Ihren Anwalt für Revision hier finden

Sollten Sie Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt für Revision benötigen, helfen wir Ihnen gerne kostenlos und unverbindlich. Schreiben Sie uns einfach eine kurze Nachricht über das Kontaktformular.

Übersicht unserer Rechtsanwälte für Revision

Rechtsanwalt Detlev Napp
Kirchdorfer Straße 84
21109 Hamburg
Rechtsanwalt Achim Böth
Zeil 13
60313 Frankfurt am Main
Rechtsanwalt Jens Boldt
Georgstraße 12
30159 Hannover
Rechtsanwalt Klaus Schamber
Friedrich-Wilhelm-Straße 36
63607 Wächtersbach
Rechtsanwalt Matthias Faulenbach
Langenbacher Straße 22
51588 Nümbrecht
Rechtsanwalt Hans-Peter Grimm
Landauer Straße 25
76185 Karlsruhe

Die Revision im Strafrecht

Möchten Sie ein Strafurteil anfechten, das gegen Sie ergangen ist? Die Revision ist das Rechtsmittel, welches gegen die Berufungsurteile der kleinen Strafkammern der Landgerichte eingelegt werden kann. Ferner kann sie allerdings auch gegen die erstinstanzlichen Urteile der Amts- und Landgerichte sowie der Oberlandesgerichte eingelegt werden.

Die erstinstanzlichen Urteile der Amtsgerichte können auch mit der Berufung angefochten werden. Soll hier statt dessen Revision eingelegt werden, bezeichnet man diese als „Sprungrevision“. Allein zulässiges Rechtsmittel ist die Revision gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte – hier gibt es keine Berufung. Welches Gericht für das erstinstanzliche Urteil zuständig ist, richtet sich nach Art und Schwere der Tat.

Zuständigkeit

Meist ist für die Revision ein Oberlandesgericht (OLG) zuständig. Ausnahme sind erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts; hier bekommen Sie es mit dem Bundesgerichtshof zu tun. Eine mündliche Verhandlung findet bei der Revision jedoch meist nicht statt.

Rechtsmittelfrist

Die Revision müssen Sie spätestens eine Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt haben, welches Sie angreifen wollen. Wurde das Urteil allerdings in Ihrer Abwesenheit verkündet, läuft diese Frist erst ab Zustellung des Urteils bei Ihnen. Einlegen müssen Sie die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil Sie anfechten möchten.

Begründung ist Pflicht

Die Revision muss begründet werden – aber nicht gleich. Dafür können Sie sich in Ruhe mit Ihrem Rechtsanwalt zusammensetzen. Einen Monat ab Ende der Rechtsmittelfrist haben Sie dafür Zeit. Die Begründung der Revision muss schriftlich stattfinden und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Allerdings kann der Angeklagte selbst die Begründung auch bei der Geschäftsstelle des Gerichts dem Rechtspfleger zu Protokoll geben. Aber bedenken Sie: Bei einer Revision geht es nicht mehr um Tatsachen und Beweise, sondern um rechtliche Fehler des Gerichts der Vorinstanz. Hier sollte unbedingt ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt tätig werden.

Revision – mit anwaltlicher Hilfe

Die Revision von Strafurteilen erfordert besonderes Fachwissen im Strafrecht. Es geht hier ausschließlich um Verfahrens- und materielle Rechtsfehler des Gerichtsurteils. Der beauftragte Rechtsanwalt sollte auch über ausreichende Erfahrung mit dem Rechtsmittel der Revision verfügen.

Verfahrensrügen

Die Möglichkeiten einer Revision unterliegen einigen Einschränkungen. So können Sie z.B. mit der Revision Verfahrensfehler der Vorinstanz rügen. Dies funktioniert aber nur dann, wenn es um Vorgänge geht, die tatsächlich im Verfahren der Vorinstanz vorgekommen sind. Hat Ihr Verteidiger dort nicht beantragt, einen bestimmten Zeugen zu hören, kann dem Gericht in der Revision nicht vorgeworfen werden, dass der Zeuge nicht berücksichtigt wurde. Sollen Verfahrenshandlungen des Gerichts angefochten werden, so muss diesen bereits in der Vorinstanz widersprochen worden sein.

Rücknahme

Die Revision können Sie auch zurücknehmen – allerdings nur bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren. Hat die Hauptverhandlung begonnen, kann die Revision nur noch mit Zustimmung der Gegenseite zurückgenommen werden. Auch ein Verzicht auf eine Revision ist möglich. Damit erklären Sie, dass sie künftig keine Revision einlegen werden. Tun Sie es doch, ist diese gegenstandslos.

Rücknahme und Verzicht der Revision sind in der gleichen Form zu erklären wie die Revision selbst – also schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Solche Schritte sollten nur erfolgen, wenn es Ihnen ernst ist: Rücknahme und Verzicht sind unwiderruflich und nicht anfechtbar.

FAQ zur Anwalt-Suche

Wie finde ich den richtigen Anwalt?
Was kann ein Anwalt für Revision für Sie tun?
Wann sollte ich zum Anwalt für Revision gehen?
Was kostet mich die Beauftragung des Anwalts?
Wer kann mir bei der Suche nach einem Anwalt für Revision helfen?