Hartz IV: Wofür kann Mehrbedarf geltend gemacht werden?
17.05.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Wer ALG II erhält, muss mit wenig Geld auskommen. Aber: Was ist, wenn Sie unausweichliche Mehrkosten haben? Wenn die Heizkosten - wie gerade im Jahr 2022 - in die Höhe schießen und vielleicht Fahrtkosten zu einer ärztlichen Behandlung anfallen? Wer zahlt die Kosten für Schulbücher, die die Kinder brauchen? In manchen Fällen ist es möglich, einen Mehrbedarf anzumelden. Gesetzlich geregelt ist der Mehrbedarf in § 21 des 2. Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Vorschrift nennt eine Reihe von Fällen, in denen ein Mehrbedarf anerkannt wird. Liegen mehrere dieser Fälle bei Ihnen gleichzeitig vor, werden die einzelnen Mehrbedarfe zusammenaddiert und dürfen insgesamt den Betrag des Regelbedarfs nicht überschreiten.
Gemäß § 21 SGB II wird ein Mehrbedarf für Hartz-IV-Empfänger in folgenden Fällen anerkannt:
- bei Schwangeren ab der zwölften Schwangerschaftswoche,
- bei Alleinerziehenden (mit einem oder mehreren Kindern),
- bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, die an einer Maßnahme zur Teilhabe und Bildung teilnehmen,
- bei Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nachweislich kostenaufwendig ernähren müssen (zum Beispiel aufgrund einer chronischen Krankheit),
- in bestimmten Sonder- bzw. Härtefällen, wenn also „im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht“,
- bei Mehrkosten durch dezentrale Warmwasseraufbereitung, wenn also das Warmwasser durch in der Wohnung installierte Geräte erhitzt wird (damit diese Personen nicht gegenüber Menschen mit Zentralheizung benachteiligt werden),
- bei Schülern zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder Arbeitsheften, wenn dafür aufgrund der schulrechtlichen Bestimmungen Kosten anfallen.
Werdenden Müttern gesteht das Jobcenter (bzw. das Gesetz) einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs zu.
Alleinerziehende ALG II-Empfänger können einen Mehrbedarf von 36 Prozent geltend machen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
einen Mehrbedarf von 12 Prozent für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt. Dann dürfen 60 Prozent des Regelbedarfs nicht überschritten werden.
Behinderten Leistungsberechtigten werden 35 Prozent des Regelbedarfs zugestanden.
Fallen Mehrkosten für kostenaufwendige Ernährung an, wird den Leistungsberechtigten ein "angemessener" Mehrbedarf gewährt. Was angemessen ist, wird im Einzelfall entschieden. Dabei ist entscheidend, was aus medizinischer Sicht erforderlich ist.
In Sonder- und Härtefällen ist die Höhe des anzuerkennenden Mehrbedarfs ebenfalls vom Einzelfall abhängig.
Auch beim Mehrbedarf für die Kosten der dezentralen Warmwasserversorgung spielen die persönlichen Verhältnisse eine Rolle. Der Mehrbedarf wird nämlich pro Person im Haushalt gewährt und hängt vom Alter der jeweiligen Personen ab. Ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erhält 0,8 Prozent, ein Erwachsener 2,3 Prozent des ALG II-Regelbedarfes zusätzlich. Ein höherer Mehrbedarf kann geltend gemacht werden, wenn dieser durch Zählerwerte für die jeweilige Wohnung nachgewiesen wird.
Bei Schulkindern werden die Mehrkosten anerkannt, die für die nötigen Schulbücher eben anfallen.
Dies hängt vom Einzelfall ab. Hier geht es um Kosten, die wegen besonderer Lebensumstände entstehen und die der Betroffene nicht vermeiden kann. Oft wird im Einzelfall ein Mehrbedarf gewährt, wenn der Leistungsempfänger ärztlich verordnete Medikamente oder Pflegeprodukte braucht, die nicht von anderer Seite finanziert werden. Auch Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts von Elternteilen nach einer Trennung (etwa Fahrtkosten) können davon umfasst sein. Mehr dazu hier:
Hartz IV: Zusatzkosten bei Ausübung des Umgangsrechts als Mehrbedarf?
Die Grundvoraussetzungen für den Mehrbedarf in Sonderfällen:
- Es handelt sich nicht nur um einmalige, sondern um laufende Kosten,
- es gibt keine andere Stelle, die dafür zahlt (etwa eine Versicherung),
- der Mehrbedarf kann nicht durch Einsparungen des Betroffenen finanziert werden,
- er weicht von der Höhe her erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab.
