Wohnung und Haus: Wie setzt man Handwerkerleistungen von der Steuer ab?

22.06.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
Haushaltsnah,Dienstleistung,Handwerkerleistung,Steuervergünstigung Handwerker im Haus: vom Finanzamt gefördert © Ma - Anwalt-Suchservice

Geben Mieter oder Eigentümer Arbeiten an ihren Wohnräumen in Auftrag, können sie die Lohnkosten von der Steuer absetzen. Einige dieser Aufwendungen nennt man auch haushaltsnahe Dienstleistungen.

Zu unterscheiden sind dabei haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Steuervergünstigungen gibt es für beide, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?


Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeitsleistungen rund um den eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen. Gemeint sind damit keine typischen Handwerkerarbeiten, die Fachkenntnisse erfordern, sondern Arbeiten, die normalerweise ein Mitglied des Haushalts durchführt. Nur, dass eben diesmal eine Firma damit betraut wurde.

Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen sind die Tätigkeiten von Winterdiensten, Hausmeisterdiensten und Treppenhaus-Reinigungsbetrieben. Diese Kosten lassen sich zu 20 Prozent, höchstens mit 4.000 Euro, von der Einkommenssteuer absetzen.

Das bedeutet: Die tarifliche Einkommenssteuer, reduziert durch mögliche andere Steuervergünstigungen, reduziert sich um 20 Prozent der angefallenen Kosten für die Dienstleistungen. Geregelt ist die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in § 35a Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Die Steuervergünstigung wird darüber hinaus auch für bestimmte Pflege- und Betreuungsdienstleistungen oder eine Heimunterbringung gewährt, wenn darin Leistungen enthalten sind, die sich mit der Arbeit einer Haushaltshilfe vergleichen lassen. Absetzbar sind auch die Gebühren für ein 24-Stunden-Notrufsystem im „Betreuten Wohnen“ (Bundesfinanzhof, Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 18/14).

Was gilt für Handwerkerleistungen?


Eine besondere Regelung gilt für Handwerkerleistungen rund ums Haus. § 35a Abs. 3 EStG gewährt Steuerzahlern nämlich eine Vergünstigung auf Handwerkerarbeiten. Hier geht es um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Bei diesen Handwerkerleistungen verringert sich die tarifliche Einkommenssteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, maximal jedoch um 1.200 Euro. Steuerzahler können diese Vergünstigung nicht beanspruchen für öffentlich geförderte oder mit verbilligten Krediten geförderte Maßnahmen, also etwa eine Wärmedämmung mit KfW-Förderung.

Welche Handwerkerleistungen sind zum Beispiel steuerbegünstigt?


Steuervergünstigungen gibt es zum Beispiel für:

- Schönheitsreparaturen (etwa Malerarbeiten),
- Gartenpflege (mit Einschränkungen),
- Dachrinnenreinigung,
- Reparatur an Waschmaschine, Trockner etc.,
- Wartungsarbeiten an Aufzug, Feuerlöscher, Heizung,
- Rauchmelder-Einbau,
- Schornsteinfeger,
- Schimmelbekämpfung,
- Schadstoffsanierung,
- Mauerwerkstrocknung,
- Wärmedämmung.

Welche Voraussetzungen gelten für die Ermäßigung?


Die Steuervergünstigung wird nur auf Antrag gewährt. Es gibt sie nur für Handwerkerarbeiten an selbst genutzten Wohnräumen. Diese Wohnräume müssen sich in einem Haushalt des Steuerpflichtigen im Inland, der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum befinden.

Wichtig: Sowohl Eigentümer als auch Mieter können die Steuervergünstigung für Handwerkerarbeiten in Anspruch nehmen.

Für alle genannten Steuervergünstigungen gilt: Absetzen kann man nur die Arbeits- bzw. Lohnkosten, also nicht den Gesamt-Rechnungsbetrag und zum Beispiel keine Kosten für Material. Bei Handwerkerrechnungen ist dies meist kein Problem, da sie die Lohnkosten gesondert ausweisen. Auch Hausverwalter kennzeichnen in der Regel auf ihren Betriebskostenabrechnungen, welche Positionen steuerbegünstigt sind. Auftraggeber solcher Handwerkerarbeiten sollten wissen, dass die Steuervergünstigung eigentlich zur Bekämpfung der Schwarzarbeit dient. Daher wird sie nur gewährt, wenn als Beleg eine Rechnung mit Ausweis der Arbeitskosten vorliegt und zusätzlich ein Nachweis, dass der Betrag überwiesen wurde (z. B. ein Kontoauszug). Bei Barzahlung entfällt die Steuervergünstigung.

