Internationales Erbrecht
09.12.2009, Autor: Frau Gabriele Renken-Roehrs / Lesedauer ca. 3 Min. (4568 mal gelesen)
Es finden sich in vielen Staaten internationale Erbrechte, die sich in unterschiedlicher Weise nach diversen Anknüpfungskriterien richten. Ein Internationales Erbrecht im eigentlichen Sinne gibt es nicht; deshalb bleibt es ausdrücklich anzuraten, bei Errichtung eines Testaments fachkundig überprüfen zu lassen, welches ausländische Erbrecht berücksichtigt werden muss und grundsätzlich die Heranziehung von professioneller Unterstützung eines Rechtsanwalts.
Internationales Erbrecht - Besondere Probleme bei Fällen mit Auslandsberührung
In vielen deutschen Städten leben heute in etwa zwanzig Prozent der Kinder in gemischtnationalen Ehen. Zudem verlagern immer mehr Deutsche ihr Vermögen teilweise ins Ausland. Dabei kann es sich zum Beispiel um ein Ferienhaus in Italien, Investitionen im Ausland zur Steuerersparnis oder Vermögensverschiebungen aufgrund familiärer Bindungen handeln. Unklar ist dabei oft, nach welchem Erbrecht vererbt wird.
Ein einheitliches Internationales Erbrecht im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Erbrecht ist immer nationales Recht. Spricht man vom deutschen „Internationalen Erbrecht“, bezieht sich das nur auf die Frage, welches Erbrecht – juristisch benannt: welches Erbstatut – gilt. Internationales Erbrecht hilft also lediglich dabei: Ist deutsches oder ausländisches Erbrecht anzuwenden? Gibt es allerdings zwischen zwei Staaten ausnahmsweise Staatsverträge, die Fragen des Erbrechts regeln, haben diese grundsätzlich Vorrang.
Viele Deutsche gehen davon aus, dass das deutsche Erbrecht auch für ihr im Ausland belegenes Vermögen gilt. Umgekehrt unterstellen in Deutschland lebende Ausländer, dass im Erbfall auch in Ihrem Fall grundsätzlich deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Häufig trifft beides zu, doch es gibt zahlreiche Fälle, in denen ausländisches Erbrecht anzuwenden ist.
Grundsätzlich richtet sich das deutsche „Internationale Erbrecht“ nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Danach ist für die Rechtsfolge von Todes wegen das Recht des Staates anzuwenden, dem der Erblasser (nicht der Erbe) im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Maßgeblich ist somit die Staatsangehörigkeit. Neben Deutschland knüpfen auch weitere Staaten das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit des Erblassers, wie zum Beispiel Spanien, Italien, Japan oder Polen.
Solange das ausländische Kollisionsrecht ebenfalls an die Staatsangehörigkeit anknüpft, sind die Fälle unproblematisch. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die ausländischen Gerichte an andere Kriterien anknüpfen. So gibt es viele Staaten, wie die Schweiz, Norwegen oder Dänemark, die das Erbrecht des Staates anwenden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hatte. In einigen Ländern wie den Niederlanden hingegen, richtet sich die Frage, welches Erbrecht gilt, nach der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers.
Sollte ein Deutscher somit seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in Norwegen gehabt haben, kommt es zu dem problematischen Fall, dass unterschiedliche Bestimmungen des jeweiligen Erbrechts beider Länder gelten. In diesen Fällen spricht man von sogenannten „hinkenden“ Rechtsverhältnissen. Denn hier würde aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht und aus Sicht des Staates, der an den Wohnsitz anknüpft, das dortige Erbrecht anzuwenden sein. In Einzelfällen wird dieses Problem durch eine Nachlassspaltung gelöst. Danach wird der Nachlass zum Teil nach dem ausländischen und zum anderen Teil nach dem deutschen Erbrecht beurteilt.
Des Weiteren beurteilen viele Staaten unbewegliches (Immobilien) und bewegliches Vermögen nach unterschiedlichem Erbrecht. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis und Südafrika wird das sogenannte „Domizil-Prinzip“, das Recht des letzten Wohnsitzes für sonstiges Vermögen bevorzugt. Für Immobilien hingegen gilt das jeweilige Lagerecht. Im Falle eines ausländischen Erblassers dieser Länder würde für das in Deutschland belegene Immobilienvermögen immer deutsches Erbrecht gelten und für das sonstige Vermögen das Recht des Staates, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Solche Nachlassspaltungen können häufig zu Problemen führen. So kann es dazu führen, dass ein Testament im Ausland nicht anerkannt wird oder es bestehen für erwachsene Abkömmlinge eines deutschen Erblassers bezüglich des in den USA belegenen Grundbesitzes keine Pflichtteilsansprüche, wohl aber bezüglich des dem deutschen Erbrecht unterliegenden Nachlasses. Letztlich finden sich in vielen Staaten internationale Erbrechte, die in unterschiedlicher Weise all diese Anknüpfungskriterien mischen. Es bleibt daher ausdrücklich anzuraten, in jedem Falle bei Errichtung eines Testaments fachkundig überprüfen zu lassen, welches ausländische Erbrecht berücksichtigt werden muss und grundsätzlich die Heranziehung von professioneller Unterstützung eines Rechtsanwalts. Empfehlenswert ist die Heranziehung von Rechtsanwälten, die auf fachkundige Personen des betroffenen Landes zurückgreifen können.
