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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Erbvertrag

Rechtsanwalt Günter Otto
Wilhelmstraße 9
52428 Jülich
Rechtsanwalt Klaus Becker
Bismarckstraße 13
31135 Hildesheim
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Robert Schmitt
Stadelmannstraße 45 A
63739 Aschaffenburg
Rechtsanwalt Vincent Aydin
Gneisenaustraße 51
10961 Berlin
Rechtsanwalt Hans-Peter Grimm
Landauer Straße 25
76185 Karlsruhe
Rechtsanwalt Bernd Sürken
Theaterwall 41
26122 Oldenburg
Edgar Rings
In der Reisbach 67
4760 Büllingen
Rechtsanwältin Dr. Susanne Miecke
Hildesheimer Straße 359
30880 Laatzen
Rechtsanwalt Michael Brix
Koblenzer Straße 96
53177 Bonn
Rechtsanwalt Holger Mantze
Große Theaterstraße 42
20354 Hamburg

Erben per Vertrag - Wie geht das?

In einem Erbvertrag vereinbaren zwei Personen, dass eine das Vermögen der anderen nach deren Tod erben soll. "Vertrag" bedeutet: Dabei bleibt’s. Das ist ein wichtiger Unterschied zum Testament: Änderungen des Vereinbarten sind beim Erbvertrag nur möglich, wenn beide mitspielen. Setzt also ein Ehemann seine Frau per Erbvertrag als Erbin ein, kann er nicht zwei Jahre später einseitig den Vertrag widerrufen und seine junge Freundin zur Erbin machen. Nein, diese Vereinbarung steht fest. Und damit alles wasserdicht ist, muss der Vertrag notariell beurkundet werden.

Wer kann einen Erbvertrag abschließen?

Ein Erbvertrag kann unter Ehepartnern abgeschlossen werden – diese setzen sich oft gegenseitig als Erben ein. Er kann aber auch zwischen x-beliebigen nicht verheirateten Personen vereinbart werden. Wichtig ist, dass beide geschäftsfähig sind – also z.B. geistig gesund und munter. Ansonsten kann man nach BGB nämlich nicht wirksam Verträge abschließen.

Anwalt kann beim Erbvertrag entscheidend mithelfen

Beim Erbvertrag haben Sie viele Möglichkeiten, Dinge flexibel zu regeln. Sie können darin sogar bestimmen, dass er unter bestimmten Umständen später doch noch einseitig geändert werden darf. Aber: Der Teufel steckt hier im Detail: Auch die Verfügungen eines Erbvertrages können gerichtlich angefochten werden – zum Beispiel von jemandem, der nach dem Vertragserben als nächster in der Erbfolge an der Reihe wäre. Daher unser Tipp: Lassen Sie sich bei der Vertragserstellung von einem Anwalt beraten! Haben Sie z.B. Rechtsbegriffe falsch verwendet, kann später jemand behaupten, Sie wären über den Inhalt des Vertrages im Irrtum gewesen. Haben Sie sich verschrieben, heißt es womöglich, Sie hätten etwas ganz anderes gemeint. Mit fachlicher Unterstützung vermeiden Sie, dass Ihr letzter Wille in der lieben Verwandtschaft umgedeutet wird.

Neue Verwandtschaft mit offenen Händen

Ein Problem beim Erbvertrag können "neue" Verwandte sein, die als nahe Angehörige pflichtteilsberechtigt sind, also in jedem Fall ein Recht auf einen Mindestanteil am Erbe haben. Ein nach Vertragsabschluss geborenes Kind oder ein neuer Ehepartner verändern die erbrechtlichen Verhältnisse. Wurde ein "neuer" Pflichtteilsberechtigter beim Erbvertrag übergangen, ist dies ein Anfechtungsgrund. Außer natürlich, wenn man davon ausgehen muss, dass Sie den Vertrag trotz Wissen über den Familienzuwachs so und nicht anders vereinbart hätten. Und hier ist wieder Ihr Anwalt gefragt – denn er weiß, wie sich solche Klippen umschiffen lassen.

Schenken mit böser Absicht

Aber nicht nur für den Erblasser empfiehlt sich anwaltliche Beratung. Denn mancher ändert nach dem Unterschreiben seine Meinung. Viele Begünstigte von Erbverträgen mussten bereits feststellen, dass es bei Eintritt des Erbfalls leider nichts mehr zu erben gab – der Erblasser hatte alles vorher mit Absicht verschenkt. Der Jurist spricht in solchen Fällen von einer "böswilligen Schenkung". Zwar kann der Begünstigte die Schenkung vom Beschenkten zurückverlangen – er hat darauf einen gesetzlichen Anspruch. Problematisch ist jedoch wie so oft die Frage, wer denn beweisen muss, dass es sich um eine böswillige Schenkung gehandelt hat. Zu dieser Frage gibt es eine Flut von Urteilen und gerichtlich festgelegten Kriterien. Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, hier die richtigen Argumente zu finden.

Erbvertrag oder Testament - was ist besser?

Tipp: Wenn sich in Ihrem Leben noch einiges ändern kann, fahren Sie mit einem Testament besser als mit einem Erbvertrag – denn dieses können Sie einseitig widerrufen.

FAQ zur Anwalt-Suche

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