Zuwendungen von Schwiegereltern: Begrenzung auf bei Rückforderung noch vorhandene Vermögensmehrung

Autor: RiAG Andreas Frank, Bremen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2013
Die Rückabwicklung einer ehebezogenen Schenkung an ein Schwiegerkind ist in der Regel auf den Betrag begrenzt, um den dessen Vermögen durch die Schenkung im Zeitpunkt des ersten Rückforderungsverlangens noch gemehrt ist.

AG Rosenheim, Beschl. v. 24.7.2012 - 3 F 2289/11

BGB §§ 313, 530, 818 Abs. 1 S. 2

Das Problem:

Die Antragstellerin S war die Schwiegermutter des Antragsgegners M. Dieser hatte ihre Tochter F 1995 geheiratet. M und F trennten sich 2007 und wurden 2011 geschieden. 1997 erwarben M und F ein Reihenhaus und wohnten dort mit ihren Kindern. Das Haus wurde 2008 veräußert. Nach Abzug der Verbindlichkeiten betrug der Erlös ca. 200.000 €. M behauptet, er habe seinen Anteil des Erlöses an seine Tante T ausgezahlt, die ihm für den Erwerb des Hauses ein Darlehen von 250.000 DM gegeben hatte. S behauptet, sie habe M und F in den Jahren 1997 und 1998 insgesamt 476.000 DM geschenkt. Sie nimmt M auf Zahlung von 90.000 € in Anspruch.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das AG weist den Antrag der S ab. Schon die behaupteten Schenkungen seien nicht bewiesen. Darüber hinaus seien die Zuwendungen im Vermögen des M nicht mehr vorhanden, weil er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seinen Anteil am Erlös aus dem Verkauf des Hauses an T ausgezahlt habe. Ein Ausgleichsanspruch wegen Zuwendungen an Schwiegerkinder sei nicht nur auf den Wert der Vermögensmehrung zum Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beschränkt, sondern auch zum Zeitpunkt, in dem der Ausgleichsanspruch erstmals geltend gemacht werde. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Beschenkte sein Vermögen bewusst gemindert habe, um den Schenker zu benachteiligen. Das sei hier nicht der Fall.


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