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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Revision

Rechtsanwältin Marion Weidner
Kölner Straße 574
47807 Krefeld
Rechtsanwalt Stefan Wilke
Deichstraße 6
49393 Lohne (Oldenburg)
Rechtsanwalt Fabian Sachse
Kaiserstraße 39
63065 Offenbach am Main (Zweigniederlassung)
Rechtsanwalt Arno Fusser
Sprendlinger Landstraße 5
63069 Offenbach am Main
Rechtsanwalt Stefan Sommer
Obere Hauptstraße 1 a
85386 Eching
Rechtsanwalt Oliver Ahegger
Residenzplatz 1
87435 Kempten (Allgäu)
Rechtsanwalt Daniel Frick
Petersstraße 15
04109 Leipzig
Rechtsanwalt Bernd Idselis
Lange Straße 106
27749 Delmenhorst

Die Revision im Strafrecht

Möchten Sie ein Strafurteil anfechten, das gegen Sie ergangen ist? Die Revision ist das Rechtsmittel, welches gegen die Berufungsurteile der kleinen Strafkammern der Landgerichte eingelegt werden kann. Ferner kann sie allerdings auch gegen die erstinstanzlichen Urteile der Amts- und Landgerichte sowie der Oberlandesgerichte eingelegt werden.

Die erstinstanzlichen Urteile der Amtsgerichte können auch mit der Berufung angefochten werden. Soll hier statt dessen Revision eingelegt werden, bezeichnet man diese als „Sprungrevision“. Allein zulässiges Rechtsmittel ist die Revision gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte – hier gibt es keine Berufung. Welches Gericht für das erstinstanzliche Urteil zuständig ist, richtet sich nach Art und Schwere der Tat.

Zuständigkeit

Meist ist für die Revision ein Oberlandesgericht (OLG) zuständig. Ausnahme sind erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts; hier bekommen Sie es mit dem Bundesgerichtshof zu tun. Eine mündliche Verhandlung findet bei der Revision jedoch meist nicht statt.

Rechtsmittelfrist

Die Revision müssen Sie spätestens eine Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt haben, welches Sie angreifen wollen. Wurde das Urteil allerdings in Ihrer Abwesenheit verkündet, läuft diese Frist erst ab Zustellung des Urteils bei Ihnen. Einlegen müssen Sie die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil Sie anfechten möchten.

Begründung ist Pflicht

Die Revision muss begründet werden – aber nicht gleich. Dafür können Sie sich in Ruhe mit Ihrem Rechtsanwalt zusammensetzen. Einen Monat ab Ende der Rechtsmittelfrist haben Sie dafür Zeit. Die Begründung der Revision muss schriftlich stattfinden und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Allerdings kann der Angeklagte selbst die Begründung auch bei der Geschäftsstelle des Gerichts dem Rechtspfleger zu Protokoll geben. Aber bedenken Sie: Bei einer Revision geht es nicht mehr um Tatsachen und Beweise, sondern um rechtliche Fehler des Gerichts der Vorinstanz. Hier sollte unbedingt ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt tätig werden.

Revision – mit anwaltlicher Hilfe

Die Revision von Strafurteilen erfordert besonderes Fachwissen im Strafrecht. Es geht hier ausschließlich um Verfahrens- und materielle Rechtsfehler des Gerichtsurteils. Der beauftragte Rechtsanwalt sollte auch über ausreichende Erfahrung mit dem Rechtsmittel der Revision verfügen.

Verfahrensrügen

Die Möglichkeiten einer Revision unterliegen einigen Einschränkungen. So können Sie z.B. mit der Revision Verfahrensfehler der Vorinstanz rügen. Dies funktioniert aber nur dann, wenn es um Vorgänge geht, die tatsächlich im Verfahren der Vorinstanz vorgekommen sind. Hat Ihr Verteidiger dort nicht beantragt, einen bestimmten Zeugen zu hören, kann dem Gericht in der Revision nicht vorgeworfen werden, dass der Zeuge nicht berücksichtigt wurde. Sollen Verfahrenshandlungen des Gerichts angefochten werden, so muss diesen bereits in der Vorinstanz widersprochen worden sein.

Rücknahme

Die Revision können Sie auch zurücknehmen – allerdings nur bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren. Hat die Hauptverhandlung begonnen, kann die Revision nur noch mit Zustimmung der Gegenseite zurückgenommen werden. Auch ein Verzicht auf eine Revision ist möglich. Damit erklären Sie, dass sie künftig keine Revision einlegen werden. Tun Sie es doch, ist diese gegenstandslos.

Rücknahme und Verzicht der Revision sind in der gleichen Form zu erklären wie die Revision selbst – also schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Solche Schritte sollten nur erfolgen, wenn es Ihnen ernst ist: Rücknahme und Verzicht sind unwiderruflich und nicht anfechtbar.

FAQ zur Anwalt-Suche

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