Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
20.04.2007, Autor: Frau Gabriele Renken-Roehrs / Lesedauer ca. 3 Min. (2859 mal gelesen)
Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
(Das neue Erbschaftssteuergesetz)
Der Bundestag hat dem Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge (UntErlG) zugestimmt.
Danach soll die auf produktives Vermögen entfallende Erbschafts- und Schenkungssteuer auf 10 Jahre gestundet werden können und jedes Jahr zu 1/10 erlöschen, wenn der Betrieb in vergleichbarem Umfang fortgeführt wird.
Das Gesetz wird vermutlich am Tage seiner Verkündung in Kraft treten.
Nach dem noch geltenden Recht wird bei der Übertragung von Betriebsvermögen ein Freibetrag von EUR 225.000,00 und ein Bewertungsabschlag von 35 % gemäß § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG gewährt. § 19 a ErbStG sieht überdies eine Besteuerung nach der Steuerklasse I vor.
Der Begriff des produktiven Vermögens in § 28 ErbStG-E gilt nur noch für echtes produktives Vermögen, d.h. für Vermögen, das der Produktion von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen dient. Die Einbringung von Vermögen in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft würde nach diesem Gesetz nicht mehr begünstigt sein. Für dieses produktive Betriebsvermögen würde lediglich noch eine Freigrenze von EUR 100.000,00 gewährt, um Kleinstunternehmen von der Erbschaftssteuer freizustellen.
Zum produktiven Betriebsvermögen zählen allerdings auch noch das inländische Land- und Forstwirtschaftsvermögen, inländisches Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedsstaat, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war.
Das inländische Betriebsvermögen gilt allerdings nach § 28 a ErbStG-E nicht mehr als begünstigt bei der Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen oder grundstücksgleichen Rechten zur Nutzung an Dritten, Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital 25 % oder weniger beträgt, bei Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einer unmittelbaren Beteiligungsquote von mehr als 25 %, soweit das Vermögen dieser Gesellschaften nicht zum begünstigten Vermögen gehören sowie Geldbestände, Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten und vergleichbare Forderungen und Wertpapiere soweit die Summe ihrer Werte den Wert der Schulden und sonstigen Abzüge nach §§ 103 und 104 Bewertungsgesetz übersteigt.
Betriebsverpachtungen sind nunmehr nicht mehr begünstigt. Ebenso ist die Nutzungsüberlassung an Dritte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht begünstigt.
Wie sich die neue Regelung des Gesetzes konkret auswirken wird und ob die angedachte Übertragung eines Betriebes noch nach altem Recht und damit noch vor der Verkündung des Gesetzes angestrebt werden sollte, sollte vom jeweiligen Steuerberater oder/und Rechtsanwalt untersucht werden.
Eine Vermögensübertragung kann nach dem alten Gesetz noch bis zur Gesetzesverkündung in Anspruch genommen werden. Dieses ist insbesondere anzudenken, wenn erhebliches nichtproduktives Vermögen im Betrieb vorhanden sein sollte.
Nach den neuen Regelungen müssten Betriebe oder Betriebsteile in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt werden, so dass die Stundungs- bzw. Löschungsregelung greift. Gesichtspunkte für die gebotene Fortführung sind insbesondere der Umsatz, das Auftragsvolumen, das Betriebsvermögen (Aktivvermögen) und die Zahl der Arbeitnehmer.
Sollte der Betrieb bzw. ein Betriebsteil zum Erlöschenszeitpunkt wesentlich von den Ausgangsgrößen abweichen, wird die gestundete Steuer insgesamt fällig. Da in diesem Punkt ein kaum kalkulierbares Streitpotential droht, ist bei den Betriebsübertragungen nach der neuen Rechtslage unbedingt auf Beweisvorsorgemaßnahmen zu achten.
Das neue Erbschaftssteuergesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge ist in der Regel nur günstiger, wenn kein unproduktives Betriebsvermögen übertragen wird oder wenn die Schulden höher sind als das unproduktive Vermögen und der Betrieb während der 10-jährigen Behaltensfrist fortgeführt und nicht veräußert wird.
Ungeklärt bleibt aufgrund der Unvereinbarkeit des § 19 Abs. 1 des jetzigen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes mit Art. 3 Abs 1 GG nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 die zukünftige Bewertung des betrieblichen Vermögens. Das bisherige Recht bleibt zwar anwendbar, der Gesetzgeber ist allerdings verpflichtet, eine Neuregelung bis spätestens zum 31. Dezember 2008 zu treffen.
