Geltendmachung eines Pflichtteils aus steuerlichen Gründen
14.10.2013, Autor: Frau Gabriele Renken-Roehrs / Lesedauer ca. 3 Min. (692 mal gelesen)
Verstirbt der Pflichtteilsverpflichtete bevor der Pflichtteilsanspruch durch Erfüllung oder aus anderen Gründen erloschen ist, geht die Verbindlichkeit gem. §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB zivilrechtlich auf dessen Erben über, ohne dass es auf die vorherige Geltendmachung des Anspruchs ankommt.
In gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten setzen sich diese häufig gegenseitig als Erben ein und schließen die Kinder von der Erbfolge aus. In einem vom BFH zu beurteilenden Fall verstarb der Vater im Jahre 2003 und wurde von der Ehefrau aufgrund eines Berliner Testamentes allein beerbt. Die Erbschaftssteuer war für diesen Erwerb von Todes wegen nicht festzusetzen, weil die Freibeträge der Mutter gemäß der §§ 16 und 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes in der u. a. für die Jahre 2003 und 2004 geltenden Fassung nicht überschritten wurde. Als die Mutter im Jahr 2004 verstarb setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer gegen die klagende Tochter mit Bescheid vom 25.02.2005 fest, ohne den der Tochter wegen der Enterbung durch den Vater gem. § 2303 Abs. 1 BGB zustehenden Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Auch als die klagende Tochter dem Finanzamt mitteilte, dass sie als Tochter des Vaters ihren Pflichtteil geltend mache, da sie durch das Testament ihrer Eltern von der Erbfolge nach dem Vater ausgeschlossen gewesen sei und der Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt sei, wurde die Einspruchsentscheidung nicht geändert. Selbst das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der sich auf 70.536 € belaufende Pflichtteilsanspruch der Klägerin sei nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
Die Revision ist begründet. Das Finanzgericht hatte zu unrecht angenommen, dass der Pflichtteilsanspruch der klagenden Tochter nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sei. Nach § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG gehören gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen zu abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Damit übereinstimmend gilt ein Pflichtteilsanspruch gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er geltend gemacht wird. Dieses muss ein ernstliches Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben sein. Die Erbschaftssteuer entsteht für den Erwerb des Pflichtteilsanspruchs gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit wirkt dessen Geltendmachung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber dem Erben also auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zurück und stellt somit ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 2 AO dar.
Verstirbt der Pflichtteilsverpflichtete, also in diesem Fall die Mutter, bevor der Pflichtteilsanspruch durch Erfüllung oder aus anderen Gründen erloschen ist, geht die Verbindlichkeit gem. §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB zivilrechtlich auf dessen Erben über, ohne dass es auf die vorherige Geltendmachung des Anspruchs ankommt. Beerbt der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsverpflichteten nicht, so kann er seinen Pflichtteil auch gegenüber dessen Erben geltend machen. Geschieht dies vor der Verjährung, so gilt der Pflichtteilsanspruch gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb des Pflichtteilsberechtigten von Todes wegen. Dies soll nach dem BFH auch dann gelten, wenn der ursprünglich Verpflichtete nicht damit rechnen musste, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen, und deshalb durch diesen nicht wirtschaftlich belastet war. Der Klägerin wegen der Enterbung durch den Vater zustehende Pflichtteilsanspruch ist unabhängig davon, ob ihn die Klägerin bereits gegenüber ihrer Mutter geltend gemacht hatte und ob die Mutter damit rechnen musste, den Anspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen, als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer für den Erwerb der Klägerin als Erbin der Mutter abzuziehen. Denn in diesem Fall hatte die Klägerin vor der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Finanzamt erklärt, sie mache den Pflichtteilsanspruch geltend und damit die Geltendmachung mit für das Steuerrecht verbindlicher Weise fiktiv nachgeholt. Entscheidung des BFH vom 19.02.2013 zum Aktenzeichen II R 47/11)
In gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten setzen sich diese häufig gegenseitig als Erben ein und schließen die Kinder von der Erbfolge aus. In einem vom BFH zu beurteilenden Fall verstarb der Vater im Jahre 2003 und wurde von der Ehefrau aufgrund eines Berliner Testamentes allein beerbt. Die Erbschaftssteuer war für diesen Erwerb von Todes wegen nicht festzusetzen, weil die Freibeträge der Mutter gemäß der §§ 16 und 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes in der u. a. für die Jahre 2003 und 2004 geltenden Fassung nicht überschritten wurde. Als die Mutter im Jahr 2004 verstarb setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer gegen die klagende Tochter mit Bescheid vom 25.02.2005 fest, ohne den der Tochter wegen der Enterbung durch den Vater gem. § 2303 Abs. 1 BGB zustehenden Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Auch als die klagende Tochter dem Finanzamt mitteilte, dass sie als Tochter des Vaters ihren Pflichtteil geltend mache, da sie durch das Testament ihrer Eltern von der Erbfolge nach dem Vater ausgeschlossen gewesen sei und der Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt sei, wurde die Einspruchsentscheidung nicht geändert. Selbst das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der sich auf 70.536 € belaufende Pflichtteilsanspruch der Klägerin sei nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
Die Revision ist begründet. Das Finanzgericht hatte zu unrecht angenommen, dass der Pflichtteilsanspruch der klagenden Tochter nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sei. Nach § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG gehören gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen zu abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Damit übereinstimmend gilt ein Pflichtteilsanspruch gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erst dann als Erwerb von Todes wegen, wenn er geltend gemacht wird. Dieses muss ein ernstliches Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben sein. Die Erbschaftssteuer entsteht für den Erwerb des Pflichtteilsanspruchs gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit wirkt dessen Geltendmachung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber dem Erben also auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zurück und stellt somit ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 2 AO dar.
Verstirbt der Pflichtteilsverpflichtete, also in diesem Fall die Mutter, bevor der Pflichtteilsanspruch durch Erfüllung oder aus anderen Gründen erloschen ist, geht die Verbindlichkeit gem. §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB zivilrechtlich auf dessen Erben über, ohne dass es auf die vorherige Geltendmachung des Anspruchs ankommt. Beerbt der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsverpflichteten nicht, so kann er seinen Pflichtteil auch gegenüber dessen Erben geltend machen. Geschieht dies vor der Verjährung, so gilt der Pflichtteilsanspruch gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb des Pflichtteilsberechtigten von Todes wegen. Dies soll nach dem BFH auch dann gelten, wenn der ursprünglich Verpflichtete nicht damit rechnen musste, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen, und deshalb durch diesen nicht wirtschaftlich belastet war. Der Klägerin wegen der Enterbung durch den Vater zustehende Pflichtteilsanspruch ist unabhängig davon, ob ihn die Klägerin bereits gegenüber ihrer Mutter geltend gemacht hatte und ob die Mutter damit rechnen musste, den Anspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen, als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer für den Erwerb der Klägerin als Erbin der Mutter abzuziehen. Denn in diesem Fall hatte die Klägerin vor der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Finanzamt erklärt, sie mache den Pflichtteilsanspruch geltend und damit die Geltendmachung mit für das Steuerrecht verbindlicher Weise fiktiv nachgeholt. Entscheidung des BFH vom 19.02.2013 zum Aktenzeichen II R 47/11)