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Wiedereinführung der Erbschaft- und der Schenkungsteuer in Italien
Mit Dekret Nr. 262 vom 03. Oktober 2006 ist mit einer Veröffentlichung am 03. Oktober 2006 in der Gazzetta Ufficiale (Italienisches Amtsblatt) erneut die Erbschaft- und Schenkungsteuer eingeführt worden und in Kraft getreten.
Die Erbschaftssteuer privilegiert Ehegatten und Verwandte in gerader Linie. Der Nachlass für Ehegatten und Verwandte unterliegt der Erbschaftsteuer von 4 %, wobei für jeden Erben ein Freibetrag von 1 Million EURO vorgesehen ist. Der Freibetrag betrifft die gesamte Erbmasse einschließlich Mobiliar- und Immobiliarvermögen. Bei der Vererbung von Immobilien sind zusätzlich die Hypothekarsteuer in Höhe von 2 % und die Katastersteuer in Höhe von 1 % des Katasterwertes der Immobilie zu entrichten. Ist allerdings die vererbte Immobilie für den Erben der Erstwohnsitz (Prima casa), dann ist für die Hypothekar- und für die Katastersteuer jeweils nur ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 168,00 zu zahlen.
Verwandte bis zum 4. Grad, Verschwägerte in gerader Linie, Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum 3. Grad haben ohne Freibetrag auf den Nachlass eine Erbschaftsteuer in Höhe von 6 % zu zahlen. Zudem fallen auf Immobilien die Hypothekar- und die Katastersteuer an.
Alle übrigen Erben unterliegen der Erbschaftsteuer in Höhe von 8 % ohne den Freibetrag. Auch sie haben auf Immobilien die Hypothekar- und die Katastersteuer zu zahlen.
Bei der Schenkungsteuer haben Ehegatten und Verwandte in gerader Linie einen einmaligen Freibetrag von 1 Million EURO und eine Steuer in Höhe von 4 % zu entrichten. Wie auch im Falle der Erbschaft werden bei der Schenkung von Immobilien die Hypothekar- und die Katastersteuer von insgesamt 3 % fällig. Ist die geschenkte Immobilie gleichzeitig der Erstwohnsitz des Beschenkten sind für die Hypothekar- und die Katastersteuer jeweils ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 168,00 geschuldet.
Ebenso wie bei der Erbschaftsteuer verhält es sich bei der Schenkungsteuer bei Verwandten bis zum 4. Grad, Verschwägerten in gerader Linie und Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum 3. Grad. Die Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer von 6 %, überdies fallen die Hypothekar- und die Katastersteuer an. Alle übrigen Beschenkten unterliegen der Schenkungsteuer in Höhe von 8 % zuzüglich der auf Immobilien anfallenden Hypothekar- und Katastersteuer.
Bei Nichtansässigkeit des Erblassers in Italien ist die Steuerpflicht auf die in Italien belegenen Güter beschränkt. Das italienische Gesetz sieht allerdings vor, dass im Inland ansässige Steuerpflichtige, die für die im Ausland belegenen und einer ausländischen Erbschaft- und Schenkungsteuer unterfallenden Vermögensgegenstände geleisteten Steuern bis zur Höhe der italienischen Steuer in Anrechnung gebracht werden können. Da zwischen Deutschland und Italien kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht, kann bei Vermögensgegenständen sowohl in Deutschland als auch in Italien die Erbschaftsteuer gegebenenfalls in beiden Ländern anfallen und zu entrichten sein.
gez. G. Renken-Röhrs
Schenkung- und Erbschaftsteuer für Zuwendungen an in Florida lebende Deutsche
Eine Vielzahl von Bundesbürgern verfügen über verwandtschaftliche Beziehungen nach Florida, oftmals deshalb, weil ihre Kinder ihren ständigen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt dorthin verlagert haben. Meistens leben die ausgewanderten Kinder dort ohne über die US-amerikanische Staatsangehörigkeit zu verfügen in dem sog. Green-Card-Status, da das Einbürgerungsverfahren in den USA viele Jahre in Anspruch nimmt.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Konstellation, daß die Eltern ebenfalls über in den USA belegenes Vermögen verfügen. Dieser Fall ist häufig gegeben, da mittlerweile eine große Anzahl von Deutschen in Florida über Grundbesitz verfügen, um dort den Winter zu verbringen. Allein in der Region Naples „überwintern“ jährlich ca. 120.000 Deutsche.
So stellt sich die Frage nach einer Erbschaftsteuerbelastung in den USA, wenn die in Deutschland lebenden Eltern versterben.
Erbschaftsteuer wird in den USA nach dem heutigen Gesetzesstand bis zum Ablauf des Jahres 2009 unter anderem erhoben für im Geltungsbereich der USA belegenes Nachlaßvermögen von „nonresident and not citizens of the United States“.
In einem solchen Fall ist innerhalb von 9 Monaten nach dem Erbfall die „Form 706-NA“ bei dem Internal Revenue Service in Cincinnati, Ohio, einzureichen.
