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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Steuerstrafrecht

Rechtsanwalt Christof Wedig Ankele
Bernhardt-Klein-Straße 8
53604 Bad Honnef
Rechtsanwalt Roy Felgner
Friedrich-Ebert-Damm 145
22047 Hamburg
Rechtsanwältin Dagmar Biermann
Bahnhofstraße 24-28
73430 Aalen
Rechtsanwalt Ulf Claus
Geisbergstraße 39
10777 Berlin

Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht ist nicht im Strafgesetzbuch geregelt, sondern ist Teil des sogenannten Nebenstrafrechts. Die Straftatbestände finden sich in einem Absatz der Abgabenordnung, in §§ 369 ff. AO. Von den Strafvorschriften erfasst werden davon aber nur Verhaltensweisen, die gegen Steuergesetze verstoßen. Nach § 369 Absatz 2 AO finden aber die allgemeinen strafrechtlichen Gesetze ergänzende Anwendung, es sei denn die Strafvorschriften der Steuergesetze bestimmen etwas anderes. In jedem Fall gelten die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts. Auch im Steuerstrafrecht gibt es Täterschaft und Teilnahme.

Steuerstraftaten

Kennzeichnend für das Steuerstrafrecht ist die Verknüpfung von Vorschriften des Steuerstrafrechts (Straftatbestand) und dem besonderen (materiellen) Steuerrecht. Voraussetzung der Straftatbestände ist immer die Verletzung einer materiell-rechtlichen Steuervorschrift. Bekanntester Fall ist die Steuerhinterziehung in § 370 AO. Unrichtige oder keine Angaben nach den Regelungen des EStG oder UStG, können einen Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO auslösen. Weitere wichtige Straftaten des Steuerstrafrechts sind: Bannbruch, der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel und die Steuerhehlerei. Neben der Abgabenordnung enthält auch das Umsatzsteuergesetz Steuerstraftatbestände und Steuerordnungswidrigkeitentatbestände. Zu nennen sind hier die Ordnungswidrigkeit der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens und der Straftatbestand der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens.

Auch Steuerstraftaten werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sanktioniert. Ordnungswidrigkeiten im Steuerrecht (z.B. leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuergefährdung) können mit einer Geldbuße geahndet werden.

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