Wertbestimmung im Unterhaltsverfahren

Autor: RA Dr. Lambert Krause, FAFamR, Waldshut-Tiengen/Wurmlingen (Tuttlingen)
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2012
In Unterhaltsverfahren richtet sich der Verfahrenswert nach dem für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung geltend gemachten Betrag. Hinzuzurechnen ist der geltend gemachte Rückstand. Der für den Einreichungsmonat in Ansatz gebrachte Betrag gilt als Rückstand.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.7.2011 - 2 WF 70/11

Vorinstanz: AG Sinsheim - 21 F 176/09

GKG a.F. § 42; FamGKG § 51

Das Problem:

Mitte Mai 2009 wurde PKH für eine Klage auf Trennungsunterhalt beantragt. Geltend gemacht wurden rund 600 € pro Monat für die Zeit ab Januar 2009 abzgl. insgesamt bereits bezahlter 850 €. Im Lauf des Verfahrens wurde der Klageantrag mehrfach geändert. Anfangs sollte Zahlungsempfängerin die Klägerin sein, später nur noch zu einem Teil und daneben die Bundesagentur für Arbeit und das Sozialamt, wobei der Verteilungsschlüssel mehrfach geändert wurde. Zum Teil wurde die Klage auch zurückgenommen, u.a. weil in der Zwischenzeit weitere Unterhaltszahlungen erfolgt waren. Uneinigkeit besteht über die Höhe des Streitwerts.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG entschied wegen Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG nach dem bis zum 1.9.2009 geltenden Verfahrens- und Kostenrecht. In der Sache wäre nach neuem Recht der Beschluss gleich ausgefallen.

Das Gericht stellt klar, dass im Verfahren zur Regelung der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Streitwert für den laufenden Unterhalt anhand des für die ersten zwölf Monaten nach Einreichung der Klage geforderten Betrags zu bestimmen ist (früher: § 42 Abs. 1 GKG a.F., jetzt: § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Zahlungen nach Anhängigkeit der Klage führen zu keiner Wertveränderung, ebenso wenig eine teilweise Klagerücknahme.

Die bei Verfahrenseinleitung fälligen Beträge sind als Rückstände hinzuzurechnen (früher: § 42 Abs. 5 GKG a.F., jetzt: § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG). Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen, § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei Verfahrenseinleitung Mitte Mai 2009 ist der Unterhalt für den Mai also bereits als Rückstand zu behandeln.

So ergibt sich wegen des laufenden Unterhalts ein Streitwert von (12 x 600 € =) 7.200 €. Hinzuzurechnen ist als Rückstand ein Betrag von (600 € x 5 – 850 € =) 2.150 €, was einen Gesamtwert von (7.200 € + 2.150 € =) 9.350 € ergibt.


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