Zur Haftung des beauftragten Anwalts wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung
Autor: Dr. Martin Wintermeier, Rechtsreferendar am OLG München
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2016
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2016
Geht eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf eine Fehlberatung eines Rechtsanwalts zurück, kann dieser gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb haften.
BGH, Urt. v. 15.1.2015 - X ZR 170/12
Vorinstanz: OLG Frankfurt, Urt. v. 8.11.2012 - 6 U 161/11
Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.7.2011 - 2-6 O 609/10
BGB § 823
In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann. Dies folge aus dem notwendigen Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können. Jedoch auch wenn dem Schutzrechtsinhaber die größten Vorteile aus einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung zufließen mögen, schließe dies nicht die Haftung weiterer an der Schutzrechtsverwarnung Beteiligter aus.
Maßgeblich seien die allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätze der Beteiligung. Danach könne sich eine Haftung nicht nur aus einem positiven Tun, sondern auch aus einem Unterlassen ergeben, wenn der Täter aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet ist, eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte Außenstehender abzuwenden. Den vom Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschalteten Rechtsanwalt treffe gegenüber dem später Verwarnten eine derartige Garantenstellung. Aus ihr soll sich die Verpflichtung des Rechtsanwalts ergeben, es zu unterlassen, den Schutzrechtsinhaber in einer die Rechtslage unzutreffend oder unvollständig darstellenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten. So könne der Eingriff in die Rechte Dritter auf einer zumindest fahrlässigen Verkennung der Rechtslage durch den Rechtsanwalt beruhen, wenn dessen Unbedenklichkeitserklärung ursächlich für die unberechtigte Verwarnung durch den Schutzrechtsinhaber ist, obwohl die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beratung Anlass gab, eine Verletzung des Schutzrechts zu verneinen oder jedenfalls für zweifelhaft zu halten.
Eine Haftung des Rechtsanwalts komme jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn dieser den Schutzrechtsinhaber bei unklarer Rechtslage auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen hat, die für oder gegen eine Verletzung des Schutzrechts sprechen und sich der Schutzrechtsinhaber trotzdem für die Durchführung einer Verwarnung entscheide. Die Verwarnung beruhe dann nicht auf einer die Rechtslage fahrlässig falsch einschätzenden Beratung im Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts. Insoweit sei es folglich haftungsrechtlich irrelevant, dass eine solche Verwarnung durch den beauftragten Rechtsanwalt durchgeführt werde.
BGH, Urt. v. 15.1.2015 - X ZR 170/12
Vorinstanz: OLG Frankfurt, Urt. v. 8.11.2012 - 6 U 161/11
Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.7.2011 - 2-6 O 609/10
BGB § 823
Das Problem
Der zugrunde liegende Fall beschäftigt sich mit der Frage, ob neben dem Schutzrechtsinhaber auch dessen anwaltliche Vertreter aufgrund einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung und des damit einhergehenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haften. Das LG Frankfurt/M. sowie das OLG Frankfurt lehnten eine solche Haftung ab.Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH folgte den Vorinstanzen nicht und verwies die Sache zurück.In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann. Dies folge aus dem notwendigen Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können. Jedoch auch wenn dem Schutzrechtsinhaber die größten Vorteile aus einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung zufließen mögen, schließe dies nicht die Haftung weiterer an der Schutzrechtsverwarnung Beteiligter aus.
Maßgeblich seien die allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätze der Beteiligung. Danach könne sich eine Haftung nicht nur aus einem positiven Tun, sondern auch aus einem Unterlassen ergeben, wenn der Täter aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet ist, eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte Außenstehender abzuwenden. Den vom Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschalteten Rechtsanwalt treffe gegenüber dem später Verwarnten eine derartige Garantenstellung. Aus ihr soll sich die Verpflichtung des Rechtsanwalts ergeben, es zu unterlassen, den Schutzrechtsinhaber in einer die Rechtslage unzutreffend oder unvollständig darstellenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten. So könne der Eingriff in die Rechte Dritter auf einer zumindest fahrlässigen Verkennung der Rechtslage durch den Rechtsanwalt beruhen, wenn dessen Unbedenklichkeitserklärung ursächlich für die unberechtigte Verwarnung durch den Schutzrechtsinhaber ist, obwohl die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beratung Anlass gab, eine Verletzung des Schutzrechts zu verneinen oder jedenfalls für zweifelhaft zu halten.
Eine Haftung des Rechtsanwalts komme jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn dieser den Schutzrechtsinhaber bei unklarer Rechtslage auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen hat, die für oder gegen eine Verletzung des Schutzrechts sprechen und sich der Schutzrechtsinhaber trotzdem für die Durchführung einer Verwarnung entscheide. Die Verwarnung beruhe dann nicht auf einer die Rechtslage fahrlässig falsch einschätzenden Beratung im Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts. Insoweit sei es folglich haftungsrechtlich irrelevant, dass eine solche Verwarnung durch den beauftragten Rechtsanwalt durchgeführt werde.