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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Klaus J. Fuhrmann
Karl-Marx-Straße 15
67655 Kaiserslautern
Rechtsanwalt Christoph Nick
Hohensteiner Straße 31
09366 Stollberg/Erzgeb.
Rechtsanwalt Dr. Peter J. Knösels
Bismarckstraße 87
41061 Mönchengladbach
Rechtsanwalt Torsten Friedrich Stumm
Kreuzstraße 31-33
55543 Bad Kreuznach
Rechtsanwalt Hans-Peter Grimm
Landauer Straße 25
76185 Karlsruhe
Rechtsanwalt Andreas Dorn
Franz-Schuster-Straße 34
82061 Neuried
Rechtsanwältin Nicole Busse, M.M.
Tilsiter Straße 17
31303 Burgdorf

Erbengemeinschaft: Was zu beachten ist

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Der Tod eines Menschen führt dazu, dass sein Vermögen auf eine andere Person oder andere Personen übergeht. Meistens wird der Nachlass auf mehrere Erben (Miterben) aufgeteilt. Diese Gruppe der Erben ist die Erbengemeinschaft bzw. Miterbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist deshalb eine kraft Gesetz entstehende Gemeinschaft mehrerer Erben, die sich den Nachlass des verstorbenen Menschen aufteilen.

Wer bestimmt die Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch in dem Moment, in dem ein Erblasser verstirbt und er mehrere Personen z. B. mittels Testament einsetzt oder die gesetzliche Erbfolge mehrere Erben vorsieht. Die Konstellationen für eine Erbengemeinschaft sind dabei sehr vielfältig: In Frage kommen z. B. Erbengemeinschaften, die aus Ehepartner und Kindern, aus Ehepartner, ehelichen und nichtehelichen Kindern, aus Kindern aus mehreren Ehen oder aus Ehepartner, Eltern und Geschwistern bestehen.

Die Struktur der Erbengemeinschaft

In der Erbengemeinschaft wird der Nachlass zum gemeinschaftlich, gesamthänderisch gebundenen Vermögen der Erben. Die Erbengemeinschaft ist also eine Gesamthandgemeinschaft, bei der die einzelnen Miterben jeweils Gesamthandberechtigte sind. Deswegen kann jeder Miterbe nur über seinen Erbanteil, nicht aber über einzelne Gegenstände des Nachlasses (Immobilien, Schmuck etc.) verfügen und sie beispielsweise verkaufen.

Erbengemeinschaft auflösen - geht das?

Der Sinn und Zweck einer Erbengemeinschaft ist - bis auf wenige Ausnahmen - ihre möglichst zügige Auflösung. Denn erst mit der Auflösung der Erbengemeinschaft können die Miterben wirtschaftlich frei über einzelne Nachlassgegenstände, die ihnen zugewiesen wurden, verfügen. Jeder Miterbe kann dabei immer die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen. Die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt dann durch einen Auseinandersetzungsvertrag und die Aufteilung der einzelnen Vermögensgegenstände unter den Erben.

Nachlass verwalten in der Erbengemeinschaft

Bis zur vollständigen Auflösung der Erbengemeinschaft muss der Nachlass verwaltet werden. Die Verwaltung steht dabei allen Erben der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu, alle Miterben sind verpflichtet, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Besonders problematisch wird das oft, wenn Vermögensgegenstände wie Immobilien oder ganze Unternehmen zum Nachlass zählen.

Erbengemeinschaft: Wann benötigen Sie einen Anwalt?

Sie streiten sich als Miterbe mit der Erbengemeinschaft über die Aufteilung oder Verwaltung des Nachlasses? Sie wollen die Auflösung einer Erbengemeinschaft herbeiführen und haben Fragen wie die Auflösung der Erbengemeinschaft von statten geht? Fragen Sie einen Rechtsanwalt für Erbrecht und finden Sie ihn mit dem Anwalt-Suchservice!

Rechtsuchende, die nach einem Anwalt für Erbengemeinschaft in gesucht haben, interessierten sich insbesondere für die nachfolgend aufgeführten Themen: Erbenermittlung, Erbteilung.

FAQ zur Erbengemeinschaft

Was ist eine Erbengemeinschaft?
Welche Rechte haben die Mitglieder einer Erbengemeinschaft?
Wie wird die Erbengemeinschaft aufgelöst?
Was passiert, wenn sich die Erben nicht einig sind?