Wie soll das Umgangsrecht zum eigenen Kind nach Trennung ausgestaltat sein

09.10.2024, Autor: Herr Mathias Drewelow / Lesedauer ca. 2 Min. (42 mal gelesen)
Eine gerichtliche Umgangsregelung muss praktikabel sein und regelmäßig ausgeübt werden. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern dient der Umgang auch zur Verteilung der Betreuungslasten zwischen den Eltern.

Das OLG Nürnberg hatte sich in seinem vom 18.1.2024 (9 UF 744/23) mit de rFrage auseinanderzusetzen, wie der Umgang eines Vaters ausgestaltet sein muss, der berufsbedingt wechselnde Arbeitszeiten hat.

Folgender Sachverhalt lag dem Beschluss zugrunde: Ein Vater wollte die bestehende Regelung für den Umgang mit seinen Kindern ändern, nachdem sich die Absprachen mit der Mutter als schwierig herausgestellt hatten. Die Eltern hatten sich 2016 getrennt und waren 2018 geschieden. Die Kinder leben hauptsächlich bei der Mutter. In einer früheren Vereinbarung hatten sie festgelegt, dass die Kinder etwa ein Drittel ihrer Zeit beim Vater verbringen sollten.

Die Mutter beantragte eine gerichtliche Regelung für den Umgang, da die flexiblen Absprachen nicht mehr funktionierten. Sie wollte, dass der Umgang alle zwei Wochen von Donnerstag bis Montag stattfindet. Der Vater lehnte eine starre Regelung ab und wollte nur einmal im Monat ein Wochenende.

Das Amtsgericht Fürth entschied, dass die Kinder alle zwei Wochen von Donnerstag nach der Schule bis Montag bei ihrem Vater sein sollten. Der Vater beschwerte sich, diese Regelung sei für ihn nicht praktikabel.

Entscheidung des OLG Nürnberg:

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Vaters zurück und bestätigte die Regelung des Amtsgerichts. Es stellte fest, dass die Kinder das Recht auf Umgang mit beiden Eltern haben und die Regelung ihren Wünschen entspricht. Auch wenn der Vater nicht immer da sein kann, sei das in Ordnung, da die Kinder bereits älter sind und gut mit der neuen Familie des Vaters zurechtkommen.

Das Gericht betonte, dass eine Umgangsregelung flexibel sein muss, aber auch praktikabel. Es wurde entschieden, dass der Vater im Einzelfall auch Fremdbetreuung in Anspruch nehmen kann und muss. Die bestehende Regelung sei ausgewogen und im besten Interesse der Kinder.

Insgesamt blieb die Regelung bestehen, da sie den Bedürfnissen der Kinder gerecht wurde.

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