Zum Vertretungszwang vor dem BGH
Autor: RA Christian Harmsen, Bird & Bird LLP, Düsseldorf
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 01/2015
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 01/2015
Die Eintragung „IP Attorney” (Malta) berechtigt nicht dazu, Parteien vor dem BGH als Patentanwalt zu vertreten.
BGH, Beschl. v. 12.2.2014 - X ZR 42/13 „IP-Attorney (Malta)”
Vorinstanz: BPatG, Beschl. v. 29.11.2012 - 2 Ni 26/11
PatG § 113 Satz 1; PatAnwO § 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG § 1 Abs. 1
Fehlende Vertretungsberechtigung: Die Berufung sei nicht formgerecht innerhalb der Frist des § 110 Abs. 3 PatG durch einen nach § 113 Satz 1 PatG vertretungsberechtigten Rechts- oder Patentanwalt eingelegt worden. Bei Vertretung durch einen Patentanwalt müsse es sich um einen nach der Patentanwaltsordnung zugelassenen Patentanwalt handeln. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Unerheblich sei – entgegen der Ansicht der Patentinhaberin –, ob der Bevollmächtigte (theoretisch) zur Patentanwaltschaft zugelassen werden müsste. Denn zur Vertretung vor dem BGH könne aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur berechtigt sein, wer zur Patentanwaltschaft bereits zugelassen ist, nicht schon derjenige, der die Zulassungsvoraussetzungen nur erfüllt. Letztlich könne dies aber dahinstehen, da der Bevollmächtigte der Patentinhaberin auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Patentanwaltschaft nicht erfülle.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO: Nach dieser Vorschrift könne zur Patentanwaltschaft nur zugelassen werden, wer entweder nach Abs. 2 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PatAnwZEignPrG) bestanden hat. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
§ 4 Abs. 2 PatAnwZEignPrG: Unerheblich sei darüber hinaus, ob der Bevollmächtigte zur Eignungsprüfung (theoretisch) zugelassen werden müsste. Denn auch diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Nach § 4 Abs. 2 PatAnwZEignPrG werde die Zulassung zur Prüfung versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Hierzu gehöre nach § 1 Abs. 1 PatAnwZEignPrG, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Berufe erforderlich ist. Die von dem Bevollmächtigten der Beklagten geführte Bezeichnung „IP Attorney (Malta)” sei in dieser Anlage aber nicht als Patentanwaltsberuf aufgeführt; die Zulassungsvoraussetzungen seien daher nicht erfüllt.
Unionsrecht: Die Patentinhaberin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Nichtnennung aller in der EU verwendeten Patentanwaltsberufe in der Anlage zum PatAnwZEignPrG eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt darstelle. Denn es sei unionrechtskonform, dass die Aufnahme oder Ausübung reglementierter Berufe von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhänge. Für die Zulassung zur Patentanwaltschaft seien dies Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (§ 1 Abs. 2 PatAnwZEignPrG). Vorliegend habe die Patentinhaberin nicht aufgezeigt, dass die Bezeichnung „IP Attorney (Malta)” einem solchen Diplom entspreche, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung als Patentanwalt abschließt. Das Erfordernis einer Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft sei gleichfalls unionsrechtskonform (vgl. Art. 14 Abs. 3 Richtlinie 2005/36).
BGH, Beschl. v. 12.2.2014 - X ZR 42/13 „IP-Attorney (Malta)”
Vorinstanz: BPatG, Beschl. v. 29.11.2012 - 2 Ni 26/11
PatG § 113 Satz 1; PatAnwO § 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG § 1 Abs. 1
Das Problem
Ein Patent betreffend ein Verfahren zur Kennzeichnung von Lebensmitteln wurde vom BPatG für nichtig erklärt. Hiergegen legte die Patentinhaberin Berufung ein, wobei ihr Berufungsschriftsatz von einem Bevollmächtigten unterzeichnet war, der in einem Register des Nationalen Amtes für Geistiges Eigentum der Republik Malta als „IP Attorney” eingetragen ist. Es stellte sich die Frage, ob die Berufung von einem vertretungsberechtigten Bevollmächtigten eingelegt worden ist.Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH hat eine Vertretungsberechtigung verneint und dementsprechend die Berufung der Patentinhaberin verworfen.Fehlende Vertretungsberechtigung: Die Berufung sei nicht formgerecht innerhalb der Frist des § 110 Abs. 3 PatG durch einen nach § 113 Satz 1 PatG vertretungsberechtigten Rechts- oder Patentanwalt eingelegt worden. Bei Vertretung durch einen Patentanwalt müsse es sich um einen nach der Patentanwaltsordnung zugelassenen Patentanwalt handeln. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Unerheblich sei – entgegen der Ansicht der Patentinhaberin –, ob der Bevollmächtigte (theoretisch) zur Patentanwaltschaft zugelassen werden müsste. Denn zur Vertretung vor dem BGH könne aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur berechtigt sein, wer zur Patentanwaltschaft bereits zugelassen ist, nicht schon derjenige, der die Zulassungsvoraussetzungen nur erfüllt. Letztlich könne dies aber dahinstehen, da der Bevollmächtigte der Patentinhaberin auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Patentanwaltschaft nicht erfülle.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO: Nach dieser Vorschrift könne zur Patentanwaltschaft nur zugelassen werden, wer entweder nach Abs. 2 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PatAnwZEignPrG) bestanden hat. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
§ 4 Abs. 2 PatAnwZEignPrG: Unerheblich sei darüber hinaus, ob der Bevollmächtigte zur Eignungsprüfung (theoretisch) zugelassen werden müsste. Denn auch diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Nach § 4 Abs. 2 PatAnwZEignPrG werde die Zulassung zur Prüfung versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Hierzu gehöre nach § 1 Abs. 1 PatAnwZEignPrG, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Berufe erforderlich ist. Die von dem Bevollmächtigten der Beklagten geführte Bezeichnung „IP Attorney (Malta)” sei in dieser Anlage aber nicht als Patentanwaltsberuf aufgeführt; die Zulassungsvoraussetzungen seien daher nicht erfüllt.
Unionsrecht: Die Patentinhaberin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Nichtnennung aller in der EU verwendeten Patentanwaltsberufe in der Anlage zum PatAnwZEignPrG eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt darstelle. Denn es sei unionrechtskonform, dass die Aufnahme oder Ausübung reglementierter Berufe von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhänge. Für die Zulassung zur Patentanwaltschaft seien dies Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (§ 1 Abs. 2 PatAnwZEignPrG). Vorliegend habe die Patentinhaberin nicht aufgezeigt, dass die Bezeichnung „IP Attorney (Malta)” einem solchen Diplom entspreche, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung als Patentanwalt abschließt. Das Erfordernis einer Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft sei gleichfalls unionsrechtskonform (vgl. Art. 14 Abs. 3 Richtlinie 2005/36).