Zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstößen
Autor: RA Thomas Tegeler, GREYHILLS Rechtsanwälte, Köln www.greyhills.eu
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2014
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2014
Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er an der Wettbewerbsverletzung selbst beteiligt war oder diese aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen.
BGH, Urt. v. 18.6.2014 - I ZR 242/12
Vorinstanz: KG, Urt. v. 13.11.2012 - 5 U 30/12
Vorinstanz: LG Berlin, Urt. v. 10.2.2012 - 15 O 547/09
UWG § 8 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 1
Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft sei nur noch in Fällen der nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen von Täterschaft und Teilnahme des Geschäftsführers anzunehmen. Danach hafte der Geschäftsführer für einen Wettbewerbsverstoß nur noch dann, wenn er die Rechtsverletzung entweder selbst begangen hat oder in Auftrag gegeben hat.
Keine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers sieht der BGH mehr für die Fälle, in denen der Geschäftsführer von einem Verstoß lediglich Kenntnis erlangt hat und es anschließend unterlassen hat, den Verstoß zu verhindern. Nach Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht könne an dieser Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden.
Eine Haftung des Geschäftsführers durch Unterlassen bestehe nur noch für die Fälle, in denen den Geschäftsführer gegenüber den betroffenen außenstehenden Dritten eine Garantenpflicht treffe, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Dafür reiche die schlichte Kenntnis von Wettbewerbsverstößen jedoch nicht aus. Der Wettbewerbsverstoß muss auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild vielmehr auch dem Geschäftsführer anzulasten sein. Dies sei etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung oder bei dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens der Fall, da über diese Vorgänge typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden werde. Auch bei Verstößen im allgemeinen Konzept der Kundenwerbung eines Unternehmens oder dem allgemeinen Internetauftritt sei dies anzunehmen.
Keine Haftung des Geschäftsführers liegt demgegenüber vor, wenn dieser lediglich Kenntnis davon erlangt hat, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden.
Eine eigene persönliche Haftung des Geschäftsführers bestehe ferner bei der Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten. Dies sei jedoch nur bei dem Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen, die eine Durchbrechung der Haftungsschranken des Gesellschaftsrechts rechtfertige und über die allgemeine Verantwortlichkeit als Organs der Gesellschaft hinausgehen. Beispielhaft hierfür sei der Fall, dass sich der Geschäftsführer bewusst der Möglichkeit entziehe, von etwaigen Wettbewerbsverstößen überhaupt Kenntnis zu nehmen, da er sich dauerhaft im Ausland aufhält. Zudem sei eine Verletzung einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Geschäftsführers auch dann anzunehmen, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.
BGH, Urt. v. 18.6.2014 - I ZR 242/12
Vorinstanz: KG, Urt. v. 13.11.2012 - 5 U 30/12
Vorinstanz: LG Berlin, Urt. v. 10.2.2012 - 15 O 547/09
UWG § 8 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 1
Das Problem:
Ein Gasversorgungsunternehmen wendete sich gegen die irreführende Werbung durch ein gegnerisches Vertriebsunternehmen, welches den Vertrieb seinerseits an selbständige Handelsvertreter im Wege des Direktvertriebs durch Haustürwerbung ausgelagert hatte. Während das Vertriebsunternehmen antragsgemäß auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt wurde, lehnte das KG eine Verurteilung des Geschäftsführers ab. Hiergegen richtete sich die von der Klägerin eingelegte Revision.Die Entscheidung des Gerichts:
Der BGH hat die Entscheidung des KG bestätigt und die Revision zurückgewiesen.Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft sei nur noch in Fällen der nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen von Täterschaft und Teilnahme des Geschäftsführers anzunehmen. Danach hafte der Geschäftsführer für einen Wettbewerbsverstoß nur noch dann, wenn er die Rechtsverletzung entweder selbst begangen hat oder in Auftrag gegeben hat.
Keine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers sieht der BGH mehr für die Fälle, in denen der Geschäftsführer von einem Verstoß lediglich Kenntnis erlangt hat und es anschließend unterlassen hat, den Verstoß zu verhindern. Nach Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht könne an dieser Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden.
Eine Haftung des Geschäftsführers durch Unterlassen bestehe nur noch für die Fälle, in denen den Geschäftsführer gegenüber den betroffenen außenstehenden Dritten eine Garantenpflicht treffe, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Dafür reiche die schlichte Kenntnis von Wettbewerbsverstößen jedoch nicht aus. Der Wettbewerbsverstoß muss auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild vielmehr auch dem Geschäftsführer anzulasten sein. Dies sei etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung oder bei dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens der Fall, da über diese Vorgänge typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden werde. Auch bei Verstößen im allgemeinen Konzept der Kundenwerbung eines Unternehmens oder dem allgemeinen Internetauftritt sei dies anzunehmen.
Keine Haftung des Geschäftsführers liegt demgegenüber vor, wenn dieser lediglich Kenntnis davon erlangt hat, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden.
Eine eigene persönliche Haftung des Geschäftsführers bestehe ferner bei der Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten. Dies sei jedoch nur bei dem Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen, die eine Durchbrechung der Haftungsschranken des Gesellschaftsrechts rechtfertige und über die allgemeine Verantwortlichkeit als Organs der Gesellschaft hinausgehen. Beispielhaft hierfür sei der Fall, dass sich der Geschäftsführer bewusst der Möglichkeit entziehe, von etwaigen Wettbewerbsverstößen überhaupt Kenntnis zu nehmen, da er sich dauerhaft im Ausland aufhält. Zudem sei eine Verletzung einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Geschäftsführers auch dann anzunehmen, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.