Zulässige Feedbackanfrage
Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Carsten Intveen, HÖCKER Rechtsanwälte, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2012
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2012
Auch bei ausdrücklichem Widerspruch des Empfängers gegen den Erhalt von Werbung stellt der Versand einer E-Mail, mit der der Käufer um Feedback zur Abwicklung eines Kaufvertrags gebeten wird, keine unerwünschte Werbung i.S.d. § 7 UWG dar.
LG Coburg, Urt. v. 17.2.2012 - 33 S 87/11 (rkr.)
Vorinstanz: AG Coburg, Urt. v. 3.11.2011 - 15 C 260/11
UWG § 7
Sehr geehrte Damen und Herren, liefern Sie mir einfach die bestellten Stühle und verschonen Sie mich mit weiterer Werbung.
Im Anschluss erhielt er eine Feedbackanfrage des Händlers.
LG Coburg, Urt. v. 17.2.2012 - 33 S 87/11 (rkr.)
Vorinstanz: AG Coburg, Urt. v. 3.11.2011 - 15 C 260/11
UWG § 7
Das Problem:
Ein Rechtsanwalt wurde versehentlich in den Newsletterverteiler eines Onlinehändlers eingetragen. Er widersprach, meldete sich wieder ab und erklärte gegenüber dem Händler per E-Mail:Sehr geehrte Damen und Herren, liefern Sie mir einfach die bestellten Stühle und verschonen Sie mich mit weiterer Werbung.
Im Anschluss erhielt er eine Feedbackanfrage des Händlers.