Neues Kostenrecht
14.10.2013, Autor: Frau Gabriele Renken-Roehrs / Lesedauer ca. 2 Min. (863 mal gelesen)
Für die erbrechtlichen Verfahren ist jetzt unter dem Kostenaspekt neben einem Erbscheinsverfahren auch an eine Erbenfeststellungsklage alternativ zu denken.
Am 01. August 2013 ist das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz werden das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das Gerichtskostengesetz modifiziert. Die bisherige Kostenordnung für Notare wird durch ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz ersetzt. Die höheren Gebühren gelten für alle Aufträge und Anträge ab dem 01.08.2013. Insbesondere das Gerichts- und Notarkostengesetz hat neben einer Anpassung der Gebührentabellen umfangreiche strukturelle Änderungen erhalten.
Für die erbrechtlichen Verfahren ist jetzt unter dem Kostenaspekt neben einem Erbscheinsverfahren auch an eine Erbenfeststellungsklage alternativ zu denken.
Es wurden außerdem Festgebühren wie z. B. 15 € für Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht wie bspw. die Bestimmung eines Nachfolgers als Testamentsvollstrecker eingeführt. Ferner werden 75 € für die Verwahrung letztwilliger Verfügungen oder 100 € für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen berechnet. Diese Festgebühren wurden erheblich reduziert, so dass auch ein sparsamer Mandant bei diesen geringen Festgebühren sein handschriftliches Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, wobei diese Festgebühr auch gleichzeitig die Mitteilung an das Zentrale Testamentsregister nach § 347 FamFG beinhaltet.
Bei den Bestimmungen der Geschäftswerte werden im Erbscheinverfahren nunmehr nur die üblichen Erblasserschulden im Sinne des § 1967 BGB, nicht aber die Erbfallschulden abgesetzt. Der gebührenermäßigte Erbschein für Grundbuchzwecke wurde aufgrund von Missbrauchsgefahren abgeschafft. Die Abrechnung für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses orientiert sich jetzt nicht mehr am Nettonachlasswert, sondern künftig sind 20% des Bruttonachlasswertes relevant. Auch wurde die Verrechnung der Gebühren mit den Gebühren für das Verfahren über die Ernennung des Testamentsvollstreckers abgeschafft.
Berücksichtigt man die Tatsache, dass wegen der Regelungen in §§ 81ff FamFG das Gericht durchaus die Kosten des Erbscheinsverfahrens einer Partei auferlegen kann, ist dem Mandanten zu empfehlen, die prozessualen Vorfälle einer Erbfeststellungsklage zu nutzen, wenn er sich seiner Sache sicher ist. Gleichzeitig kann an eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gedacht werden, die bei Erbscheinsverfahren häufig nicht berücksichtigt wird.
Rechtsanwältin Gabriele Renken-Röhrs
Sophienterrasse 21, 20149 Hamburg
Tel.: (040) 44 18 07 0
Fax: (040) 44 18 07 20
Sekretariat@Kanzlei-Renken-Roehrs.de
Am 01. August 2013 ist das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz werden das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das Gerichtskostengesetz modifiziert. Die bisherige Kostenordnung für Notare wird durch ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz ersetzt. Die höheren Gebühren gelten für alle Aufträge und Anträge ab dem 01.08.2013. Insbesondere das Gerichts- und Notarkostengesetz hat neben einer Anpassung der Gebührentabellen umfangreiche strukturelle Änderungen erhalten.
Für die erbrechtlichen Verfahren ist jetzt unter dem Kostenaspekt neben einem Erbscheinsverfahren auch an eine Erbenfeststellungsklage alternativ zu denken.
Es wurden außerdem Festgebühren wie z. B. 15 € für Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht wie bspw. die Bestimmung eines Nachfolgers als Testamentsvollstrecker eingeführt. Ferner werden 75 € für die Verwahrung letztwilliger Verfügungen oder 100 € für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen berechnet. Diese Festgebühren wurden erheblich reduziert, so dass auch ein sparsamer Mandant bei diesen geringen Festgebühren sein handschriftliches Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, wobei diese Festgebühr auch gleichzeitig die Mitteilung an das Zentrale Testamentsregister nach § 347 FamFG beinhaltet.
Bei den Bestimmungen der Geschäftswerte werden im Erbscheinverfahren nunmehr nur die üblichen Erblasserschulden im Sinne des § 1967 BGB, nicht aber die Erbfallschulden abgesetzt. Der gebührenermäßigte Erbschein für Grundbuchzwecke wurde aufgrund von Missbrauchsgefahren abgeschafft. Die Abrechnung für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses orientiert sich jetzt nicht mehr am Nettonachlasswert, sondern künftig sind 20% des Bruttonachlasswertes relevant. Auch wurde die Verrechnung der Gebühren mit den Gebühren für das Verfahren über die Ernennung des Testamentsvollstreckers abgeschafft.
Berücksichtigt man die Tatsache, dass wegen der Regelungen in §§ 81ff FamFG das Gericht durchaus die Kosten des Erbscheinsverfahrens einer Partei auferlegen kann, ist dem Mandanten zu empfehlen, die prozessualen Vorfälle einer Erbfeststellungsklage zu nutzen, wenn er sich seiner Sache sicher ist. Gleichzeitig kann an eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gedacht werden, die bei Erbscheinsverfahren häufig nicht berücksichtigt wird.
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