Dem Sozialgericht Mainz zufolge darf ein ALG II-Bezieher auch Fahrtkosten für notwendige Facharztbesuche als "Mehrbedarf" geltend machen. Das Sozialgericht erklärte, dass Fahrtkosten zwar grundsätzlich in der Regelleistung als Bedarf enthalten sind, allerdings nur in durchschnittlicher Höhe.
Das Gesetz erkenne inzwischen an, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig, sondern laufend besondere Mehrkosten entstehen könnten, die auch durch ein Ansparen nicht mehr aufgefangen werden können. Dann müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren.
Zugunsten des klagenden Hartz-IV-Empfängers berücksichtigte das Gericht, dass er aus medizinischen Gründen auch nach einem Wohnortwechsel weiter regelmäßig seine Ärzte in Frankfurt aufsuchen musste. Aufgrund seiner Erkrankung sei es ihm sehr schwergefallen, Vertrauen zu neuen Ärzten aufzubauen. Auch seien seine bisherigen Ärzte Spezialisten für gerade diese Erkrankung (Urteil vom 12.11.2013, Az. S 15 AS 1324/10).
Einer stillenden Mutter wurde kein Anspruch auf Hartz-IV-Mehrbedarf zugestanden. In Hessen hatte eine Mutter, die ALG II bezog, einen Mehrbedarf geltend gemacht. Sie begründete diesen damit, dass stillende Mütter in den ersten vier Monaten nach der Geburt einen um 635 kcal erhöhten Energiebedarf hätten. Dass schwangeren, aber nicht stillenden Frauen ein Mehrbedarf zuerkannt werde, stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.
Allerdings verlor sie mit dieser Argumentation in zwei Gerichtsinstanzen. Die Richter verwiesen darauf, dass ein Mehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich nicht vorgesehen sei. Bei schwangeren Frauen sei dies anders.
Die Frau könne sich hier auch nicht auf einen erhöhten Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung berufen. Denn: Dies sei nur bei krankheitsbedingten Mehrkosten für besondere Nahrungsmittel möglich.
Es liege auch kein im Einzelfall unabweisbarer besonderer Bedarf vor. Den Mehrkosten, die typischerweise durch das Stillen auftreten würden, stünden außerdem Einsparungen beim Kauf von Milchnahrung für das Baby gegenüber.
Es verstoße nicht gegen das Grundgesetz, eine Regelleistung grundsätzlich als Festbetrag zu gewähren. Der Gesetzgeber dürfe bei Massenentscheidungen pauschalierende Regelungen treffen. Daher müsse der im Hartz-IV Regelsatz enthaltene Anteil für Ernährung nicht dem individuellen Bedarf angepasst werden. Es müsse auch keine besondere gesetzliche Regelung für einen Mehrbedarf für stillende Mütter eingeführt werden (Urteil vom 21.8.2013, Az. L 6 AS 337/12).
Eine Familie lebte auf dem Land. Die Tochter musste zum Nachhilfeunterricht abends in die Stadt. Ihre Eltern brachten sie per Auto hin. Dann verlangten sie vom Jobcenter eine Kostenerstattung für die zusätzlichen Fahrtkosten in Höhe von 20 Cent pro Kilometer.
Ihre Klage vor Gericht scheiterte jedoch. Dieses entschied: Eine Anerkennung von Fahrtkosten als Mehrbedarf sei grundsätzlich möglich, wenn diese den im Regelbedarf enthaltenen Anteil von 15,55 Euro im Monat deutlich überschritten. Dieser Anteil werde hier aber nur um 3,65 Euro übertroffen. Obendrein wären Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln billiger gewesen. Den Klägern sei zuzumuten, diesen Mehrbedarf durch Umschichtungen zu decken (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.3.2018, Az. L 11 AS 891/16). Übrigens: 2022 beträgt der Anteil des Regelbedarfs für Fahrtkosten 40,41 Euro.
Die in § 21 SGB II aufgezählten Fälle begründen einen Rechtsanspruch des Leistungsempfängers. Hier handelt es sich also nicht um eine Ermessensentscheidung des Jobcenters. Schwierig sind die Einzelfälle, also Sonder- und Härtefälle. Es gibt zu diesem Thema eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann Sie dazu kompetent beraten.
