Zeugnis – Geheimcode – Zeugnisklarheit

Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2012
Die Formulierung „kennengelernt” in einem Zeugnis stellt keinen Geheimcode mit dem Inhalt dar, dass die im Zusammenhang hiermit angeführten Eigenschaften tatsächlich nicht vorliegen.

BAG, Urt. v. 15.11.2011 - 9 AZR 386/10

Vorinstanz: LAG Köln - 11 Sa 1092/08

BGB § 362 Abs. 1; GewO § 109

Das Problem:

Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Die Beklagte erteilte dem Kläger ein Zeugnis mit auszugsweise folgendem Inhalt:

Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Herr K. war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

Der Kläger meint, das Wort „kennengelernt” stelle einen Geheimcode dar. Dieser bringe das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeiten zum Ausdruck.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Das Wort „kennengelernt” stellt keinen Geheimcode dar. Es handelt sich für den unbefangenen Leser um die Wiedergabe einer durchweg guten Einzelbewertung, die sich stimmig in die gute Gesamtbewertung der Leistungen des Klägers einfügt.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Arbeits-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Arbeitsrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme