würden deshalb auch nicht wesentliche Informationen vorenthalten (§ 5a Abs. 2 UWG).
Keine Anlockwirkung: Der Verbraucher werde zudem nicht zu einem unreflektierten Wechsel des Gas- oder Stromanbieters verleitet. Aufgrund des Sternchenhinweises rechne er damit, dass die Preisgarantie nicht uneingeschränkt gelte. Zudem könne er das konkrete Angebot am heimischen Computer in Ruhe ansehen.
Keine Überraschung: Die für die Preisgarantie geltenden Konditionen des Anbieters – einjährige Mindestvertragslaufzeit bei bestimmten Mindestabnahmemengen – seien für den Verbraucher nicht überraschend. Sie müssten daher in der Fernsehwerbung nicht unmittelbar offenbart werden.
OLG Köln, Urt. v. 5.7.2013 - 6 U 5/13 (rkr.)
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 13.12.2012 - 31 O 158/12
UWG § 4 Nr. 4, 5a Abs. 2, 8, 12
Das Problem:
Ein Strom- und Gasanbieter warb in einem Fernsehspot mit der Aussage „1 Jahr Preisgarantie* sichern!”. Während die Aussage eingeblendet wurde, erschien im unteren Bildbereich für ca. eine Sekunde ein klein gedruckter fünfzeiliger Sternchentext, in dem die Geltung der ausgelobten Preisgarantie für bestimmte Strom- und Gastarife sowie dafür geltende Konditionen erläutert wurden. In einer nachfolgenden Sequenz wurde die Internetdomain des Anbieters groß eingeblendet. Auf den entsprechenden Internetseiten wurden die Bedingungen der Preisgarantie nebst Tarifen angegeben und ein Vertragsschluss ermöglicht.Die Entscheidung des Gerichts:
Die Werbung sei nicht unlauter, so dass keine Unterlassung verlangt werden könne.Hinreichende Information: Die im Fernsehspot ausgelobte Preisgarantie stelle keine Verkaufsförderungsmaßnahme dar, bei der die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme gem. § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben seien. Dass viele Verbraucher den kurz eingeblendeten Sternchentext nicht erfassen könnten, sei unschädlich. Im Werbespot werde deutlich auf die Internetseiten des Anbieters verwiesen, die ausreichende Informationen zur Preisgarantie enthielten.
Verweis auf Internetseiten: Zwar müsste grds. bereits in der Werbung selbst informiert werden. Jedoch seien flüchtige Medien wie das Fernsehen zur umfassenden Information meist nicht geeignet, so dass ein Hinweis auf andere Informationsquellen genüge. Der Anbieter habe seine pauschalen Angaben im Fernsehspot noch nicht weiter konkretisiert. Der durchschnittlich informierte und verständigen Verbraucher erwarte weder zu diesem Zeitpunkt umfassende Informationen, noch gehe er davon aus, dass die ausgelobte Preisgarantie sich für ihn zwingend als vorteilhaft darstellen müsse; dies sei vielmehr vom konkreten Inhalt des Produktangebots abhängig. Dem Verbraucher würden deshalb auch nicht wesentliche Informationen vorenthalten (§ 5a Abs. 2 UWG).
Keine Anlockwirkung: Der Verbraucher werde zudem nicht zu einem unreflektierten Wechsel des Gas- oder Stromanbieters verleitet. Aufgrund des Sternchenhinweises rechne er damit, dass die Preisgarantie nicht uneingeschränkt gelte. Zudem könne er das konkrete Angebot am heimischen Computer in Ruhe ansehen.
Keine Überraschung: Die für die Preisgarantie geltenden Konditionen des Anbieters – einjährige Mindestvertragslaufzeit bei bestimmten Mindestabnahmemengen – seien für den Verbraucher nicht überraschend. Sie müssten daher in der Fernsehwerbung nicht unmittelbar offenbart werden.