Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung bei Ankreuzoption
12.01.2015, Autor: Frau Melanie Bentz / Lesedauer ca. 2 Min. (704 mal gelesen)
Erläuterung der Voraussetzungen für wirksame Vereinbarungen in einem ausfüllungsbedürftigen Formularvertrag
Der Bundesgerichtshof hatte sich am 20.06.2013 (Az.: VII ZR 82/12) mit der Frage zu befassen, ob eine Vertragsstrafe in einem Formularvertrag wirksam vereinbart ist, wenn zwar handschriftlich die Angabe des Prozentsatzes der beabsichtigten Vertragsstrafe erfolgt, jedoch das vorgelagerte Ankreuzfeld nicht ausgefüllt wurde.
Zugrunde gelegen hat ein Formularvertrag bei dem die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zwei Alternativen enthielt, die zur Auswahl standen:
( ) ……………… €
( ) ……………… v.H. des Endbetrages der Auftragssumme
Von den Vertragsparteien war zwar eine Prozentangabe in das untere der beiden Felder eingetragen worden, jedoch wurde die Ankreuzoption nicht ausgeübt.
Im Rahmen der Werklohnklage des Unternehmers erklärte der Besteller die Aufrechnung mit – bei der Abnahme vorbehaltenen – Vertragsstrafenansprüchen.
Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz die Ansprüche aus Vertragsstrafe nicht durchgreifen lassen. Das vom Bauherrn verwendete Vertragsformular sehe für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zwei wesentliche Elemente vor; nämlich die Wahrnehmung der Ankreuzoption und die Ausfüllung der Leerstellen. Werde zwar eine Prozentangabe eingetragen und damit die Höhe einer eventuellen Vertragsstrafe festgelegt, ohne gleichzeitig die Ankreuzoption zu nutzen, so sei unklar, ob es zu einer Vertragsstrafenvereinbarung gekommen sei. Denn der Klauselverwender, der eine von zwei Optionen als gültigen Vertragsinhalt verstanden wissen will, muss zur Vermeidung von Widersprüchen dafür Sorge tragen, dass Ankreuzfelder ausgefüllt werden, sofern deren Inhalt zum Vertragsbestandteil erhoben werden soll.
Diese Entscheidung mag auf den ersten Blick recht formalistisch wirken:
Weshalb sollte die Höhe der Vertragsstrafe eingetragen werden, wenn eine solche nicht vereinbart wurde?
Dennoch ist die Entscheidung folgerichtig: Denn oftmals werden Vertragsformulare von einer Partei im Vorfeld der Vertragsverhandlungen teilweise ausgefüllt. Auf manche der Konditionen möchte sich der andere Vertragspartner jedoch nicht einlassen, so dass diese abgeändert oder gestrichen werden. Noch dazu existiert für schriftliche Vertragstexte die Vermutung, dass diese den Vertragsinhalt vollständig und richtig wiedergeben. Von Vollständigkeit kann aber keine Rede mehr sein, wenn aus dem Vertragswortlaut nicht eindeutig hervorgeht, ob eine bestimmte Regelung auch Vertragsinhalt sein soll oder nicht. Aus diesem Grunde ist auf das Erstellen oder auch das bloße Ausfüllen von Verträgen besondere Sorgfalt zu legen. Widersprüchliche Angaben in einem Vertrag gehen dabei stets zu Lasten des Verwenders.
Wer also – auch bei Verwendung eines Formularvertrags – sicher sein möchte, dass eine Regelung als verbindlich anerkannt wird, der sollte sich nicht nur darauf beschränken, Leerfelder auszufüllen, sondern Ankreuzoptionen wahrnehmen.
Melanie Bentz, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
melanie.bentz@delheid.de
Der Bundesgerichtshof hatte sich am 20.06.2013 (Az.: VII ZR 82/12) mit der Frage zu befassen, ob eine Vertragsstrafe in einem Formularvertrag wirksam vereinbart ist, wenn zwar handschriftlich die Angabe des Prozentsatzes der beabsichtigten Vertragsstrafe erfolgt, jedoch das vorgelagerte Ankreuzfeld nicht ausgefüllt wurde.
Zugrunde gelegen hat ein Formularvertrag bei dem die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zwei Alternativen enthielt, die zur Auswahl standen:
( ) ……………… €
( ) ……………… v.H. des Endbetrages der Auftragssumme
Von den Vertragsparteien war zwar eine Prozentangabe in das untere der beiden Felder eingetragen worden, jedoch wurde die Ankreuzoption nicht ausgeübt.
Im Rahmen der Werklohnklage des Unternehmers erklärte der Besteller die Aufrechnung mit – bei der Abnahme vorbehaltenen – Vertragsstrafenansprüchen.
Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz die Ansprüche aus Vertragsstrafe nicht durchgreifen lassen. Das vom Bauherrn verwendete Vertragsformular sehe für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zwei wesentliche Elemente vor; nämlich die Wahrnehmung der Ankreuzoption und die Ausfüllung der Leerstellen. Werde zwar eine Prozentangabe eingetragen und damit die Höhe einer eventuellen Vertragsstrafe festgelegt, ohne gleichzeitig die Ankreuzoption zu nutzen, so sei unklar, ob es zu einer Vertragsstrafenvereinbarung gekommen sei. Denn der Klauselverwender, der eine von zwei Optionen als gültigen Vertragsinhalt verstanden wissen will, muss zur Vermeidung von Widersprüchen dafür Sorge tragen, dass Ankreuzfelder ausgefüllt werden, sofern deren Inhalt zum Vertragsbestandteil erhoben werden soll.
Diese Entscheidung mag auf den ersten Blick recht formalistisch wirken:
Weshalb sollte die Höhe der Vertragsstrafe eingetragen werden, wenn eine solche nicht vereinbart wurde?
Dennoch ist die Entscheidung folgerichtig: Denn oftmals werden Vertragsformulare von einer Partei im Vorfeld der Vertragsverhandlungen teilweise ausgefüllt. Auf manche der Konditionen möchte sich der andere Vertragspartner jedoch nicht einlassen, so dass diese abgeändert oder gestrichen werden. Noch dazu existiert für schriftliche Vertragstexte die Vermutung, dass diese den Vertragsinhalt vollständig und richtig wiedergeben. Von Vollständigkeit kann aber keine Rede mehr sein, wenn aus dem Vertragswortlaut nicht eindeutig hervorgeht, ob eine bestimmte Regelung auch Vertragsinhalt sein soll oder nicht. Aus diesem Grunde ist auf das Erstellen oder auch das bloße Ausfüllen von Verträgen besondere Sorgfalt zu legen. Widersprüchliche Angaben in einem Vertrag gehen dabei stets zu Lasten des Verwenders.
Wer also – auch bei Verwendung eines Formularvertrags – sicher sein möchte, dass eine Regelung als verbindlich anerkannt wird, der sollte sich nicht nur darauf beschränken, Leerfelder auszufüllen, sondern Ankreuzoptionen wahrnehmen.
Melanie Bentz, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
melanie.bentz@delheid.de