Welche Kosten sind nicht steuerbegünstigt?


Einige Beispiele für nicht steuerbegünstigte Kostenpositionen:

- Ablesedienste und Verbrauchsabrechnung,
- Anliegerbeiträge,
- Aufzugsnotruf,
- Energieausweis,
- Haushaltsauflösung,
- Hausverwalter,
- Zählermiete,
- Fahrstuhl-TÜV,
- Müllabfuhr,
- Reinigung öffentlicher Straßen,
(Quelle: BMF Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 15.2.2010).

In welchem Jahr kann man die Handwerkerleistungen absetzen?


Absetzen kann man die Kosten nur in dem Jahr, in dem sie entstanden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof in München entschieden. Eine Übertragung auf ein anderes Jahr gibt es demnach nicht. Darüber hinaus kann man grundsätzlich nur dann etwas absetzen, wenn man überhaupt Steuern zu bezahlen hat (BFH, Urteil vom 29.1.2009, Az. VI R 44/08).

Muss mein Vermieter mir die abzugsfähigen Kosten bescheinigen?


Ja. Legt der Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung Kosten auf den Mieter um, die zu den nach § 35a EStG steuerbegünstigten Beträgen gehören, hat er diese in der Betriebskostenabrechnung entsprechend auszuweisen. Unterlässt er dies, muss er dem Mieter auf dessen Verlangen hin eine gesonderte Bescheinigung ausstellen. Dies ist eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. Für eine solche Kostenaufstellung darf der Vermieter kein zusätzliches Geld verlangen. Hier handelt es sich um nicht umlagefähige Verwaltungskosten (AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 23.5.2011, Az. 105 C 394/10).

Was gilt, wenn auch eine Versicherung für die Arbeiten bezahlt?


Wenn am Haus wegen eines Schadensfalles Handwerkerarbeiten erforderlich werden, für die eine Gebäudeversicherung zahlt, muss die Versicherungsleistung auf den Steuer-Erstattungsbetrag angerechnet werden. So entschied das Finanzgericht Münster bezüglich eines Wasserschadens (Urteil vom 6.4.2016, Az. 13 K 136/15).

Was gilt für Arbeiten jenseits der eigenen Grundstücksgrenze?


Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt gibt es immer wieder, weil Steuerpflichtige die Kosten für Arbeiten absetzen wollen, die zwar mit ihrem Wohngrundstück zu tun haben, aber außerhalb der Grundstücksgrenze stattgefunden haben.

Zum Beispiel klagte vor mehreren Jahren ein Ehepaar vor Gericht, weil es die Kosten für den Anschluss seines Grundstückes an das öffentliche Trinkwasser- und Abwassernetz absetzen wollte. Das Finanzamt wollte die geltend gemachten Beträge nicht komplett anerkennen, weil die Arbeiten zum Teil auf öffentlichem Grund außerhalb des Grundstücks stattgefunden hatten. Dazu entschied der Bundesfinanzhof, dass Arbeiten im Zusammenhang mit Hausanschlüssen komplett absetzbar sind und nicht nur anteilig mit dem Teil, der auf dem Grundstück stattgefunden hat. Schließlich sei ein Hausanschluss die Voraussetzung dafür, dass überhaupt einen Haushalt existieren könne.

Nach dem Urteil gelten dabei die folgenden Grundsätze:
1. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, etwa öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt sein.
2. Allerdings muss es sich um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und die dem Haushalt dienen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn es darum geht, den Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz anzuschließen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12).

Was gilt für den Winterdienst?


Ähnliche Gerichtsurteile gibt es zum steuerlichen Absetzen der Kosten für den Winterdienst, den ein gewerbliches Unternehmen im Auftrag eines privaten Anliegers auf einem öffentlichen Gehweg durchführt (BFH, Az. VI R 55/12).
Mehr dazu hier:
Kann man den Winterdienst von der Steuer absetzen?

Praxistipp zu haushaltsnahen Handwerkerleistungen


In jedem Haushalt fallen Kosten an, für die es nach § 35a EStG Steuervergünstigungen als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gibt. Eigentümer und Mieter sollten keine Steuervergünstigungen verschenken und auf absetzbare Beträge achten. Eine fachkundige Beratung zu Steuerfragen erteilt ein Fachanwalt für Steuerrecht.

(Bu)


 Stephan Buch
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