Wirksame Gerichtsstandsvereinbarung per Clickwrapping
Autor: RA Dr. Mathias Lejeune, München
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2015
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2015
Eine in AGB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung ist wirksam, wenn der Vertragsschluss elektronisch erfolgt und die AGB im Weg des sog. Clickwrappings nur in einem separaten Hyperlink abrufbar sind, aber dauerhaft aufgezeichnet und vor Abschluss des Vertrags ausgedruckt und gespeichert werden können.
EuGH, Urt. v. 21.5.2015 - Rs. C-322/14
Vorinstanz: LG Krefeld, Beschl. v. 5.6.2014
Brüssel-I-VO Art. 23 Abs. 2
Genügt das sog. Clickwrapping den Anforderungen an eine elektronische Übermittlung i.S.v. Art. 23 Abs. 2 der Brüssel-I-VO?
Aufzeichnungsmöglichkeit: Mit Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-VO habe sichergestellt werden sollen, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliege. Der Käufer habe vorliegend durch Anklicken des entsprechenden Felds auf der Internetseite des Verkäufers die betreffenden AGB ausdrücklich akzeptiert. Die Brüssel-I-VO sehe nur vor, dass es „ermöglicht” werden müsse, eine Gerichtsstandsvereinbarung dauerhaft aufzuzeichnen; es komme hingegen nicht darauf an, dass der Text der AGB vom Käufer nach oder vor Anklicken des Felds mit der Erklärung, dass er diese Bedingungen akzeptiere, tatsächlich dauerhaft aufgezeichnet werde.
Kein Gleichlauf mit Art. 5 Abs. 1 RL 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie): Die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 RL 97/7/EG, wonach der Verbraucher bestimmte Informationen „schriftlich oder auf einem anderen ... dauerhaften Datenträger erhalten” müsse, dahin, dass hier über einen Hyperlink zugänglich gemachte Informationen nicht ausreichten, weil diese weder „erteilt” noch vom Verbraucher „erhalten” würden und eine solche Website nicht als „dauerhafter Datenträger” i.S.d. Vorschrift anzusehen sei, sei nicht übertragbar. Sowohl der Wortlaut als auch der verbraucherschützende Zweck dieser Bestimmung unterschieden sich von Art. 23 Abs. 2 Brüssel-I-VO.
EuGH, Urt. v. 21.5.2015 - Rs. C-322/14
Vorinstanz: LG Krefeld, Beschl. v. 5.6.2014
Brüssel-I-VO Art. 23 Abs. 2
Das Problem
Ein deutscher Autohändler kaufte über die Internetseite eines ebenfalls in Deutschland ansässigen Anbieters mit belgischer Muttergesellschaft ein Elektrofahrzeug, dessen Auslieferung vom Verkäufer storniert wurde. Dagegen wandte sich der Käufer vor einem deutschen Gericht. Die Gerichtsstandvereinbarung des Anbieters sah die Zuständigkeit eines belgischen Gerichts vor. Sie war in AGB enthalten, die über ein Feld mit dem Hinweis „Hier klicken um die Liefer- und Zahlungsbedingungen in einem neuen Fenster zu öffnen” angeklickt werden konnten.Genügt das sog. Clickwrapping den Anforderungen an eine elektronische Übermittlung i.S.v. Art. 23 Abs. 2 der Brüssel-I-VO?
Die Entscheidung des Gerichts
Ja. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei wirksam einbezogen.Aufzeichnungsmöglichkeit: Mit Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-VO habe sichergestellt werden sollen, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliege. Der Käufer habe vorliegend durch Anklicken des entsprechenden Felds auf der Internetseite des Verkäufers die betreffenden AGB ausdrücklich akzeptiert. Die Brüssel-I-VO sehe nur vor, dass es „ermöglicht” werden müsse, eine Gerichtsstandsvereinbarung dauerhaft aufzuzeichnen; es komme hingegen nicht darauf an, dass der Text der AGB vom Käufer nach oder vor Anklicken des Felds mit der Erklärung, dass er diese Bedingungen akzeptiere, tatsächlich dauerhaft aufgezeichnet werde.
Kein Gleichlauf mit Art. 5 Abs. 1 RL 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie): Die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 RL 97/7/EG, wonach der Verbraucher bestimmte Informationen „schriftlich oder auf einem anderen ... dauerhaften Datenträger erhalten” müsse, dahin, dass hier über einen Hyperlink zugänglich gemachte Informationen nicht ausreichten, weil diese weder „erteilt” noch vom Verbraucher „erhalten” würden und eine solche Website nicht als „dauerhafter Datenträger” i.S.d. Vorschrift anzusehen sei, sei nicht übertragbar. Sowohl der Wortlaut als auch der verbraucherschützende Zweck dieser Bestimmung unterschieden sich von Art. 23 Abs. 2 Brüssel-I-VO.