Energiesteuer, Stromsteuer: Stahl-Service-Center kein UPG

14.06.2019, Autor: Herr Wolf-Dietrich Glockner / Lesedauer ca. 2 Min. (128 mal gelesen)
Stahl-Service-Center haben keinen Anspruch auf Entlastung von Energiesteuer und Stromsteuer für Unternehmen. Sie sind keine Unternehmen des Produzierenden Gewerbes.

Welche Unternehmen haben Anspruch auf eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz und dem Stromsteuergesetz? 


Die „Ökosteuer“ besteht aus zwei Steuern: der Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer (bis 2006: Mineralölsteuer). Die Ökosteuer wird für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land-und Forstwirtschaft ermäßigt, um die im internationalen Vergleich hohe Energie-und Stromsteuerbelastung in Deutschland auszugleichen. Eine der Voraussetzungen für eine Steuerentlastung für Unternehmen nach §§ 54 und 55 EnergieStG und §§ 9b und 10 StromstG ist, dass es sich um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) handelt. UPG sind gem. § 2 Nr. 3 StromStG u.a. Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes nach Abschnitt D der WZ 2003 (vgl. § 2 Nr. 2a StromStG).


Welche Tätigkeit üben Stahl-Service-Center aus?


Sog. Stahl-Service-Center sind auf das Abtafeln, Spalten und/oder Zuschneiden von in Form von sog. Coils angelieferten Vormaterialien spezialisiert. Diese Coils werden nach den Vorgaben auf Längsteilanlagen durch Scherschneiden in Spaltband umgearbeitet. Das so erzeugte Spaltband wird zum Teil mittels einer Querteilanlage auf exaktes Maß zu rechteckigen Tafeln geschnitten und im Übrigen ohne weitere Bearbeitung an die Kunden geliefert.


Sind die Tätigkeiten von Stahl-Service -Centern dem Verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen?


Fraglich ist, ob die Tätigkeiten des Teilens der Coils in Spaltband und das anschließende teilweise Querteilen in Tafeln und das Glätten der Kanten dem Verarbeitenden Gewerbe der WZ 2003 oder dem Handel zuzuordnen sind. Den Vorbemerkungen zu Abschnitt D "Verarbeitendes Gewerbe" der WZ 2003 ist zu entnehmen, dass es Tätigkeiten gibt, die zwar zum Verarbeitenden Gewerbe gerechnet werden könnten, die jedoch in der WZ 2003 in einen anderen Abschnitt eingeordnet werden. Dies betrifft u.a. das Zuschneiden von Blechplatten nach Kundenauftrag, das eine geänderte Ausführung des gleichen Erzeugnisses ergibt, jedoch kein neues Produkt. Diese Tätigkeit wird in den Abschnitt G "Handel" eingeordnet, wenn sie auf eigene Rechnung erfolgt. Dies gilt auch für das Zuschneiden von Blechtafeln.


Fallen die Tätigkeiten von Stahl-Service-Centern unter das "Zuschneiden von Blechtafeln"?


Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.03.2019 (VII R 11/18) ist der Ausschluss dieser Tätigkeiten aus Abschnitt D nicht auf Blechtafeln beschränkt. Der Ausschluss umfasse alle Tätigkeiten des "cutting metals to customer order". Es kommt danach nicht auf die Form des geschnittenen Materials (Spaltband oder Tafeln) an und auch nicht auf die stoffliche Beschaffenheit des Materials. Bei der Herstellung von Spaltband und Tafeln einschließlich des Entgratens der Kanten handelt es sich danach um eine Zuschneiden von Blechplatten und diese Tätigkeit ist aus Abschnitt D "Verarbeitendes Gewerbe" der WZ ausdrücklich ausgenommen und dem Abschnitt G "Handel" zugewiesen, wenn sie auf eigene Rechnung erfolgt.


Fazit:


Sog. Stahl-Service-Center, die nur diese Tätigkeiten ausführen sind somit keine Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes nach Abschnitt D der WZ 2003 und damit keine UPG gem. § 2 Nr. 3 StromStG. Ein Anspruch auf Steuerentlastung für Unternehmen nach § 54 EnergieStG oder § 9b StromStG oder auf Steuerentlastung für Unternehmen in Form des sog. Spitzenausgleichs nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG besteht für sie aus diesem Grund nicht.

https://www.gsg-partner.de/energiesteuer,-stromsteuer:-stahl-service-center-kein-unternehmen-des-produzierenden-gewerbes-(bfh-urt-v-19-3-2019,-vii-r-11-18)/

Autor dieses Rechtstipps

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Wolf-Dietrich Glockner

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