Alkoholsteuer: Privates Brennen von Alkohol ab 1.1.2018 verboten

22.12.2017, Autor: Herr Wolf-Dietrich Glockner / Lesedauer ca. 3 Min. (230 mal gelesen)
Das ist das aus für den privaten Obstbrand.

Private Gewinnung von Alkohol mit Kleindestilliergeräten bisher erlaubt

Die private Alkoholgewinnung durch Destillation war in Deutschland bisher ausnahmsweise erlaubt, wenn dabei Kleindestilliergeräte mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,5 Litern genutzt wurden.

Ab dem 1.1.2018 ist die private Gewinnung von Alkohol durch Destillation unzulässig

Die Alkoholgewinnung durch Destillation ist in Deutschland ab dem 1. Januar 2018 nur in Verschluss- oder Abfindungsbrennereien erlaubt. Die bisherige Ausnahme zur Nutzung von Kleindestilliergeräten mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,5 Litern zur privaten Alkoholgewinnung besteht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Die private Gewinnung und Reinigung von Alkohol durch Destillation ist in Deutschland daher unzulässig. Unter die Reinigung von Alkohol fällt beispielsweise auch die Herstellung von (Obst-)Geisten oder Gin, wenn diese nach der Mazeration erneut destilliert werden.

Dürfen Brenngeräte weiter verkauft werden?

Ab dem 1. Januar 2018 ist es verboten, Brenn- und Reinigungsgeräte, die zur nichtgewerblichen Gewinnung und Reinigung von Alkohol bestimmt sind, unabhängig vom Fassungsvermögen der Brennblase, und auch sonstige Geräte, die zur nichtgewerblichen Gewinnung und Reinigung von Alkohol benutzt werden, unabhängig vom Fassungsvermögen des Gerätes, anzubieten, abzugeben und in Besitz zu halten.

Brenn- und Reinigungsgeräte und sonstige Geräte, die nicht zur Gewinnung und Reinigung von Alkohol durch Destillation bestimmt sind (z.B. zur Aromaölherstellung, Wasserdestillation) dürfen ab 1. Januar 2018 grundsätzlich gekauft und in Besitz gehalten werden. Der Erwerb von Brenn- und Reinigungsgeräten und sonstigen Geräten mit einem Fassungsvermögen von mehr als zwei Litern ist beim zuständigen Hauptzollamt entsprechend anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige muss innerhalb von drei Werktagen nach Empfang des Geräts erfolgen und mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Abgebenden, Art und Raumgehalt des Gerätes, Aufstellungsort und Zweck, dem das Gerät dienen soll. Das zuständige Hauptzollamt kann ggf. für den Gebrauch dieser Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen.

Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol durch Destillation geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als zwei Litern abgibt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt ebenfalls anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat spätestens bei der Abgabe des Geräts zu erfolgen. Die Anzeige muss den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Art und den Raumgehalt des Gerätes enthalten.

Darf ich mein altes Brenngerät behalten?

Privatpersonen, die nach der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Rechtslage Kleindestilliergeräte mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,5 Litern zur privaten Alkoholgewinnung oder Geistherstellung besitzen, dürfen diese weiterhin in Besitz halten, aber nicht mehr zur privaten Gewinnung oder Reinigung von Alkohol durch Destillation nutzen.

Einzige sehr beschränkte Möglichkeit für Privatpersonen: Brenngenehmigung für Stoffbesitzer

Die einzige Möglichkeit, wie Sie als Privatperson in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen aus selbstgewonnenen Obststoffen Alkohol durch Destillation gewinnen dürfen, liegt in der Erteilung einer Brenngenehmigung für sogenannte Stoffbesitzer in einer Abfindungsbrennerei. Das Brennen unter Abfindung stellt ein historisches Besitzstandsprivileg dar, das im Wesentlichen auf bestimmte Regionen in Süd- und Südwestdeutschland und auf bestimmte Rohstoffe beschränkt ist. In einer solchen Abfindungsbrennerei können Privatpersonen als sogenannter Stoffbesitzer ausschließlich selbstgewonnene Obststoffe mit dem Brenngerät einer fremden Brennerei verarbeiten und daraus in einem Betriebsjahr (1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres) bis zu 50 Liter Branntwein herstellen. Das Brennen als Stoffbesitzer ist jedoch nur in den Bezirken zulässig, in denen bereits in der Zeit von 1908 bis 1915 Branntwein von Stoffbesitzern hergestellt wurde; dies sind im Wesentlichen die Obstanbaugebiete in Süd- und Südwestdeutschland. In den anderen Regionen Deutschlands ist es daher nicht möglich als Stoffbesitzer Branntwein herzustellen. Um festzustellen, ob Sie in einem Bezirk wohnen, in dem die Herstellung von Branntwein als Stoffbesitzer zulässig ist, können Sie sich an das für Sie zuständige Hauptzollamt wenden. Um als Stoffbesitzer Branntwein erzeugen zu dürfen, bedarf es keiner Zulassung durch das zuständige Hauptzollamt. Sie müssen lediglich eine sogenannte Abfindungsanmeldung ausfüllen und beim Hauptzollamt Stuttgart vorlegen. Dieses wird dann über die Erteilung einer Brenngenehmigung entscheiden.

Autor dieses Rechtstipps

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Wolf-Dietrich Glockner

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