Zeugnis – Geheimcode – Zeugnisklarheit
Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2012
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2012
Die Formulierung „kennengelernt” in einem Zeugnis stellt keinen Geheimcode mit dem Inhalt dar, dass die im Zusammenhang hiermit angeführten Eigenschaften tatsächlich nicht vorliegen.
BAG, Urt. v. 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
Vorinstanz: LAG Köln - 11 Sa 1092/08
BGB § 362 Abs. 1; GewO § 109
Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Herr K. war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
Der Kläger meint, das Wort „kennengelernt” stelle einen Geheimcode dar. Dieser bringe das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeiten zum Ausdruck.
BAG, Urt. v. 15.11.2011 - 9 AZR 386/10
Vorinstanz: LAG Köln - 11 Sa 1092/08
BGB § 362 Abs. 1; GewO § 109
Das Problem:
Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Die Beklagte erteilte dem Kläger ein Zeugnis mit auszugsweise folgendem Inhalt:Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Herr K. war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
Der Kläger meint, das Wort „kennengelernt” stelle einen Geheimcode dar. Dieser bringe das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeiten zum Ausdruck.