Was tun, wenn die Leistungen des ALG II bzw. Hartz IV nicht ausreichen? In bestimmten Fällen heißt die Lösung: Mehrbedarf geltend machen. Es gibt jedoch einige Voraussetzungen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wann wird ein Mehrbedarf anerkannt? In welcher Höhe werden die einzelnen Mehrbedarfe anerkannt? Wann wird ein Mehrbedarf in Härte- oder Sonderfällen gewährt? Wird ein Mehrbedarf auch bei Fahrtkosten zum Arzt anerkannt? Welchen Mehrbedarf haben stillende Mütter? Was gilt für Fahrtkosten zum Nachhilfeunterricht? Praxistipp zum ALG II-Mehrbedarf Wann wird ein Mehrbedarf anerkannt?
Gemäß § 21 SGB II wird ein Mehrbedarf für Hartz-IV-Empfänger in folgenden Fällen anerkannt:
- bei Schwangeren ab der zwölften Schwangerschaftswoche,
- bei Alleinerziehenden (mit einem oder mehreren Kindern),
- bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, die an einer Maßnahme zur Teilhabe und Bildung teilnehmen,
- bei Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nachweislich kostenaufwendig ernähren müssen (zum Beispiel aufgrund einer chronischen Krankheit),
- in bestimmten Sonder- bzw. Härtefällen, wenn also „im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht“,
- bei Mehrkosten durch dezentrale Warmwasseraufbereitung, wenn also das Warmwasser durch in der Wohnung installierte Geräte erhitzt wird (damit diese Personen nicht gegenüber Menschen mit Zentralheizung benachteiligt werden),
- bei Schülern zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder Arbeitsheften, wenn dafür aufgrund der schulrechtlichen Bestimmungen Kosten anfallen.
In welcher Höhe werden die einzelnen Mehrbedarfe anerkannt?
Werdenden Müttern gesteht das Jobcenter (bzw. das Gesetz) einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs zu.
Alleinerziehende ALG II-Empfänger können einen Mehrbedarf von 36 Prozent geltend machen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
einen Mehrbedarf von 12 Prozent für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt. Dann dürfen 60 Prozent des Regelbedarfs nicht überschritten werden.
Behinderten Leistungsberechtigten werden 35 Prozent des Regelbedarfs zugestanden.
Fallen Mehrkosten für kostenaufwendige Ernährung an, wird den Leistungsberechtigten ein "angemessener" Mehrbedarf gewährt. Was angemessen ist, wird im Einzelfall entschieden. Dabei ist entscheidend, was aus medizinischer Sicht erforderlich ist.
In Sonder- und Härtefällen ist die Höhe des anzuerkennenden Mehrbedarfs ebenfalls vom Einzelfall abhängig.
Auch beim Mehrbedarf für die Kosten der dezentralen Warmwasserversorgung spielen die persönlichen Verhältnisse eine Rolle. Der Mehrbedarf wird nämlich pro Person im Haushalt gewährt und hängt vom Alter der jeweiligen Personen ab. Ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erhält 0,8 Prozent, ein Erwachsener 2,3 Prozent des ALG II-Regelbedarfes zusätzlich. Ein höherer Mehrbedarf kann geltend gemacht werden, wenn dieser durch Zählerwerte für die jeweilige Wohnung nachgewiesen wird.
Bei Schulkindern werden die Mehrkosten anerkannt, die für die nötigen Schulbücher eben anfallen.
Wann wird ein Mehrbedarf in Härte- oder Sonderfällen gewährt?
Dies hängt vom Einzelfall ab. Hier geht es um Kosten, die wegen besonderer Lebensumstände entstehen und die der Betroffene nicht vermeiden kann. Oft wird im Einzelfall ein Mehrbedarf gewährt, wenn der Leistungsempfänger ärztlich verordnete Medikamente oder Pflegeprodukte braucht, die nicht von anderer Seite finanziert werden. Auch Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts von Elternteilen nach einer Trennung (etwa Fahrtkosten) können davon umfasst sein. Mehr dazu hier:
Hartz IV: Zusatzkosten bei Ausübung des Umgangsrechts als Mehrbedarf?
Die Grundvoraussetzungen für den Mehrbedarf in Sonderfällen:
- Es handelt sich nicht nur um einmalige, sondern um laufende Kosten,
- es gibt keine andere Stelle, die dafür zahlt (etwa eine Versicherung),
- der Mehrbedarf kann nicht durch Einsparungen des Betroffenen finanziert werden,
- er weicht von der Höhe her erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab.
Wird ein Mehrbedarf auch bei Fahrtkosten zum Arzt anerkannt?
