Probleme beim Erhalt von Personenstandsurkunden
14.10.2013, Autor: Frau Gabriele Renken-Roehrs / Lesedauer ca. 1 Min. (635 mal gelesen)
Zum Nachweis des Erbrechts haben die Antragsteller Personenstandsurkunden zum Zwecke er Feststellung von Personenstandsdaten vorzulegen.
Zum Nachweis des Erbrechts haben die Antragsteller Personenstandsurkunden zum Zwecke er Feststellung von Personenstandsdaten vorzulegen. Das entsprechende Standesamt hat mit Blick auf den zu gewährenden Schutz der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, eingehend zu prüfen, ob günstigere Möglichkeiten zur Rechtsfolge eröffnet sind. Sind günstigere Möglichkeiten gegeben, so hat das Standesamt den Antrag auf Benutzung abzulehnen. Dem Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag ohne die begehrte Sterbeurkunde vorzulegen und dieses zu veranlassen, selbst die Sterbeurkunde vom Standesbeamten zu verlangen, eröffnet keine günstigere Möglichkeit zur Rechtsverfolgung und rechtfertigt nicht die Ablehnung einer nachgesuchten Übersendung der Personenstandsurkunde an den Antragsteller (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2013-3 Wx 11/13)
Rechtsanwältin Gabriele Renken-Röhrs
Sophienterrasse 21, 20149 Hamburg
Tel.: (040) 44 18 07 0
Fax: (040) 44 18 07 20
Sekretariat@Kanzlei-Renken-Roehrs.de
Zum Nachweis des Erbrechts haben die Antragsteller Personenstandsurkunden zum Zwecke er Feststellung von Personenstandsdaten vorzulegen. Das entsprechende Standesamt hat mit Blick auf den zu gewährenden Schutz der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, eingehend zu prüfen, ob günstigere Möglichkeiten zur Rechtsfolge eröffnet sind. Sind günstigere Möglichkeiten gegeben, so hat das Standesamt den Antrag auf Benutzung abzulehnen. Dem Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag ohne die begehrte Sterbeurkunde vorzulegen und dieses zu veranlassen, selbst die Sterbeurkunde vom Standesbeamten zu verlangen, eröffnet keine günstigere Möglichkeit zur Rechtsverfolgung und rechtfertigt nicht die Ablehnung einer nachgesuchten Übersendung der Personenstandsurkunde an den Antragsteller (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2013-3 Wx 11/13)
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