Autor: Rechtsanwältin Gabriele Renken-Röhrs
(Das neue Erbschaftssteuergesetz)
Der Bundestag hat dem Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge (UntErlG) zugestimmt.
Danach soll die auf produktives Vermögen entfallende Erbschafts- und Schenkungssteuer auf 10 Jahre gestundet werden können und jedes Jahr zu 1/10 erlöschen, wenn der Betrieb in vergleichbarem Umfang fortgeführt wird.
Das Gesetz wird vermutlich am Tage seiner Verkündung in Kraft treten.
Nach dem noch geltenden Recht wird bei der Übertragung von Betriebsvermögen ein Freibetrag von EUR 225.000,00 und ein Bewertungsabschlag von 35 % gemäß § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG gewährt. § 19 a ErbStG sieht überdies eine Besteuerung nach der Steuerklasse I vor.
Der Begriff des produktiven Vermögens in § 28 ErbStG-E gilt nur noch für echtes produktives Vermögen, d.h. für Vermögen, das der Produktion von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen dient. Die Einbringung von Vermögen in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft würde nach diesem Gesetz nicht mehr begünstigt sein. Für dieses produktive Betriebsvermögen würde lediglich noch eine Freigrenze von EUR 100.000,00 gewährt, um Kleinstunternehmen von der Erbschaftssteuer freizustellen.
Zum produktiven Betriebsvermögen zählen allerdings auch noch das inländische Land- und Forstwirtschaftsvermögen, inländisches Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedsstaat, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war.
Das inländische Betriebsvermögen gilt allerdings nach § 28 a ErbStG-E nicht mehr als begünstigt bei der Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen oder grundstücksgleichen Rechten zur Nutzung an Dritten, Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital 25 % oder weniger beträgt, bei Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einer unmittelbaren Beteiligungsquote von mehr als 25 %, soweit das Vermögen dieser Gesellschaften nicht zum begünstigten Vermögen gehören sowie Geldbestände, Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten und vergleichbare Forderungen und Wertpapiere soweit die Summe ihrer Werte den Wert der Schulden und sonstigen Abzüge nach §§ 103 und 104 Bewertungsgesetz übersteigt.
Betriebsverpachtungen sind nunmehr nicht mehr begünstigt. Ebenso ist die Nutzungsüberlassung an Dritte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht begünstigt.
Wie sich die neue Regelung des Gesetzes konkret auswirken wird und ob die angedachte Übertragung eines Betriebes noch nach altem Recht und damit noch vor der Verkündung des Gesetzes angestrebt werden sollte, sollte vom jeweiligen Steuerberater oder/und Rechtsanwalt untersucht werden.
Eine Vermögensübertragung kann nach dem alten Gesetz noch bis zur Gesetzesverkündung in Anspruch genommen werden. Dieses ist insbesondere anzudenken, wenn erhebliches nichtproduktives Vermögen im Betrieb vorhanden sein sollte.
Nach den neuen Regelungen müssten Betriebe oder Betriebsteile in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt werden, so dass die Stundungs- bzw. Löschungsregelung greift. Gesichtspunkte für die gebotene Fortführung sind insbesondere der Umsatz, das Auftragsvolumen, das Betriebsvermögen (Aktivvermögen) und die Zahl der Arbeitnehmer.
Sollte der Betrieb bzw. ein Betriebsteil zum Erlöschenszeitpunkt wesentlich von den Ausgangsgrößen abweichen, wird die gestundete Steuer insgesamt fällig. Da in diesem Punkt ein kaum kalkulierbares Streitpotential droht, ist bei den Betriebsübertragungen nach der neuen Rechtslage unbedingt auf Beweisvorsorgemaßnahmen zu achten.
Das neue Erbschaftssteuergesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge ist in der Regel nur günstiger, wenn kein unproduktives Betriebsvermögen übertragen wird oder wenn die Schulden höher sind als das unproduktive Vermögen und der Betrieb während der 10-jährigen Behaltensfrist fortgeführt und nicht veräußert wird.
Ungeklärt bleibt aufgrund der Unvereinbarkeit des § 19 Abs. 1 des jetzigen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes mit Art. 3 Abs 1 GG nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 die zukünftige Bewertung des betrieblichen Vermögens. Das bisherige Recht bleibt zwar anwendbar, der Gesetzgeber ist allerdings verpflichtet, eine Neuregelung bis spätestens zum 31. Dezember 2008 zu treffen.
Autor: Rechtsanwältin Gabriele Renken-Röhrs