Zur Schriftgröße einer Grundpreisangabe

Autor: Rechtsanwalt Dr. Kay Oelschlägel, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2013
Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar i.S.v. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 mm beträgt.

BGH, Urt. v. 7.3.2013 - I ZR 30/12 „Grundpreisangabe im Supermarkt”

Vorinstanz: OLG Nürnberg, Urt. v. 31.1.2012 - 3 U 1723/11
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 2.8.2011 - 7 O 1400/11

UWG § 4 Nr. 11; Richtlinie 98/6/EG Art. 4 Abs. 1; PAngV §§ 1 Abs. 6 Satz 2, 2 Abs. 1 Satz 1

Das Problem:

Die Betreiberin einer Supermarktkette bietet Waren u.a. in Verkaufsgondeln und -regalen an. Die dort angebrachten Preisschilder sind – wie nachstehend wiedergegeben – gestaltet:

Ein eingetragener Verein zur Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbs hat die Grundpreise auf den Preisschildern beanstandet, da sie nur eine Höhe von 2 mm aufweisen und damit entgegen der PAngV nicht deutlich zu lesen seien. Das LG hat der Klage des Vereins stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dagegen die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hat das Urteil des OLG Nürnberg bestätigt und die Klageabweisung für zutreffend erkannt.

Zum Klageantrag: Das Berufungsgericht hätte nicht in die Prüfung der Begründetheit der Klage eintreten dürfen, bevor es abschließend festgestellt hatte, ob der vom klagenden Verein gestellte Unterlassungsantrag den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspreche und hinreichend bestimmt sei. Obwohl im Klageantrag stünde „... sonstige Preisbestandteile (Grundpreise) nicht deutlich lesbar anzugeben ...” sei der Antrag hinreichend bestimmt, da die hinreichende Bestimmtheit des Antrages aus der konkreten Verletzungsform folge, auf die der Antrag insoweit Bezug nimmt als er die streitgegenständlichen Preisschilder abbildet.

Kein Verstoß gegen PAngV: Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV müssen die in der PAngV vorgesehenen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Bei einer Preisangabe sei dies gegeben, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden könne. Die Frage, ob eine Angabe diese Voraussetzungen erfülle, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben der Schriftgröße auch das Druckbild, d.h. u.a. die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sei; außerdem sei der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe lese. Die abstrakte Festlegung exakter Mindestschriftgrößen gemäß der DIN 1450 „Schriftenleserlichkeit” lasse sich den geltenden Bestimmungen der PAngV nicht entnehmen. Vorliegend seien die beanstandeten Grundpreisangaben aus einer Entfernung von 50 cm ohne weiteres zu lesen. Hierzu trage der Umstand bei, dass die Grundpreise kontrastreich in einem umrandeten Kästchen übersichtlich zusammengefasst dargestellt seien. Keine Bedeutung komme dem Umstand zu, dass der Verbraucher, um einige Preisschilder zu lesen, sich bücken müsse. Der Verbraucher, der das Angebot der dort platzierten Waren prüfen wolle, werde sich diesen Preisschildern so weit nähern, dass er die Grundpreisangaben noch gut lesen könne. Keine Anwendung fände in diesem Zusammenhang die Senatsrechtsprechung zur Gestaltung der Pflichtangaben nach Heilmittelwerbegesetz (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1986 – I ZR 213/84 = WRP 1987, 378 – 6-Punkt-Schrift). Diese Anforderungen bezögen sich regelmäßig auf größere Umfänge und schwerer zu erfassende Inhalte und seien daher auf Preisangaben nicht übertragbar.


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