Stand: 01.12.2009
Rechtsanwaltskanzlei
Gabriele Renken-Roehrs
- Rechtsanwältin –
Sophienterrasse 21
20149 Hamburg
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Internationales Erbrecht - Besondere Probleme bei Fällen mit Auslandsberührung
In vielen deutschen Städten leben heute in etwa zwanzig Prozent der Kinder in gemischtnationalen Ehen. Zudem verlagern immer mehr Deutsche ihr Vermögen teilweise ins Ausland. Dabei kann es sich zum Beispiel um ein Ferienhaus in Italien, Investitionen im Ausland zur Steuerersparnis oder Vermögensverschiebungen aufgrund familiärer Bindungen handeln. Unklar ist dabei oft, nach welchem Erbrecht vererbt wird.
Ein einheitliches Internationales Erbrecht im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Erbrecht ist immer nationales Recht. Spricht man vom deutschen „Internationalen Erbrecht“, bezieht sich das nur auf die Frage, welches Erbrecht – juristisch benannt: welches Erbstatut – gilt. Internationales Erbrecht hilft also lediglich dabei: Ist deutsches oder ausländisches Erbrecht anzuwenden? Gibt es allerdings zwischen zwei Staaten ausnahmsweise Staatsverträge, die Fragen des Erbrechts regeln, haben diese grundsätzlich Vorrang.
Viele Deutsche gehen davon aus, dass das deutsche Erbrecht auch für ihr im Ausland belegenes Vermögen gilt. Umgekehrt unterstellen in Deutschland lebende Ausländer, dass im Erbfall auch in Ihrem Fall grundsätzlich deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Häufig trifft beides zu, doch es gibt zahlreiche Fälle, in denen ausländisches Erbrecht anzuwenden ist.
Grundsätzlich richtet sich das deutsche „Internationale Erbrecht“ nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Danach ist für die Rechtsfolge von Todes wegen das Recht des Staates anzuwenden, dem der Erblasser (nicht der Erbe) im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Maßgeblich ist somit die Staatsangehörigkeit. Neben Deutschland knüpfen auch weitere Staaten das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit des Erblassers, wie zum Beispiel Spanien, Italien, Japan oder Polen.
Solange das ausländische Kollisionsrecht ebenfalls an die Staatsangehörigkeit anknüpft, sind die Fälle unproblematisch. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die ausländischen Gerichte an andere Kriterien anknüpfen. So gibt es viele Staaten, wie die Schweiz, Norwegen oder Dänemark, die das Erbrecht des Staates anwenden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hatte. In einigen Ländern wie den Niederlanden hingegen, richtet sich die Frage, welches Erbrecht gilt, nach der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers.
Sollte ein Deutscher somit seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in Norwegen gehabt haben, kommt es zu dem problematischen Fall, dass unterschiedliche Bestimmungen des jeweiligen Erbrechts beider Länder gelten. In diesen Fällen spricht man von sogenannten „hinkenden“ Rechtsverhältnissen. Denn hier würde aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht und aus Sicht des Staates, der an den Wohnsitz anknüpft, das dortige Erbrecht anzuwenden sein. In Einzelfällen wird dieses Problem durch eine Nachlassspaltung gelöst. Danach wird der Nachlass zum Teil nach dem ausländischen und zum anderen Teil nach dem deutschen Erbrecht beurteilt.
Des Weiteren beurteilen viele Staaten unbewegliches (Immobilien) und bewegliches Vermögen nach unterschiedlichem Erbrecht. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis und Südafrika wird das sogenannte „Domizil-Prinzip“, das Recht des letzten Wohnsitzes für sonstiges Vermögen bevorzugt. Für Immobilien hingegen gilt das jeweilige Lagerecht. Im Falle eines ausländischen Erblassers dieser Länder würde für das in Deutschland belegene Immobilienvermögen immer deutsches Erbrecht gelten und für das sonstige Vermögen das Recht des Staates, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Solche Nachlassspaltungen können häufig zu Problemen führen. So kann es dazu führen, dass ein Testament im Ausland nicht anerkannt wird oder es bestehen für erwachsene Abkömmlinge eines deutschen Erblassers bezüglich des in den USA belegenen Grundbesitzes keine Pflichtteilsansprüche, wohl aber bezüglich des dem deutschen Erbrecht unterliegenden Nachlasses. Letztlich finden sich in vielen Staaten internationale Erbrechte, die in unterschiedlicher Weise all diese Anknüpfungskriterien mischen. Es bleibt daher ausdrücklich anzuraten, in jedem Falle bei Errichtung eines Testaments fachkundig überprüfen zu lassen, welches ausländische Erbrecht berücksichtigt werden muss und grundsätzlich die Heranziehung von professioneller Unterstützung eines Rechtsanwalts. Empfehlenswert ist die Heranziehung von Rechtsanwälten, die auf fachkundige Personen des betroffenen Landes zurückgreifen können.
Stand: 01.12.2009
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