Wirksamkeit einer Pausenregelung – Annahmeverzug

Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2015
Ein Arbeitgeber darf seinem Arbeitnehmer auch erst zu Beginn eines Arbeitstages die Lage der Ruhepause an dem Arbeitstag mitteilen.

BAG, Urt. v. 25.2.2015 - 1 AZR 642/13

Vorinstanz: LAG Köln - 3 Sa 84/13

BGB §§ 615 Satz 1, 315 Abs. 3 Satz 2, 297, 295; BetrVG §§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 77 Abs. 1 Satz 1; ArbZG § 4; GewO § 106 Satz 1

Das Problem

Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn. Der Kläger arbeitet im Schichtbetrieb. Im Betrieb der Beklagten gilt eine – aufgrund Einigungsstellenspruchs beschlossene – Betriebsvereinbarung, die u.a. Ruhepausen regelt. Danach werden die gesetzlichen Ruhepausen in einem bestimmten Zeitkorridor durchgehend gewährt. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen übergesetzliche unbezahlte Pausen gewährt werden. Die Lage der täglichen Ruhepausen wird dem Arbeitnehmer jeweils bei Beginn der Schicht mitgeteilt. Der Kläger ist der Auffassung, die auf der Basis der Betriebsvereinbarung erfolgten Pausenanordnungen der Beklagten seien unwirksam. Deshalb sei die Beklagte in diesen Zeiten in Annahmeverzug geraten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG lehnt den geltend gemachten Anspruch ab. Auf Annahmeverzug im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil § 4 ArbZG den Arbeitnehmer in diesem Umfang außerstande setzt, die Arbeitsleistung zu bewirken, § 297 BGB. Gegen die angeordneten übergesetzlichen Ruhepausen hat der Kläger nicht protestiert. Er hat seine Arbeitsleistung in dieser Zeit auch nicht angeboten.

Die Betriebsvereinbarung ist wirksam. Die Einigungsstelle konnte insbesondere eine Regelung für übergesetzliche Pausen wirksam aufstellen. Diese ist von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst. Die Beklagte durfte dem Kläger auch erst zu Beginn einer Schicht seine Ruhepausen mitteilen. Zwar ist nach § 4 ArbZG die Ruhepause im Voraus festzulegen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich der Arbeitnehmer auf die Pause einrichten und sie auch tatsächlich zur Erholung nutzen kann. Diesem Zweck genügt der Arbeitgeber aber, wenn er Beginn und Dauer der Ruhepause zu Arbeitsbeginn mitteilt.


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