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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Stiftungsrecht

Rechtsanwalt Stefan Friedrich
Lange Straße 126
76530 Baden-Baden
Rechtsanwalt Ralph Martz
Prozessionsweg 2a
69226 Nußloch
Rechtsanwalt Michael Wenni
Dammstraße 18
67059 Ludwigshafen am Rhein
Rechtsanwältin Veronika Wiederhold
An der Kreuzkirche 6
01067 Dresden
Rechtsanwalt Dr. Wilfried Krieger
Matthiashofstraße 47-49
52064 Aachen
Rechtsanwalt Laszlo Nagy
Theresienstraße 9
90403 Nürnberg

Stiftungen gründen und betreiben: Das Stiftungsrecht

Das Stiftungsrecht und seine Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen des Stiftungsrechts finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB legt fest, wie eine Stiftung entsteht, beinhaltet Regelungen zum Stiftungsgeschäft und definiert beispielsweise, dass die Stiftung unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig ist etc.. Wichtig ist außerdem, dass zahlreiche Vorschriften aus dem Vereinsrecht auf die Stiftung anwendbar sein können.

Hinzu kommt, dass das Stiftungsrecht auf Länderebene geregelt ist - jedes Bundesland hat ein eigenes Stiftungsgesetz. Welches Stiftungsrecht zur Anwendung kommt, hängt davon ab, in welchem Bundesland eine Stiftung ihren Sitz hat. Bemerkenswert ist, dass das Stiftungsrecht der Länder - aber auch Regelungen des BGB zum Stiftungsrecht - nicht automatisch für alle Stiftungen gilt.

Gründung der Stiftung, Stiftungszweck und Stiftungsvermögen

Im Unterschied zum Verein oder einer Gesellschaft wird die Stiftung nicht durch Vertrag gegründet, sondern durch eine einseitige Erklärung des Stifters bzw. der Stifter. Das Stiftungsgeschäft kann auch im Rahmen eines Testaments oder im Erbvertrag vorgenommen werden. Erfolgt das Stiftungsgeschäft in einer letztwilligen Verfügung handelt es sich um eine Stiftung von Todes wegen. Die Stiftung entsteht mit Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Das Stiftungsgeschäft, das die Stiftungssatzung (Stiftungsverfassung) beinhaltet und auch den Stiftungszweck festlegt, muss schriftlich erfolgen. Die notarielle Form ist nur notwendig, wenn das Stiftungsgeschäft sich auf die Übertragung von Immobilien bezieht.

Nach der Errichtung der Stiftung ist Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Eine Mindestsumme bzw. Mindestkapitalausstattung - vergleichbar mit dem Stammkapital einer Kapitalgesellschaft - ist jedoch nicht notwendig. Das Stiftungsvermögen muss aber so groß sein, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.

Arten der Stiftung und steuerliche Vorteile

Zunächst wird grundlegend zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Stiftung unterschieden. Die nicht rechtsfähige Stiftung wird auch als unselbstständige Stiftung, treuhänderische Stiftung bzw. fiduziarische Stiftung bezeichnet und untersteht keiner behördlichen Aufsicht. Außerdem wird im Stiftungsrecht zwischen öffentlich-rechtlichen Stiftungen (oft Museen, Sammlungen etc.) unterschieden, zwischen kirchlichen Stiftungen, Familienstiftungen, zwischen privatnützigen Stiftungen, unternehmensverbundenen Stiftungen (Doppelstiftungsmodell!), Bürgerstiftungen und einigen Stiftungsarten mehr. Teilweise genießen Stiftungen - gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen - erhebliche Steuervorteile, weil sie bei der Errichtung oder bei späteren Zustiftungen z. B. von Erbschaftssteuern oder von der Schenkungssteuer befreit sind. Außerdem können Zuwendungen an eine Stiftung zu einem Sonderausgabenabzug führen.

Besonderer Tipp

Da nicht auf jede Stiftung automatisch das gesamte Stiftungsrecht zur Anwendung kommt, ist die Beurteilung von stiftungsrechtlichen Fragestellungen nicht immer ganz einfach.

Vor der Gründung einer Stiftung macht es also aus rechtlichen und steuerlichen Aspekten heraus Sinn, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Stiftungsrecht über die rechtlichen und steuerlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten einer Stiftung beraten zu lassen. Das gilt vor allem dann, wenn die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen angedacht ist.

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