Anzuzeigen sind Erbschaften von noneresident and not citizens in den USA nur dann, wenn der im Geltungsbereich der USA belegene Nachlaß US-$ 60.000,00 übersteigt, was regelmäßig dann gegeben ist, wenn eine Eigentumswohnung vorhanden ist sowie Konten bei US-amerikanischen Banken, um den dortigen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Der Erbschaftsteuerfreibetrag (unified credit) beträgt bezüglich Erbschaften von nonresident and not citizens of the United States US-$ 13.600,00.
Folglich würde sich bei einem in den USA belegenen fiktiven Nachlaßvermögen von US-$ 70.000,00 folgende Erbschaftsteuerberechnung ergeben:
Gross Estate within the US US-$ 70.000,00
= tentative tax (unified rate schedule)
Grundbetrag US-$ 13.000,00
zzgl. 26% auf US-$ 10.000,00 US-$ 2.600,00
Zwischensumme US-$ 15.600,00
./. unified credit US-$ 13.600,00
Estate tax US-$ 2.000,00
Bei einem in den USA belegenen fiktiven Nachlaßvermögen von US-$ 100.000,00 ergäbe sich folgende Erbschaftsteuerberechnung:
Gross Estate within the US US-$ 100.000,00
= tentative tax (unified rate schedule)
Grundbetrag US-$ 18.200,00
zzgl. 28% auf US-$ 20.000,00 US-$ 5.600,00
Zwischensumme US-$ 23.800,00
./. unified credit US-$ 13.600,00
Estate tax US-$ 10.200,00
Bei einem in den USA belegenen fiktiven Nachlaßvermögen von US-$ 500.000,00 ergäbe sich folgende Erbschaftsteuerberechnung:
Gross Estate within the US US-$ 500.000,00
= tentative tax (unified rate schedule)
Grundbetrag US-$ 70.800,00
zzgl. 34% auf US-$ 250.000,00 US-$ 85.000,00
Zwischensumme US-$ 155.800,00
./. unified credit US-$ 13.600,00
Estate tax US-$ 142.200,00
Für weitere Rechenbeispiele wird auf die folgende „Table A – Unified Rate Schedule“ der US-Bundeserbschaftsteuererklärung „Form 706“, die im konkreten Fall Anwendung findet
Column A Column B
Taxable amount over Taxable amount not over
0 $ 10.000
10.000 20.000
20.000 40.000
40.000 60.000
60.000 80.000
80.000 100.000
100.000 150.000
150.000 250.000
250.000 500.000
500.000 750.000
750.000 1.000.000
1.000.000 1.250.000
1.250.000 1.500.000
1.500.000 2.000.000
2.000.000 ---------
Column C Column D
Tax on amount in Rate of tax on excess
Column A over amount in column A
0 % 18
$ 1.800 20
3.800 22
8.200 24
13.000 26
18.200 28
23.800 30
38.800 32
70.800 34
155.800 37
248.300 39
345.800 41
448.300 43
555.800 45
780.800 46
Im Ergebnis läßt sich festhalten, daß bis zum Jahr 2010 Nachlaßvermögen in den USA mit einem Wert von heute in Höhe von US-$ 60.000,00 nicht vorhanden sein sollte, wenn die Erbschaftsteuer umgangen werden soll und die Erbschaftsteuer in den USA erheblich ist.
Aber auch Schenkungen unterfallen auf US-Bundesebene grundsätzlich der Schenkungsteuer.
Jedoch setzt eine Besteuerung von durch „nonresident aliens“ vollzogenen Schenkung voraus, daß es sich bei dem geschenkten Vermögen um solches in den USA befindliches handelt.
Schenken Sie deutsches Vermögen, ist das US-Bundesschenkungsteuerrecht nicht einschlägig, wobei ausdrücklich auf die Schenkungsteuer der Bundesrepublik Deutschland hinzuweisen ist.
Für den Fall, daß einem Kind in den USA befindliche Vermögenswerte geschenkt werden, gilt folgendes:
Ausgenommen von der Schenkungsteuer sind lediglich
§ Zuwendungen, die unter dem jährlichen Freibetrag liegen
§ Zuwendungen an politische Organisationen
§ Zuwendungen an den Ehegatten
§ Zuwendungen für Studiengebühren oder Schulgelder
§ Zuwendungen für medizinische Zwecke
§ Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen
Bezogen auf den Gesetzesstand 2007 sind ungeachtet der vorstehenden Ausführungen alle Schenkungen dem US-Fiskus anzuzeigen, die US-$ 12.000,00 je bedachter Person (außer an Ehegatten) überschreiten, obgleich eine Besteuerung damit nicht einhergehen muß.
Das US-Bundesrecht gewährt jedem Schenkenden einen auf das Leben bezogenen Schenkungsteuerfreibetrag in Höhe von US-$ 345.800,00 („unified credit“), der etwaiger Schenkungsteuer gegenzurechnen ist, bis dieser Betrag ausgeschöpft ist. Dadurch erfolgt auf das Leben des Schenkenden bezogen ein nicht der Schenkungsteuer unterliegender Betrag Höhe von US-$ 1.000.000,00.
