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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Arbeitszeugnis

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45481 Mülheim an der Ruhr

Was muss, was darf in ein Arbeitszeugnis?

Was versteht man unter einem Arbeitszeugnis?

Ein Arbeitszeugnis erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber am Ende seines Arbeitsverhältnisses oder in manchen Fällen auch während dieses noch läuft. Man unterscheidet das einfache und das qualifizierte Arbeitszeugnis.

Einfach oder qualifiziert?

Das einfache Arbeitszeugnis ist eher eine Bescheinigung darüber, dass und in welchem Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. In einem qualifizierten Arbeitszeugnis wird der Arbeitnehmer nach seinen Leistungen ausführlicher beurteilt.

Gesetzliche Vorschriften

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis ergibt sich aus § 103 Gewerbeordnung (GewO). Angestellte im öffentlichen Dienst können sich auf § 35 Abs.1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) berufen. Für Auszubildende beruht der Zeugnisanspruch auf § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Inhalt eines Arbeitszeugnisses

Einfaches Arbeitszeugnis:
  • Angaben zur Person,
  • Art der Tätigkeit,
  • Dauer der Tätigkeit / Beginn und Ende.
Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält zusätzlich Beurteilungen von Leistung (einschließlich Fachkompetenz) und Verhalten (Sozialverhalten gegenüber Kollegen und Chef) des Arbeitnehmers. Dieser kann zwischen beiden Varianten wählen. Das Zeugnis eines Auszubildenden muss Aussagen treffen über:
  • Die Art der Berufsausbildung,
  • Dauer und Ausbildungsziel,
  • die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • auf Verlangen des Azubis auch Angaben über Verhalten und Leistungen.

Form und Frist

Das Arbeitszeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Unzulässig sind Formulierungen, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage zu treffen. Eine „Zeugnis-Geheimsprache“ ist damit nicht erlaubt – es gibt jedoch in der Realität immer noch bestimmte Formulierungen, die mehr aussagen als ihr wörtlichen Inhalt. Nicht erlaubt ist auch die Erteilung eines Arbeitszeugnisses in elektronischer Form. Auszustellen ist das Zeugnis am Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein vorläufiges Zeugnis kann bereits gleich nach der Kündigung oder bei einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer gefordert werden. Ein Zwischenzeugnis kann der Arbeitnehmer verlangen, wenn er dafür einen besonderen Grund hat. Solche Gründe können z.B. sein Wechsel des Vorgesetzten, Erziehungsurlaub, Beförderung.

Zeugnisgrundsätze

Wichtige Grundsätze des Arbeitszeugnisses sind Wahrheit, Wohlwollen und Vollständigkeit. Das Zeugnis muss generell wohlwollend formuliert sein. Handelt es sich um eine gute Beurteilung, müssen am Schluss Dank, Bedauern für das Ausscheiden, Wohlwollen und gute Wünsche für das weitere Berufsleben zum Ausdruck kommen. Das Zeugnis muss vollständig sein. Es darf also keine Lücken aufweisen, und Negatives darf nur einfließen, wenn es für das Arbeitsverhältnis insgesamt bezeichnend war. Nicht weggelassen werden dürfen berufsspezifische Aspekte (Ehrlichkeit bei Kassierer). Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anrecht auf eine Zeugniskorrektur, sollte dieses nicht den obigen Grundsätzen entsprechen.

Grund des Ausscheidens

Nicht erwähnt werden darf der Grund des Ausscheidens – jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers. Unerwähnt muss auch z.B. bleiben:
  • Außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers,
  • Betriebsratstätigkeit mit Freistellung unter einem Jahr,
  • Schwangerschaft und Mutterschutz,
  • Gewerkschaftszugehörigkeit,
  • Nebentätigkeiten
  • Schwerbehinderteneigenschaft,
  • Verdacht auf strafbare Handlungen,
  • Wettbewerbsverbote.

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FAQ zum Arbeitszeugnis

Was ist ein Arbeitszeugnis?
Habe ich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis?
Welche Informationen dürfen nicht in einem Arbeitszeugnis stehen?
Kann ich ein Arbeitszeugnis anfechten?