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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Selbstanzeige

Rechtsanwältin Sabine Kleinke
Hohetorwall 1a
38118 Braunschweig
Rechtsanwalt Markus Alexander Leonhardt
Kaiserhofstraße 10
60313 Frankfurt am Main
Rechtsanwalt Werner E. Müller
Farmstraße 29
64546 Mörfelden-Walldorf

Selbstanzeige: Folgt daraus wirklich eine Strafbefreiung?

Was ist eine Selbstanzeige?

Eine Selbstanzeige ist die Anzeige einer Straftat oder die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit bei den Behörden bzw. Strafverfolgungsbehörden und zwar durch den Täter selbst. Die Selbstanzeige kommt grundsätzlich bei allen Straftaten in Betracht. Besonders bekannt ist die Selbstanzeige aber in Fällen von Steuerhinterziehung, bei Fahrerflucht oder beim Diebstahl. Die Selbstanzeige wird in einem Strafprozess meist als Zeichen der tätigen Reue gewertet und wirkt sich deshalb teils strafmildernd aus. Gesetzlich vorgeschrieben ist diese Wertung der Selbstanzeige aber nicht. Nur bei Steuerdelikten gibt es eine gesetzliche Regelung, bei der man im Falle einer Selbstanzeige sogar straffrei bleiben kann.

Geschichte der strafbefreienden Selbstanzeige

Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht gibt es seit 1919 und hat sich über alle Steuerreformen hinweg bis heute im Steuerrecht erhalten. Zwischen dem 31. Dezember 2003 und dem 1. April 2005 ermöglichte das Strafbefreiungserklärungsgesetz bzw. Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (StraBEG) Steuersündern sogar, falsche Angaben in einer Selbstanzeige richtigzustellen mit der Folge völliger Straffreiheit (Steueramnestie). Seit 2005 haben sich die Grenzen der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerstrafrecht aber verschärft, indem z. B. der Hinterziehungsbetrag für die straffreie Selbstanzeige in der Abgabenordnung (AO) von 50.000 Euro auf 25.000 Euro gesenkt wurde, Sanktionszuschläge erhöht und Verjährungsfristen verlängert wurden.

Voraussetzungen für die straffreie Selbstanzeige im Steuerrecht

Die Selbstanzeige hat allerdings nur strafbefreiende Wirkung, wenn der Täter der Steuerhinterziehung eine Berichtigungserklärung abgibt, die hinterzogene Steuer fristgerecht nachzahlt und kein Sperrgrund vorliegt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, führt die Selbstanzeige zum Strafverfolgungshindernis im Steuerstrafrecht. Ausgeschlossen ist eine strafbefreiende Selbstanzeige allerdings z. B., wenn das das Finanzamt die Steuerhinterziehung bereits kennt.

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