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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Teilungsversteigerung

Rechtsanwalt Christoph Frisch
Rosenstraße/Franziskanermauer 1A
33098 Paderborn
Rechtsanwalt Oliver Gantner
Beuthener Straße 10
53340 Meckenheim
Rechtsanwalt Peter Schmidt
Fackenburger Allee 22
23554 Lübeck
Rechtsanwalt Markus R. Kniffka
Essenberger Straße 8
47441 Moers
Rechtsanwalt Usama Sabbagh
Gleuler Straße 277
50935 Köln
Rechtsanwalt Arno Stengel
Wendtstraße 17
76185 Karlsruhe

Informationen zum Thema Teilungsversteigerung

Definition Teilungsversteigerung

Die Teilungsversteigerung bezeichnet man auch als "Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft" oder als "Auseinandersetzungsversteigerung". Die Teilungsversteigerung ist eine Sonderform der Zwangsversteigerung einer Immobilie, wenn diese mehreren Eigentümern gehört. Merkmal der Teilungsversteigerung ist unter anderem, dass der Antrag auf Zwangsversteigerung nicht von einem Gläubiger, sondern von einem Miteigentümer gestellt wird. Der Antrag eines Miteigentümers auf Teilungsversteigerung bezweckt z.B. die Eigentümergemeinschaft zu beenden um ein an sich unteilbares Grundstück in "aufteilbares" Geld umzuwandeln. Deswegen findet eine Teilungsversteigerung oft statt, um eine Erbengemeinschaft aufzulösen oder wenn es nach einer Trennung und Scheidung um die Auflösung einer ehelichen Gemeinschaft geht.

Rechtliche Grundlage für die Teilungsversteigerung und Antrag auf Teilungsversteigerung

Rechtliche Grundlage für das Teilversteigerungsverfahren ist das Zwangsversteigerungsgesetz, das einige Sondervorschriften für die Teilungsversteigerung enthält. Jeder Miteigentümer eines Grundstücks - unabhängig von der Größe seines Anteils - hat jederzeit das Recht die Teilungsversteigerung zu beantragen. Das Recht eine Teilungsversteigerung zu verlangen leitet sich aus dem GbR- Recht ab, wonach niemand gezwungen werden kann, in einer Gemeinschaft zu verbleiben. Aus diesem Grund ist es für andere Miteigentümer kaum möglich die Teilungsversteigerung abzuwenden.

Ablauf des Teilungsversteigerungsverfahrens und Erlösverteilung

Nach den allgemeinen Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts muss für die Teilungsversteigerung ein Antrag gestellt werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden, muss aber bestimmte Mindestinhalte haben. Zuständig für die Teilungsversteigerung ist das Amtsgericht im Bezirk des Grundstücks, auf das sich der Antrag bezieht. Gegenstand der Zwangsversteigerung ist dann nicht nur der Eigentumsanteil des Antragsstellers, sondern das gesamte Grundstück. Für die Teilungsversteigerung lässt das zuständige Gericht ein Verkehrswertgutachten erstellen, das Ausgangspunkt für die Gebote ist. Die Aufteilung des Erlöses aus der Teilungsversteigerung erfolgt dann aber nicht nach den vormaligen Eigentumsanteilen: Die ehemaligen Eigentümer müssen sich nach der Teilungsversteigerung über die Verteilung des Erlöses einigen.

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