Wohnung und Haus: Wie setzt man Handwerkerleistungen von der Steuer ab?
17.09.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Abzugsfähige Leistungen: Handwerkerkosten für Reparaturen, Renovierungen oder Modernisierungen in privaten Haushalten können steuerlich geltend gemacht werden.
2. Höchstbetrag und Anteil: Maximal 20 Prozent der Arbeitskosten, bis zu 1.200 Euro pro Jahr, können direkt von der Steuer abgezogen werden. Materialkosten sind nicht absetzbar.
3. Nachweis erforderlich: Eine Rechnung und Überweisung müssen vorliegen; Barzahlungen werden nicht anerkannt. Die Rechnung muss klar Arbeits- und Materialkosten trennen.
1. Abzugsfähige Leistungen: Handwerkerkosten für Reparaturen, Renovierungen oder Modernisierungen in privaten Haushalten können steuerlich geltend gemacht werden.
2. Höchstbetrag und Anteil: Maximal 20 Prozent der Arbeitskosten, bis zu 1.200 Euro pro Jahr, können direkt von der Steuer abgezogen werden. Materialkosten sind nicht absetzbar.
3. Nachweis erforderlich: Eine Rechnung und Überweisung müssen vorliegen; Barzahlungen werden nicht anerkannt. Die Rechnung muss klar Arbeits- und Materialkosten trennen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen? Welche Steuervergünstigung gibt es für Handwerkerleistungen? Welche Handwerkerleistungen sind zum Beispiel steuerbegünstigt? Welche Voraussetzungen gelten für die Steuerermäßigung? Welche Kosten sind nicht steuerbegünstigt? In welchem Jahr kann man die Handwerkerleistungen absetzen? Muss mein Vermieter mir die abzugsfähigen Kosten bescheinigen? Was gilt, wenn auch eine Versicherung für die Arbeiten bezahlt? Was gilt für Arbeiten jenseits der eigenen Grundstücksgrenze? Gibt es Steuervergünstigungen für den Winterdienst? Praxistipp zu haushaltsnahen Handwerkerleistungen Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Unter den haushaltsnahen Dienstleistungen versteht man Arbeitsleistungen rund um den eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen. Damit sind keine typischen Handwerkerarbeiten gemeint, die Fachkenntnisse erfordern, sondern Arbeiten, die normalerweise ein Mitglied des Haushalts durchführen würde. Nur dass eben diesmal eine Firma damit betraut wurde. Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen sind die Tätigkeiten von Winterdiensten, Hausmeisterdiensten und Treppenhaus-Reinigungsbetrieben. Diese Kosten kann man zu 20 Prozent, höchstens mit 4.000 Euro, von der Einkommenssteuer absetzen.
Damit verringert sich also die Einkommenssteuer nach Abzug anderer Steuervergünstigungen noch um 20 Prozent der angefallenen Kosten für die Dienstleistungen. Diese Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist in § 35a Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geregelt.
Die Steuervergünstigung wird auch für bestimmte Pflege- und Betreuungsdienstleistungen oder für eine Heimunterbringung gewährt, wenn darin Leistungen enthalten sind, die mit der Arbeit einer Haushaltshilfe vergleichbar sind. Auch die Gebühren für ein 24-Stunden-Notrufsystem im "Betreuten Wohnen" sind absetzbar (Bundesfinanzhof, Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 18/14).
Welche Steuervergünstigung gibt es für Handwerkerleistungen?
Für Handwerkerleistungen rund ums Haus gilt eine besondere Regelung. § 35a Abs. 3 EStG gibt Steuerzahlern nämlich eine Vergünstigung auf Handwerkerarbeiten. Dabei geht es um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die Einkommensteuer nach Abzug sonstiger Steuerermäßigungen verringert sich bei diesen Handwerkerleistungen um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens um 1.200 Euro. Allerdings können Steuerzahler diese Vergünstigung nicht beanspruchen für öffentlich geförderte Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Wärmedämmung mit KfW-Förderung.
Welche Handwerkerleistungen sind zum Beispiel steuerbegünstigt?
Steuervergünstigungen gibt es beispielsweise für:
- Schönheitsreparaturen (etwa Malerarbeiten),
- Gartenpflege (mit Einschränkungen),
- Dachrinnenreinigung,
- Reparatur an Waschmaschine, Trockner etc.,
- Wartungsarbeiten an Aufzug, Feuerlöscher, Heizung,
- Rauchmelder-Einbau,
- Schornsteinfeger,
- Schimmelbekämpfung,
- Schadstoffsanierung,
- Mauerwerkstrocknung,
- Wärmedämmung.
Welche Voraussetzungen gelten für die Steuerermäßigung?
Sowohl Eigentümer als auch Mieter können die Steuervergünstigung für Handwerkerarbeiten in Anspruch nehmen. Sie wird nur für Handwerkerarbeiten an selbst genutzten Wohnräumen gewährt. Diese Wohnräume müssen sich in einem Haushalt des Steuerpflichtigen im Inland, der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Die Steuervergünstigung erfolgt nicht von selbst, sondern nur auf Antrag.
