Zulässigkeit einer gesetzlichen Regelung zur Begrenzung der Werbezeiten eines Pay-TV-Senders
Autor: RAin Astrid Reske, Lungerich Lenz Schuhmacher, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2013
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2013
Eine Regelung, nach der Pay-TV-Sender gegenüber anderen Fernsehsendern strengere Grenzen für Werbezeiten einhalten müssen, steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz und der Dienstleistungsfreiheit des Unionsrechts.
EuGH, Urt. v. 18.7.2013 - Rs. C-234/12
Richtlinie 2010/13/EU Art. 4 Abs. 1, 23 Abs. 1; allg. Gleichbehandlungsgrundsatz; AEUV Art. 49, 56, 63
Kein Verstoß gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste: Die italienischen Regelungen ständen im Einklang mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienstleistungen, nach der die Mitgliedstaaten ausdrücklich strengere Regelungen gerade auch in Bezug auf die Festsetzung des Anteils der Werbung an der Gesamtsendezeit treffen dürfen.
Verstoß gegen den Gleichheitssatz: Auch läge kein Verstoß der Vorschriften gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor. Zu messen sei dies an den Zielen der Richtlinie über audiovisuelle Dienstleistungen, die einen ausgewogenen Schutz der finanziellen Interessen der Fernsehsender und Werbetreibenden auf der einen und der Interessen der Verbraucher auf der anderen Seite bezwecke. Nach dem Gleichheitsgrundsatz dürften vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden. Danach rechtfertige der Umstand, ob Fernsehsender ihre Programme gegen Bezahlung oder ohne Bezahlung ausstrahlen, unterschiedliche Schwellenwerte für das Verhältnis zwischen Werbung und Sendezeit. Während nämlich Bezahlsender ihre Einnahmen wesentlich über die Abonnements ihrer Kunden erzielten, seien die anderen Sender insbesondere auf Einnahmen durch Werbung angewiesen. Darüber hinaus unterscheide sich auch die Situation der Zuschauer. So unterhielten die Zuschauer von Fernsehsendern eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zu dem Fernsehveranstalter, um in den Genuss der Fernsehprogramme zu kommen.
Dienstleistungsfreiheit: Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV vor. Dieser werde zwar durch die konkreten nationalen Bestimmungen eingeschränkt, allerdings sei zum Schutz des Verbrauchers gegen ein Übermaß an geschäftlicher Werbung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich zulässig. Dies gelte gleichwohl nur dann, wenn die Beschränkung geeignet sei, die Erreichung des Ziels auch tatsächlich zu gewährleisten.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Dies müsse nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die nationalen Gerichte überprüft werden.
EuGH, Urt. v. 18.7.2013 - Rs. C-234/12
Richtlinie 2010/13/EU Art. 4 Abs. 1, 23 Abs. 1; allg. Gleichbehandlungsgrundsatz; AEUV Art. 49, 56, 63
Das Problem:
Das Unionsrecht sieht in Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vor, dass der Anteil von Fernsehwerbespots innerhalb einer vollen Stunde nicht mehr als 20 % der Gesamtsendezeit betragen darf. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt darüber hinaus, dass die Mitgliedstaaten in den der Richtlinie unterworfenen Bereichen strengere oder ausführlichere Regelungen festsetzen dürfen, sofern diese in Einklang mit dem Unionsrecht stehen. Diese Vorgaben sind im italienischen Recht dergestalt umgesetzt worden, dass jeweils unterschiedliche Schwellenwerte für öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk sowie für Bezahlsender eingeführt worden sind, die alle deutlich unter der Grenze von 20 % liegen. Der italienische Bezahlsender „Sky Italia” sieht sich infolge einer Überschreitung der Grenzwerte einem Bußgeldbescheid der entsprechenden Aufsichtsbehörde ausgesetzt, nachdem Werbezeiten von 16,44 % an Stelle der nach italienischem Recht für Bezahlsender vorgesehenen 14 % erreicht wurden. Gegen diesen Bescheid geht „Sky Italia” gerichtlich vor. Das mit der Sache befasste italienische Gericht legt die Angelegenheit dem EuGH vor, da es insbesondere Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem im Unionsrecht geltenden Gleichheitsgrundsatz hat.Die Entscheidung des Gerichts:
Der EuGH hat entschieden, dass die maßgeblichen Regelungen nicht im Widerspruch zu dem Gleichheitsgrundsatz und der Dienstleistungsfreiheit stehen.Kein Verstoß gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste: Die italienischen Regelungen ständen im Einklang mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienstleistungen, nach der die Mitgliedstaaten ausdrücklich strengere Regelungen gerade auch in Bezug auf die Festsetzung des Anteils der Werbung an der Gesamtsendezeit treffen dürfen.
Verstoß gegen den Gleichheitssatz: Auch läge kein Verstoß der Vorschriften gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor. Zu messen sei dies an den Zielen der Richtlinie über audiovisuelle Dienstleistungen, die einen ausgewogenen Schutz der finanziellen Interessen der Fernsehsender und Werbetreibenden auf der einen und der Interessen der Verbraucher auf der anderen Seite bezwecke. Nach dem Gleichheitsgrundsatz dürften vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden. Danach rechtfertige der Umstand, ob Fernsehsender ihre Programme gegen Bezahlung oder ohne Bezahlung ausstrahlen, unterschiedliche Schwellenwerte für das Verhältnis zwischen Werbung und Sendezeit. Während nämlich Bezahlsender ihre Einnahmen wesentlich über die Abonnements ihrer Kunden erzielten, seien die anderen Sender insbesondere auf Einnahmen durch Werbung angewiesen. Darüber hinaus unterscheide sich auch die Situation der Zuschauer. So unterhielten die Zuschauer von Fernsehsendern eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zu dem Fernsehveranstalter, um in den Genuss der Fernsehprogramme zu kommen.
Dienstleistungsfreiheit: Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV vor. Dieser werde zwar durch die konkreten nationalen Bestimmungen eingeschränkt, allerdings sei zum Schutz des Verbrauchers gegen ein Übermaß an geschäftlicher Werbung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich zulässig. Dies gelte gleichwohl nur dann, wenn die Beschränkung geeignet sei, die Erreichung des Ziels auch tatsächlich zu gewährleisten.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Dies müsse nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die nationalen Gerichte überprüft werden.