Dem Sozialgericht Mainz zufolge darf ein ALG II-Bezieher auch Fahrtkosten für notwendige Facharztbesuche als "Mehrbedarf" geltend machen. Das Sozialgericht erklärte, dass Fahrtkosten zwar grundsätzlich in der Regelleistung als Bedarf enthalten sind, allerdings nur in durchschnittlicher Höhe.
Das Gesetz erkenne inzwischen an, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig, sondern laufend besondere Mehrkosten entstehen könnten, die auch durch ein Ansparen nicht mehr aufgefangen werden können. Dann müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren.
Zugunsten des klagenden Hartz-IV-Empfängers berücksichtigte das Gericht, dass er aus medizinischen Gründen auch nach einem Wohnortwechsel weiter regelmäßig seine Ärzte in Frankfurt aufsuchen musste. Aufgrund seiner Erkrankung sei es ihm sehr schwergefallen, Vertrauen zu neuen Ärzten aufzubauen. Auch seien seine bisherigen Ärzte Spezialisten für gerade diese Erkrankung (Urteil vom 12.11.2013, Az. S 15 AS 1324/10).
Welchen Mehrbedarf haben stillende Mütter?
Einer stillenden Mutter wurde kein Anspruch auf Hartz-IV-Mehrbedarf zugestanden. In Hessen hatte eine Mutter, die ALG II bezog, einen Mehrbedarf geltend gemacht. Sie begründete diesen damit, dass stillende Mütter in den ersten vier Monaten nach der Geburt einen um 635 kcal erhöhten Energiebedarf hätten. Dass schwangeren, aber nicht stillenden Frauen ein Mehrbedarf zuerkannt werde, stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.
Allerdings verlor sie mit dieser Argumentation in zwei Gerichtsinstanzen. Die Richter verwiesen darauf, dass ein Mehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich nicht vorgesehen sei. Bei schwangeren Frauen sei dies anders.
Die Frau könne sich hier auch nicht auf einen erhöhten Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung berufen. Denn: Dies sei nur bei krankheitsbedingten Mehrkosten für besondere Nahrungsmittel möglich.
Es liege auch kein im Einzelfall unabweisbarer besonderer Bedarf vor. Den Mehrkosten, die typischerweise durch das Stillen auftreten würden, stünden außerdem Einsparungen beim Kauf von Milchnahrung für das Baby gegenüber.
Es verstoße nicht gegen das Grundgesetz, eine Regelleistung grundsätzlich als Festbetrag zu gewähren. Der Gesetzgeber dürfe bei Massenentscheidungen pauschalierende Regelungen treffen. Daher müsse der im Hartz-IV Regelsatz enthaltene Anteil für Ernährung nicht dem individuellen Bedarf angepasst werden. Es müsse auch keine besondere gesetzliche Regelung für einen Mehrbedarf für stillende Mütter eingeführt werden (Urteil vom 21.8.2013, Az. L 6 AS 337/12).
Was gilt für Fahrtkosten zum Nachhilfeunterricht?
Eine Familie lebte auf dem Land. Die Tochter musste zum Nachhilfeunterricht abends in die Stadt. Ihre Eltern brachten sie per Auto hin. Dann verlangten sie vom Jobcenter eine Kostenerstattung für die zusätzlichen Fahrtkosten in Höhe von 20 Cent pro Kilometer.
Ihre Klage vor Gericht scheiterte jedoch. Dieses entschied: Eine Anerkennung von Fahrtkosten als Mehrbedarf sei grundsätzlich möglich, wenn diese den im Regelbedarf enthaltenen Anteil von 15,55 Euro im Monat deutlich überschritten. Dieser Anteil werde hier aber nur um 3,65 Euro übertroffen. Obendrein wären Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln billiger gewesen. Den Klägern sei zuzumuten, diesen Mehrbedarf durch Umschichtungen zu decken (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.3.2018, Az. L 11 AS 891/16). Übrigens: 2022 beträgt der Anteil des Regelbedarfs für Fahrtkosten 40,41 Euro.
Praxistipp zum ALG II-Mehrbedarf
Die in § 21 SGB II aufgezählten Fälle begründen einen Rechtsanspruch des Leistungsempfängers. Hier handelt es sich also nicht um eine Ermessensentscheidung des Jobcenters. Schwierig sind die Einzelfälle, also Sonder- und Härtefälle. Es gibt zu diesem Thema eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann Sie dazu kompetent beraten.
(Bu)