Zur Angabe der Fundstelle bei der Werbung mit Testergebnissen

Autor: RA Matthias Bergt, v. Boetticher Hasse Lohmann, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 01/2013
Eine Werbung mit Testergebnissen ist unlauter, wenn die Fundstelle des Tests entweder ganz fehlt oder nicht ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist. Dabei ist bei Anzeigen in Publikumszeitschriften auf Leser abzustellen, die eine „übliche” Sehfähigkeit haben; eine medizinisch hundertprozentige Sehfähigkeit ist nicht maßgeblich. Die Lesbarkeit ist daher in der Regel nur bei einer Schriftgröße von mindestens 6 Punkt gegeben oder aber wenn besondere Gestaltungselemente ausnahmsweise die Lesbarkeit verbessern.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2011 - 4 U 141/11 (rkr.)

Vorinstanz: LG Offenburg, Urt. v. 13.5.2011 - 5 O 23/11

UWG §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2, 3 Nr. 1

Das Problem:

Testergebnisse sind ein gutes Kaufargument. Deshalb warb ein Mobilfunk-Händler in einer Zeitschriftenanzeige für ein Smartphone auch mit dem Qualitätsurteil „Gut (2,2)” der Stiftung Warentest. Der Hinweis auf die Zahl der getesteten Geräte und die Fundstelle waren in einer Schriftgröße von weniger als 6 Punkt gehalten. Die Fundstelle war in schwarzer Schrift vor hellgrauem Hintergrund angegeben und leicht fetter gedruckt als die weiteren Angaben. Ein Wettbewerbsverband nahm den Händler auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidung des Gerichts:

Nachdem das LG noch den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, verbietet das OLG dem Händler, mit Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests in deutlich lesbarer Druckgröße wiederzugeben.

Deutliche Angabe der Fundstelle erforderlich: Wer mit Testergebnissen wirbt, muss die Fundstelle angeben (BGH, Urt. v. 21.3.1991 – I ZR 151/89, MDR 1991, 739). Der fehlenden Fundstelle steht es gleich, wenn der Verbraucher auf Grund der Gestaltung der Werbung nicht leicht und eindeutig auf die Fundstelle hingewiesen werde (BGH, Urt. v. 16.7.2009 – I ZR 50/07, MDR 2010, 457).

Lesbarkeit: Die vom BGH aufgestellten Anforderungen an die Lesbarkeit von Pflichtangaben im Heilmittelwerberecht sind auch auf die Angabe der Fundstelle von Tests anzuwenden (KG, Beschl. v. 11.2.2011 – 5 W 17/11, GRUR-RR 2011, 278). Danach muss der Text ohne besondere Konzentration und Anstrengung zu erfassen sein, was bei einer Schriftgröße unter 6 Punkt nur ausnahmsweise der Fall ist (BGH, Urt. v. 10.12.1986 – I ZR 213/84, MDR 1987, 470; Urt. v. 13.5.1987 – I ZR 68/85, MDR 1988, 117; Beschl. v. 24.11.1988 – I ZR 144/86, MDR 1989, 327). Maßgeblich für die Beurteilung der Lesbarkeit ist nicht eine medizinisch hundertprozentige Sehfähigkeit, sondern die Fähigkeit, in Publikumszeitschriften übliche Schriftgrößen noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesen zu können (BGH, Urt. v. 13.5.1987 – I ZR 68/85, MDR 1988, 117).

Keine feste 6-Punkt-Grenze: Das Gericht betont allerdings, dass eine Schriftgröße von 6 Punkt keine starre Grenze sei. Im entschiedenen Fall hätten aber keine Besonderheiten in Wort- und Zeilenanordnung, Gliederung, Papier oder Farbe vorgelegen, die die weniger als 6 Punkt große Schrift hätten kompensieren können. Dem Verbraucher, der sich nicht die Mühe machen wolle, die kleine Schrift zu entziffern, werde nur das gut lesbare Testergebnis „Gut (2,2)” haften bleiben. Gerade dieser Effekt belege die Unlauterkeit der Werbung.


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