Zur Verdeutlichung beziehen wir uns auf das nachfolgende Rechenbeispiel, nach welchem einem Kind in den Jahren 2007, 2008 und 2009 jeweils US-$ 100.000,00 aus in den USA belegenem Vermögen geschenkt werden:
§ Schenkung 2007 US-$ 100.000,00
./. jährlicher Ausschlußbetrag US-$ 12.000,00
Zwischensumme US-$ 88.000,00
= tentative tax (unified rate schedule)
Grundbetrag US-$ 18.200,00
zzgl. 28% auf US-$ 8.000,00 US-$ 2.240,00
Zwischensumme US-$ 20.440,00
./. unified credit US-$ 345.800,00
Gift tax US-$ 0,00
Verbleibender unified credit US-$ 325.360,00
§ Schenkung 2008 US-$ 100.000,00
./. jährlicher Ausschlußbetrag US-$ 12.000,00
Zwischensumme US-$ 88.000,00
= tentative tax (unified rate schedule)
Grundbetrag US-$ 18.200,00
zzgl. 28% auf US-$ 8.000,00 US-$ 2.240,00
Zwischensumme US-$ 20.440,00
./. unified credit US-$ 325.360,00
Gift tax US-$ 0,00
Verbleibender unified credit US-$ 304.920,00
§ Schenkung 2009 US-$ 100.000,00./. jährlicher Ausschlußbetrag US-$ 12.000,00
Zwischensumme US-$ 88.000,00
= tentative tax (unified rate schedule)
Grundbetrag US-$ 18.200,00
zzgl. 28% auf US-$ 8.000,00 US-$ 2.240,00
Zwischensumme US-$ 20.440,00
./. unified credit US-$ 304.920,00
Gift tax US-$ 0,00
Verbleibender unified credit US-$ 284.480,00
§ Schenkung 2010 US-$ 100.000,00
Keine Schenkungsteuer, da zu diesem Zeitpunkt nach der heutigen Gesetzeslage abgeschafft.
Insgesamt bleibt festzuhalten, daß nach dem heutigen Gesetzesstand in den Vereinigten Staaten von Amerika sowohl die Schenkungsteuer als auch die Erbschaftsteuer auf Bundesebene bis zum Jahr 2010 gänzlich abgeschafft werden sollen, weshalb Schenkungen von in den USA belegenen Vermögenswerten bis zum Ablauf des Jahre 2009 den Betrag von US-$ 1.000.000,00 nicht überschreiten sollten und weitere Verlagerungen von vererbbaren Vermögen in die USA erst ab dem Jahr 2010 anzuraten sein dürften.
Ungeachtet der Schenkung- und Erbschaftsteuer in den Vereinigten Staaten von Amerika sind jedoch die Regelungen über Schenkung- und Erbschaftsteuer des jeweiligen Wohnsitzstaates zu beachten. Für Schenkungen an Kinder beträgt der alle 10 Jahre sich erneuernde Freibetrag EUR 205.000,00.
Auskunftsanspruch des Erben bei bestehender Testamentsvollstreckung
Problematisch ist beim Vorliegen angeordneter Testamentsvollstreckung der Auskunftsanspruch des Erben gegenüber den Banken. Viele Banken verweigern dem Erben Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Erblassers mit dem Hinweis auf Grund der angeordneten Testamentsvollstreckung keine Auskunft erteilen zu können. Der Erbe habe sich diesbezüglich an den Testamentsvollstrecker zu wenden.
Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung ist dem Erben das Verfügungsrecht aus § 2211 BGB entzogen worden. Die Verfügung eines Erben im Falle der Testamentsvollstreckung ist sowohl gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber jedem Dritten absolut unwirksam. Wesentlich ist hierbei allerdings, dass dem Erben im Falle der Testamentsvollstreckung nur das Verfügungsrecht entzogen wurde, durch welches bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden. Der Auskunftsanspruch ist allerdings kein Gestaltungsrecht. Durch das Auskunftsverlangen wird das bestehende Recht aus dem Girovertragsverhältnis weder aufgehoben, noch übertragen, noch belastet oder inhaltlich verändert. Insofern stellt eine einfache Auskunft über den Kontostand oder über den Verlauf der Kontenbewegungen keine Verfügung dar. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Bank und dem Erblasser. Mit dem Tod des Bankkunden geht dessen Auskunftsanspruch gemäß §§ 670, 666 BGB gegen die Bank auf die Erben über. Der Erblasser kann zwar den Übergang dieses Auskunftsanspruches im Wege einer letztwilligen Verfügung ausschließen, was aber durch die schlichte Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht unterstellt werden kann. Allerdings kann der Erbe nur auf sein Auskunftsrecht bestehen, wenn er zuvor die Rechtsnachfolge durch Vorlage eines Erbscheines nachgewiesen hat. Bei Vorlage eines Erbscheines hat eine Bank kein Recht, dem Erben bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung das Auskunftsrecht zu verweigern.
gez. Renken-Röhrs
Rechtsanwaltskanzlei G. Renken-Röhrs
Sophienterrasse 21, 20149 Hamburg
Tel: 040 – 44 18 07 – 0
www.kanzlei-renken-roehrs.de