Winterdienst: Kein Schadensersatzanspruch der Mieter untereinander bei Verletzung der Streupflicht

Autor: RAin FAinMuWR Susanne Tank, Hannover
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 09/2014
Obliegt mehreren Mietern eines Mehrfamilienhauses der Winterdienst gemeinsam, kann ein gestürzter Mitmieter von den Mitverpflichteten regelmäßig keinen Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Räum- bzw. Streupflicht geltend machen.

OLG Naumburg, Urt. v. 27.2.2014 - 2 U 77/13

Vorinstanz: LG Halle/Saale - 4 O 1407/11

BGB §§ 741 ff., 823 Abs. 1, Abs. 2

Das Problem:

Die Mieter eines Mehrfamilienhauses haben mietvertraglich als Gemeinschaft die Räum- und Streupflichten für das Grundstück übernommen ohne jedoch insoweit eine klare Aufgabenverteilung (Räum- und Streuplan) vorgenommen zu haben. Eine Mieterin wird von einigen Mietern als eine Art Hausmeisterin angestellt, um den Winterdienst auszuführen. Ein Mitmieter, der mit der Mieterin, die den Winterdienst für einige Mitmieter durchführte, keinen solchen Vertrag geschlossen hatte, stürzte auf dem zum Hausgrundstück gehörenden, vereisten Weg zwischen Hauseingangstür und Grundstücksgrenze, weil der Winterdienst – bereits seit längerem – nicht durch geführt worden war. Er verlangt von der Mitmieterin, die als Hausmeisterin agierte, Schadensersatz.

Die Entscheidung des Gerichts:

Vergeblich! Das OLG sieht die gemäß den Mietverträgen zum Winterdienst verpflichteten Mieter des Hauses als Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB und stellt klar, dass ein Schadensersatzanspruch unter den Mitverpflichteten nicht in Betracht komme. Der gestürzte Kläger sei als Mitverpflichteter aufgrund der ihm selbst (mit-)obliegenden Pflicht nicht in den Schutzbereich der den anderen Mietern obliegenden Verkehrssicherungspflicht einbezogen. Etwas anderes könne gelten, wenn die Gemeinschaft eine klare Aufgabenverteilung vorgenommen hätte. Daran fehle es hier. Die Mitmieterin hafte auch nicht aus dem Hausmeistervertrag, weil dieser gerade nicht mit dem Kläger geschlossen worden war.


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