Zollrecht: Neuer Vorteil für AEO
12.05.2017, Autor: Herr Wolf-Dietrich Glockner / Lesedauer ca. 1 Min. (186 mal gelesen)
Ein neuer Vorteil für AEO besteht darin, dass ihnen eine Beschaumaßnahme vor Gestellung der Ware mitgeteilt wird.
Welche Vorteile haben Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte?
Gemäß Art.38 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK) bewilligen die Zollbehörden jedem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsbeteiligten den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO). Der Status des Wirtschaftsbeteiligten bietet zahlreiche Vorteile. Nach Art. 38 Abs. 6 UZK i.V.m. Art. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/446 der Kommission (DA) werden dem zugelassenen Wirtschaftsbeteilgten verschiedene Begünstigungen bei der Risikobewertung und bei Zollkontrolle gewährt.
Welchen neuen Vorteil für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte bietet Art. 24 Abs. 3 DA?
Nach Art. 24 Abs. 3 DA macht, wenn ein AEO eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder eine Zollanmeldung nach Art. 171 UZK abgibt, die für die Annahme der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung zuständige Stelle dem AEO Mitteilung davon, wenn die Sendung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung erfolgt vor Gestellung der Waren. Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte.
Der AEO hat also jetzt ein Recht auf eine frühzeitige Mitteilung einer Beschaumaßnahme.
Diese Begünstigung stellt im Vergleich zum bis zum 30.04.2016 geltenden Zollkodex einen neuen Vorteil für den AEO gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten dar und wird, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, einem AEO gewährt, unabhängig davon, ob er Anmelder oder Vertreter ist. Auch kommt die Begünstigung allen Bewilligungsarten des AEO zugute.
Ab wann wird die neue Begünstigung durch die Zollverwaltung umgesetzt?
Die nationale Gewährung dieses neuen Vorteils für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte durch die deutsche Zollverwaltung befindet sich nach Angaben der Generalzolldirektion auf ihrer Internetseite nun in der Umsetzung.
Welche Vorteile haben Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte?
Gemäß Art.38 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK) bewilligen die Zollbehörden jedem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsbeteiligten den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO). Der Status des Wirtschaftsbeteiligten bietet zahlreiche Vorteile. Nach Art. 38 Abs. 6 UZK i.V.m. Art. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/446 der Kommission (DA) werden dem zugelassenen Wirtschaftsbeteilgten verschiedene Begünstigungen bei der Risikobewertung und bei Zollkontrolle gewährt.
Welchen neuen Vorteil für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte bietet Art. 24 Abs. 3 DA?
Nach Art. 24 Abs. 3 DA macht, wenn ein AEO eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder eine Zollanmeldung nach Art. 171 UZK abgibt, die für die Annahme der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung zuständige Stelle dem AEO Mitteilung davon, wenn die Sendung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung erfolgt vor Gestellung der Waren. Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte.
Der AEO hat also jetzt ein Recht auf eine frühzeitige Mitteilung einer Beschaumaßnahme.
Diese Begünstigung stellt im Vergleich zum bis zum 30.04.2016 geltenden Zollkodex einen neuen Vorteil für den AEO gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten dar und wird, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, einem AEO gewährt, unabhängig davon, ob er Anmelder oder Vertreter ist. Auch kommt die Begünstigung allen Bewilligungsarten des AEO zugute.
Ab wann wird die neue Begünstigung durch die Zollverwaltung umgesetzt?
Die nationale Gewährung dieses neuen Vorteils für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte durch die deutsche Zollverwaltung befindet sich nach Angaben der Generalzolldirektion auf ihrer Internetseite nun in der Umsetzung.