Zulässiger Boykottaufruf gegen Abofallen
Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Carsten Intveen, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2013
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2013
Der Aufruf einer Verbraucherzentrale, Banken zur Kündigung der Konten von Betreibern sog. Abofallen aufzufordern, kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.
OLG München, Urt. v. 15.11.2012 - 29 U 1481/12 (rkr.)
Vorinstanz: LG München I, Urt. v. 20.3.2012 - 33 O 24690/11
GG Art. 5; BGB §§ 823, 1004
Keine Dringlichkeitsvermutung: Da es sich vorliegend um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB handle, spreche – anders als im Lauterkeitsrecht, vgl. § 12 Abs. 2 UWG – keine Vermutung dafür, dass eine den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigende Dringlichkeit vorliege. Diese könne daher nur angenommen werden, wenn der konkrete Einzelfall zureichende Anhaltspunkte dafür biete.
Rechtfertigung des Eingriffs: Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stelle einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergäben. Es hänge von einer Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen ab, ob der Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich verbürgte Meinungsfreiheit gerechtfertigt sei, den eine auf die Verletzung des Rechts am Gewerbebetrieb gestützte Untersagung eines – mittelbaren oder unmittelbaren – Boykottaufrufs darstelle. Wesentlich seien zunächst die Motive und damit verknüpft das Ziel und der Zweck des Aufrufs.
Motivlage: Die Verbraucherzentrale verfolge mit ihrem Aufruf nicht eigene wirtschaftliche Interessen, sondern wirtschaftliche und soziale Belange der Allgemeinheit. Denn sie wende sich dagegen, dass die Unachtsamkeit zahlreicher Internetnutzer bei der Inanspruchnahme vermeintlich kostenloser Internetangebote ausgenutzt werde, um Zahlungsansprüche gegen diese zu begründen, und bringe zum Ausdruck, dass diesem – von ihr Abofallen genannten – Missstand nicht zuletzt durch Kündigung der Kontoverträge begegnet werden sollte, zu der die Verbraucher die Banken der Betreiber auffordern sollten. Hier spreche eine Vermutung für die Zulässigkeit der Meinungsäußerung, die nicht durch besondere Umstände widerlegt werde. Der Verbraucherzentrale stünden keine eigenständigen – insbesondere wirtschaftlichen – Machtmittel zur Verfügung; sie nehme daher geistig Einfluss auf die Verbraucher.
Verhältnismäßigkeit: Für die Eignung des Aufrufs, dem fraglichen Missstand zu begegnen, reiche es aus, wenn der gewünschte Erfolg durch die Maßnahme gefördert werden könne, wofür bereits die abstrakte Möglichkeit einer Zweckerreichung genüge. Im Streitfall bestehe diese abstrakte Möglichkeit, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Proteste aus der Öffentlichkeit bei Banken die Bereitschaft erhöhten, ihre Vertragsbeziehungen zu Betreibern von Abofallen zu überprüfen oder zu beenden. An der gebotenen Erforderlichkeit des Aufrufs fehle es nur, wenn die als Alternativen in Betracht kommenden Beschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprächen, die Betroffenen aber weniger belasteten. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sei aber nicht gleich wirksam, weil die Verbraucherzentrale das Verhalten auch dann monieren wolle, wenn es nicht unlauter sei. Die mit dem Aufruf verbundenen Folgen stünden letztlich nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck und seien deshalb angemessen.
OLG München, Urt. v. 15.11.2012 - 29 U 1481/12 (rkr.)
Vorinstanz: LG München I, Urt. v. 20.3.2012 - 33 O 24690/11
GG Art. 5; BGB §§ 823, 1004
Das Problem:
Eine Verbraucherzentrale ruft unter namentlicher Bezeichnung einer Diensteanbieterin als Abofallenbetreiberin Verbraucher auf, Banken, auf deren Konto die Vergütung für einen Abovertrag überwiesen werden soll, zur Kündigung des Kontos aufzufordern.Die Entscheidung des Gerichts:
Dieser Aufruf ist durch die Meinungsfreiheit gedeckt.Keine Dringlichkeitsvermutung: Da es sich vorliegend um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB handle, spreche – anders als im Lauterkeitsrecht, vgl. § 12 Abs. 2 UWG – keine Vermutung dafür, dass eine den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigende Dringlichkeit vorliege. Diese könne daher nur angenommen werden, wenn der konkrete Einzelfall zureichende Anhaltspunkte dafür biete.
Rechtfertigung des Eingriffs: Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stelle einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergäben. Es hänge von einer Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen ab, ob der Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich verbürgte Meinungsfreiheit gerechtfertigt sei, den eine auf die Verletzung des Rechts am Gewerbebetrieb gestützte Untersagung eines – mittelbaren oder unmittelbaren – Boykottaufrufs darstelle. Wesentlich seien zunächst die Motive und damit verknüpft das Ziel und der Zweck des Aufrufs.
Motivlage: Die Verbraucherzentrale verfolge mit ihrem Aufruf nicht eigene wirtschaftliche Interessen, sondern wirtschaftliche und soziale Belange der Allgemeinheit. Denn sie wende sich dagegen, dass die Unachtsamkeit zahlreicher Internetnutzer bei der Inanspruchnahme vermeintlich kostenloser Internetangebote ausgenutzt werde, um Zahlungsansprüche gegen diese zu begründen, und bringe zum Ausdruck, dass diesem – von ihr Abofallen genannten – Missstand nicht zuletzt durch Kündigung der Kontoverträge begegnet werden sollte, zu der die Verbraucher die Banken der Betreiber auffordern sollten. Hier spreche eine Vermutung für die Zulässigkeit der Meinungsäußerung, die nicht durch besondere Umstände widerlegt werde. Der Verbraucherzentrale stünden keine eigenständigen – insbesondere wirtschaftlichen – Machtmittel zur Verfügung; sie nehme daher geistig Einfluss auf die Verbraucher.
Verhältnismäßigkeit: Für die Eignung des Aufrufs, dem fraglichen Missstand zu begegnen, reiche es aus, wenn der gewünschte Erfolg durch die Maßnahme gefördert werden könne, wofür bereits die abstrakte Möglichkeit einer Zweckerreichung genüge. Im Streitfall bestehe diese abstrakte Möglichkeit, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Proteste aus der Öffentlichkeit bei Banken die Bereitschaft erhöhten, ihre Vertragsbeziehungen zu Betreibern von Abofallen zu überprüfen oder zu beenden. An der gebotenen Erforderlichkeit des Aufrufs fehle es nur, wenn die als Alternativen in Betracht kommenden Beschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprächen, die Betroffenen aber weniger belasteten. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sei aber nicht gleich wirksam, weil die Verbraucherzentrale das Verhalten auch dann monieren wolle, wenn es nicht unlauter sei. Die mit dem Aufruf verbundenen Folgen stünden letztlich nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck und seien deshalb angemessen.