Zulässige Verwendung eines Hotelnamens in Adwords-Anzeige

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2015
Die Nennung eines Unternehmenskennzeichens in einer Google Adwords-Anzeige beeinträchtigt nicht die Herkunftsfunktion des Kennzeichens, wenn zwischen Kennzeicheninhaber und Verwender eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Eine wirtschaftliche Verbindung besteht zumindest dann, wenn beide Unternehmen miteinander mittelbar wirtschaftlich verknüpft sind.

OLG Dresden, Urt. v. 30.9.2014 - 14 U 652/14

MarkenG § 15

Das Problem

Im Werbegeschäft des Internets haben kontextbezogene Suchmaschinenanzeigen eine immense Bedeutung. Dabei treffen die Interessen der Werbetreibenden und die der Markeninhaber aufeinander. Das OLG Dresden hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Hotel die Verwendung seiner geschäftlichen Bezeichnung im Text einer Adwords-Anzeige einer Hotelvermittlungsplattform verbieten kann, wenn auf der Plattform selbst Angebote für dieses Hotel verfügbar sind.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG sah diese Verwendung des Hotelnamens als rechtlich zulässig an und wies die auf Zahlung von Abmahnkosten gerichtete Klage ab. Dem Hotel stehe kein auf ein Unternehmenskennzeichenrecht gestützter Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 MarkenG zu.

Markenmäßige Verwendung: Zunächst sei fraglich, ob überhaupt eine markenmäßige Verwendung des Hotelnamens vorliege. Diese könne nicht pauschal angenommen werden, bloß weil der Hotelname in der Anzeige auftauche. Die Vermittlungsplattform sei mit ihrem eigenen Namen klar erkennbar und es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Hotelbezeichnung kennzeichenmäßig für ihr eigenes Angebot nutze.

Herkunftsfunktion: Die Herkunftsfunktion der geschäftlichen Bezeichnung sei hier aber in keinem Fall beeinträchtigt, so dass allein aus diesem Grund eine Rechtsverletzung ausscheide. Denn es komme nicht zu einer irrtümlichen Annahme wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen. Zwar suggeriere die Werbeanzeige einem angemessen aufmerksamen und normal informierten Internetnutzer, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen Hotel und Portal bestehe. Aber dieser Eindruck sei eben nicht falsch. Denn auch ohne direkte vertragliche Beziehung bestehe tatsächlich die suggerierte wirtschaftliche Verbindung. Die Plattform vermittle unstreitig Beherbergungsdienstleistungen von Hotels mithilfe sog. Bettenbanken – Unternehmen, die die Vermarktung von Hotelkontingenten im Internet koordinierten. Bei diesem Vertriebsweg stellten Hotels eine bestimmte Anzahl von Hotelzimmern solchen „Bettenbanken” zur Verfügung, die sie ihrerseits zur Vermittlung an Reisebüros und Hotelvermittlungsportale weitergäben. Damit gehöre das Hotel zum Vertriebsnetz der Vermittlungsplattform und sei mittelbar wirtschaftlich mit ihr verknüpft.

Konkludente Genehmigung: Die Vermittlung von Zimmern in einem bestimmten Hotel erfordere zudem die Nennung des Geschäftsbetriebs, dessen Zimmer gebucht werden könnten. Insoweit sei schon § 23 MarkenG einschlägig. Auch sei insoweit davon auszugehen, dass das Hotel die Benutzung konkludent gestattet habe.


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