Zitatrecht: Strenge Anforderungen an Belegfunktion bei Einblendung von Filmausschnitt in YouTube-Video
Autor: RAin Bettina Trojan, Anwaltskanzlei Trojan, Köln, www.koelner-anwaltskanzlei.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 02/2014
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 02/2014
Die Einblendung fremder Videoausschnitte in ein YouTube-Video ist nicht vom Zitatzweck nach § 51 UrhG gedeckt, wenn keine selbständige Auseinandersetzung mit dem fremden Werk erfolgt. Pauschale Kritik, die sich nicht konkret auf den Inhalt der zitierten Szenen bezieht, stellt keine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung dar.
OLG Köln, Urt. v. 13.12.2013 - 6 U 114/13 (rkr.)
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 6.6.2013 - 14 O 55/13
UrhG § 51
Selbständige Ausführungen für Zitierfreiheit entscheidend: Ein Zitat sei grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheine (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 – I ZR 42/05, AfP 2008, 376 = CR 2008, 507 = GRUR 2008, 693 – Rz. 42 f. – TV Total). Dies sei nicht der Fall, wenn an ein Filmzitat lediglich eine pauschale Kritik des Urhebers des zitierten Werkes geknüpft werde, die sich nicht konkret auf den Inhalt der zitierten Szenen beziehe. Denn damit erfolge nicht die erforderliche gedankliche Auseinandersetzung und innere Verbindung der eigenen Gedanken mit dem Inhalt der zitierten Sequenz, weshalb die Einblendung weder des Filmausschnitts noch des Fotos durch § 51 UrhG gedeckt sei. Die Zitierfreiheit gestatte es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.
Es fehle vorliegend an jedweder Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Filmsequenz. Dementsprechend sei der Unterschied zu dem Sachverhalt der BGH-Entscheidung „Total TV” allenfalls marginal. Auch wenn im vorliegenden Fall das Zitat – anders als in der TV-Total-Entscheidung – einen Beleg für die Kritik an dem antragstellenden Dokumentarfilmer darstellen solle, erscheine dies angesichts der wenig auf den Inhalt der Szenen bezogenen Kritik als nicht mehr von einem legitimen Zitatzweck gedeckt.
OLG Köln, Urt. v. 13.12.2013 - 6 U 114/13 (rkr.)
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 6.6.2013 - 14 O 55/13
UrhG § 51
Das Problem:
Ein Dokumentarfilmer behauptete, dass in einem Video („Sara's Show ...”), das auf dem YouTube-Kanal „N Shiqip” veröffentlicht wurde, Ausschnitte aus einem Dokumentarfilm enthalten seien, dessen Urheber er selbst sei. Ferner sei ein Bild eingeblendet, an dem ihm die Nutzungsrechte zuständen. Er beantragte, die Unterlassung dieser Veröffentlichung. Der für die bzw. mit der Betreiberin des entsprechenden YouTube-Kanals tätige Antragsgegner verteidigt sich u.a. mit der Argumentation, die Einblendungen seien vom Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt und dementsprechend zulässig. Das LG Köln untersagte die Verwendung der beanstandeten Videosequenzen und des Fotos durch einstweilige Verfügung. Auf Widerspruch des für die Kommunikation zwischen Produktionsfirma und YouTube zuständigen Antraggegners sowie des YouTube-Kanal-Betreibers wurden die Verbote der Nutzung der Dokumentarfilmteile und des Fotos bestätigt.Die Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Köln wies die gegen das vorinstanzliche Urteil des LG Köln eingelegte Berufung zurück.Selbständige Ausführungen für Zitierfreiheit entscheidend: Ein Zitat sei grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheine (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 – I ZR 42/05, AfP 2008, 376 = CR 2008, 507 = GRUR 2008, 693 – Rz. 42 f. – TV Total). Dies sei nicht der Fall, wenn an ein Filmzitat lediglich eine pauschale Kritik des Urhebers des zitierten Werkes geknüpft werde, die sich nicht konkret auf den Inhalt der zitierten Szenen beziehe. Denn damit erfolge nicht die erforderliche gedankliche Auseinandersetzung und innere Verbindung der eigenen Gedanken mit dem Inhalt der zitierten Sequenz, weshalb die Einblendung weder des Filmausschnitts noch des Fotos durch § 51 UrhG gedeckt sei. Die Zitierfreiheit gestatte es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.
Es fehle vorliegend an jedweder Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Filmsequenz. Dementsprechend sei der Unterschied zu dem Sachverhalt der BGH-Entscheidung „Total TV” allenfalls marginal. Auch wenn im vorliegenden Fall das Zitat – anders als in der TV-Total-Entscheidung – einen Beleg für die Kritik an dem antragstellenden Dokumentarfilmer darstellen solle, erscheine dies angesichts der wenig auf den Inhalt der Szenen bezogenen Kritik als nicht mehr von einem legitimen Zitatzweck gedeckt.