Eigentumsurkunde am Pferd
07.10.2019, Autor: Frau Gabriele Renken-Roehrs / Lesedauer ca. 1 Min. (1528 mal gelesen)
Der Equidenpass gehört zum Pferd und ist immer vom Besitzer des Pferdes mitzuführen. Es ist ein Ausweispapier, an welchem der Besitzer und Eigentümer kein Recht hat. Dieses Ausweispapier identifiziert das Pferd. Derjenige, der das Pferd versorgt, hat dessen Equidenpass.
Das Amtsgericht Pinneberg hatte mit Datum vom 19.09.2019 über einen Herausgabeanspruch einer Eigentumsurkunde am Pferd zu entscheiden, die der Eigentümer eines Pferdes für sich forderte. Dafür müsste die Pferdebesitzerin auch Eigentümerin der streitgegenständlichen Eigentumsurkunde geworden sein. Anders als der Kraftfahrzeugbrief gibt es für die Eigentumsurkunde keine gesetzliche Grundlage und sie hat nicht korrekt jeden Eigentümer auszuweisen. Die ausstellenden Züchtervereinigungen üben keine öffentlich-rechtliche Verwaltungskompetenz aus und nicht für jedes Pferd wird eine Eigentumsurkunde ausgestellt. Aufgrund der nicht zwangsläufigen Eintragung des Eigentümers fehlt einer Eigentumsurkunde die Zuordnung des Pferdes zu einer Person, so dass auch der Besitz der Urkunde keine Rückschlüsse auf die Verfügungsberechtigung bezüglich des Pferdes zulässt.
Aus diesen Gründen entschied das AG Pinneberg, dass es keine Analogie zu § 952 BGB (Eigentum an Schuldurkunden/Rechten) gibt und der Anspruch auf Herausgabe abzulehnen ist, obwohl die Eigentumsurkunde den Text enthält „Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der Eigentümer des Pferdes i.S. des BGB ist.“ (s. AG Pinneberg vom 19.09.2019, Az 68 C 53/18 sowie AG Bochum vom 23.01.2015, Az 55 C 355/14) .
Aus diesem Grunde empfehle ich die Kaufpreiszahlung von der Übergabe des Pferdes sowie der vollständigen Papiere (Equidenpass und Eigentumsurkunde) abhängig zu machen.
gez. Rechtsanwältin G. Renken-Roehrs
Das Amtsgericht Pinneberg hatte mit Datum vom 19.09.2019 über einen Herausgabeanspruch einer Eigentumsurkunde am Pferd zu entscheiden, die der Eigentümer eines Pferdes für sich forderte. Dafür müsste die Pferdebesitzerin auch Eigentümerin der streitgegenständlichen Eigentumsurkunde geworden sein. Anders als der Kraftfahrzeugbrief gibt es für die Eigentumsurkunde keine gesetzliche Grundlage und sie hat nicht korrekt jeden Eigentümer auszuweisen. Die ausstellenden Züchtervereinigungen üben keine öffentlich-rechtliche Verwaltungskompetenz aus und nicht für jedes Pferd wird eine Eigentumsurkunde ausgestellt. Aufgrund der nicht zwangsläufigen Eintragung des Eigentümers fehlt einer Eigentumsurkunde die Zuordnung des Pferdes zu einer Person, so dass auch der Besitz der Urkunde keine Rückschlüsse auf die Verfügungsberechtigung bezüglich des Pferdes zulässt.
Aus diesen Gründen entschied das AG Pinneberg, dass es keine Analogie zu § 952 BGB (Eigentum an Schuldurkunden/Rechten) gibt und der Anspruch auf Herausgabe abzulehnen ist, obwohl die Eigentumsurkunde den Text enthält „Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der Eigentümer des Pferdes i.S. des BGB ist.“ (s. AG Pinneberg vom 19.09.2019, Az 68 C 53/18 sowie AG Bochum vom 23.01.2015, Az 55 C 355/14) .
Aus diesem Grunde empfehle ich die Kaufpreiszahlung von der Übergabe des Pferdes sowie der vollständigen Papiere (Equidenpass und Eigentumsurkunde) abhängig zu machen.
gez. Rechtsanwältin G. Renken-Roehrs