Wie viel Umgang steht einem Vater zu seinem Kind in Deutschland zu?

07.03.2023, Autor: Herr Mathias Drewelow / Lesedauer ca. 2 Min. (19699 mal gelesen)
Umgang zwischen Kind und Elternteil muss kindeswohldienlich sein.

In Deutschland gibt es keine allgemeingültige Regelung für den Umgang eines Vaters oder eines Elternteils mit seinem Kind. Stattdessen ist der Umgang in der Regel abhängig von der individuellen Situation und den Bedürfnissen des Kindes.

Grundsätzlich haben Väter, die nicht mit dem Kind in einem Haushalt leben, das Recht auf regelmäßigen Umgang mit ihrem Kind. Dabei ist das Kindeswohl stets das oberste Gebot - auch bei der Frage, wie oft und wie lange sich Kind und Elternteil sehen können oder sollen. Das bedeutet, dass der Umgang im Interesse des Kindes liegen muss und sich an dessen Bedürfnissen orientieren sollte.

Wenn sich die Eltern nicht einigen können, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils eine Umgangsregelung treffen. Dabei wird das Gericht auch die Meinung des Kindes berücksichtigen, wenn es alt genug ist, um eine eigene Meinung zu bilden. (sogenannter Kindeswille)

In der Regel wird ein Umgangsrecht für den Vater im Umfang von mindestens einem Wochenende im Monat sowie während der Ferien gewährt. Allerdings kann dies je nach Einzelfall unterschiedlich sein.

Wenn der Vater weit weg von seinem Kind wohnt, kann der Umgang auf verschiedene Weise geregelt werden.

Hier sind einige Optionen:

Besuche: Der Vater kann das Kind regelmäßig besuchen, z.B. an Wochenenden oder während der Ferien. Dabei kann er sich je nach Entfernung entscheiden, ob er mit dem Auto, dem Zug oder dem Flugzeug anreist. Die Kosten für die Besuche trägt in der Regel der Vater - also dasjenige Elternteil, welches den Umgangs ausüben will.

Telefonate und Videoanrufe: Auch wenn der Vater weit weg wohnt, kann er regelmäßig mit seinem Kind telefonieren oder Videoanrufe führen, um Kontakt zu halten und sich mit dem Kind auszutauschen.

Ferien beim Vater: Wenn es möglich ist und das Kind es möchte, kann der Vater das Kind während der Ferien für einen längeren Zeitraum bei sich aufnehmen, z.B. für ein paar Wochen im Sommer oder über Weihnachten.

Stufenmodell: In einigen Fällen wird ein sogenanntes Stufenmodell angewendet. Dabei wird der Umgang schrittweise ausgeweitet, je nachdem wie gut sich das Kind und der Vater aneinander gewöhnen und wie gut der Umgang funktioniert. Zum Beispiel könnte der Umgang zunächst mit kurzen Besuchen beginnen und dann nach und nach ausgeweitet werden.

Begleitung durch Dritte: Wenn das Kind noch sehr jung ist oder eine besonders enge Bindung zur Mutter hat, kann es helfen, wenn der Umgang durch eine dritte Person begleitet wird. Das kann z.B. eine Familienhilfe oder ein Umgangspfleger sein, der das Kind beim ersten Treffen begleitet und später nach Bedarf eingreifen kann, wenn es Probleme gibt.

Haben Sie weitergehende Fragen zum Umgangsrecht von Eltern, so steht Ihnen Rechtsanwalt Drewelow aus Rostock für die Geltendmachung des Umgangsrechtes zur Verfügung.

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