Für alle hier genannten Steuervergünstigungen gilt: Absetzen kann man nur die Arbeits- bzw. Lohnkosten, also nicht den Gesamt-Rechnungsbetrag und zum Beispiel keine Kosten für Material. Dies ist bei Handwerkerrechnungen meist kein Problem, da sie die Lohnkosten gesondert ausweisen. Auch Hausverwalter kennzeichnen heute regelmäßig auf ihren Betriebskostenabrechnungen, welche Positionen steuerbegünstigt sind (z. B. Arbeitskosten bei der Treppenhausreinigung).
Die Steuervergünstigung dient eigentlich der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Daher wird sie nur gewährt, wenn als Beleg eine Rechnung mit Ausweis der Arbeitskosten vorliegt und zusätzlich ein Nachweis, dass der Betrag überwiesen wurde (z. B. ein Kontoauszug). Die Steuervergünstigung entfällt bei Barzahlung.
Welche Kosten sind nicht steuerbegünstigt?
Einige Beispiele für nicht steuerbegünstigte Kostenpositionen:
- Ablesedienste und Verbrauchsabrechnung,
- Anliegerbeiträge,
- Aufzugsnotruf,
- Energieausweis,
- Haushaltsauflösung,
- Hausverwalter,
- Zählermiete,
- Fahrstuhl-TÜV,
- Müllabfuhr,
- Reinigung öffentlicher Straßen,
(Quelle: BMF Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 15.2.2010).
In welchem Jahr kann man die Handwerkerleistungen absetzen?
Die Kosten für Handwerkerleistungen kann man nur in dem Jahr absetzen, in dem sie entstanden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Eine Übertragung auf ein anderes Jahr ist nicht möglich. Darüber hinaus kann man grundsätzlich nur dann etwas absetzen, wenn man überhaupt Steuern bezahlen muss (Urteil vom 29.1.2009, Az. VI R 44/08).
Muss mein Vermieter mir die abzugsfähigen Kosten bescheinigen?
Ja. Wenn der Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung Kosten auf den Mieter umlegt, die zu den nach § 35a EStG steuerbegünstigten Beträgen gehören, muss er diese in der Betriebskostenabrechnung entsprechend ausweisen. Wenn er dies unterlässt, muss er dem Mieter auf dessen Verlangen hin eine gesonderte Bescheinigung ausstellen. Dies stellt eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Mietvertrag dar. Der Vermieter darf für eine solche Kostenaufstellung kein zusätzliches Geld fordern. Dabei handelt es sich um nicht umlagefähige Verwaltungskosten (AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 23.5.2011, Az. 105 C 394/10).
Was gilt, wenn auch eine Versicherung für die Arbeiten bezahlt?
Werden am Haus wegen eines Schadensfalles Handwerkerarbeiten erforderlich, für die eine Gebäudeversicherung zahlt, muss die Versicherungsleistung auf den Steuererstattungsbetrag angerechnet werden. Dies hat das Finanzgericht Münster im Fall eines Wasserschadens entschieden (Urteil vom 6.4.2016, Az. 13 K 136/15).
Was gilt für Arbeiten jenseits der eigenen Grundstücksgrenze?
Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt, weil Steuerpflichtige die Kosten für Arbeiten absetzen wollen, die zwar mit ihrem Wohngrundstück zu tun haben, die aber außerhalb der Grundstücksgrenze durchgeführt wurden.
So klagte zum Beispiel ein Ehepaar vor Gericht, weil es die Kosten für den Anschluss seines Grundstücks an das öffentliche Trinkwasser- und Abwassernetz absetzen wollte. Das Finanzamt wollte die Beträge nicht komplett anerkennen, weil die Arbeiten teilweise auf öffentlichem Grund außerhalb des Grundstücks stattgefunden hatten. Der Bundesfinanzhof entschied, dass Arbeiten im Zusammenhang mit Hausanschlüssen vollständig absetzbar sind. Die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Arbeiten bezieht sich also nicht nur anteilig auf den Teil, der auf dem Grundstück stattgefunden hat. Ein Hausanschluss sei schließlich die Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Haushalt existieren könne.
Das Urteil stellt die folgenden Grundsätze auf:
1. Auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, etwa öffentlichem Grund stattfinden, können nach § 35a EStG begünstigt sein.
2. Voraussetzung: Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und die dem Haushalt dienen. Davon ist insbesondere beim Anschluss des Haushalts des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz auszugehen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12).
Gibt es Steuervergünstigungen für den Winterdienst?
Auch der Winterdienst durch einen gewerblichen Anbieter findet nicht direkt auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen statt, sondern auf dem öffentlichen Gehweg. Trotzdem können private Auftraggeber auch hier die reinen Arbeitskosten von der Steuer absetzen (BFH, Az. VI R 55/12). Mehr dazu hier:
Kann man den Winterdienst von der Steuer absetzen?
Praxistipp zu haushaltsnahen Handwerkerleistungen
In jedem Haushalt fallen Kosten an, die als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gelten und die man daher nach § 35a EStG von der Steuer absetzen kann. Eigentümer und Mieter sollten keine Steuervergünstigungen verschenken und auf absetzbare Beträge achten. Eine fachkundige Beratung zu Steuerfragen erhalten Sie bei einem Fachanwalt für Steuerrecht.
(Bu)