Lebensversicherung im Todesfall
15.07.2013, Autor: Frau Gabriele Renken-Roehrs / Lesedauer ca. 1 Min. (919 mal gelesen)
Rechtsanwältin Gabriele Renken-Röhrs, Hamburg
Die Benennung eines Begünstigten in einer Lebensversicherung enthält im
Todesfalle den konkludenten Auftrag an den Lebensversicherer, das
Schenkungsangebot des Versicherten an den bezugsberechtigten zu überbringen.
Die Erfüllung erfolgt durch Auszahlung der Versicherungssumme an den
Begünstigten, der das Schenkungsangebot durch die Annahme des Geldes
konkludent annimmt. Wird zwischenzeitlich der Auftrag der Versicherung von den
Erben widerrufen, kommt ein wirksamer Schenkungsvertrag nicht mehr zustande
(Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2013).
Für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann die Nichtbeachtung eines
Begünstigten haftungsrechtliche Folgen haben, wenn er die Erben vertritt und den
Botenauftrag an die Versicherung nicht rechtzeitig widerruft, sodass die
Begünstigten und nicht die Erben das Geld erhalten.
Rechtsanwaltskanzlei G. Renken-Röhrs
Sophienterrasse 21, 20149 Hamburg
Tel.: (040) 44 18 07 0
Fax: (040) 44 18 07 20
Sekretariat@Kanzlei-Renken-Roehrs.de
Die Benennung eines Begünstigten in einer Lebensversicherung enthält im
Todesfalle den konkludenten Auftrag an den Lebensversicherer, das
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Die Erfüllung erfolgt durch Auszahlung der Versicherungssumme an den
Begünstigten, der das Schenkungsangebot durch die Annahme des Geldes
konkludent annimmt. Wird zwischenzeitlich der Auftrag der Versicherung von den
Erben widerrufen, kommt ein wirksamer Schenkungsvertrag nicht mehr zustande
(Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2013).
Für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann die Nichtbeachtung eines
Begünstigten haftungsrechtliche Folgen haben, wenn er die Erben vertritt und den
Botenauftrag an die Versicherung nicht rechtzeitig widerruft, sodass die
Begünstigten und nicht die Erben das Geld erhalten.
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