Arbeitsrecht leicht gemacht

16.01.2009, Autor: Frau Katrin Zink / Lesedauer ca. 2 Min. (2801 mal gelesen)
Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend möchte ich Ihnen einige kurze Tipps aus dem Bereich des Arbeitsrechts geben, für deren Vertiefung und Nachfragen ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung stehe:

Wussten Sie schon, dass der Zugang einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Fax nicht genügt, weil ein Telefax die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht wahrt und auch zur reinen Fristwahrung nicht ausreichend ist?– so das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 13. Februar 2008.

Wussten Sie schon, dass es nicht gegen Treu und Glauben verstößt, wenn im Kleinbetrieb der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu seiner Ehefrau vor dem Hintergrund eines laufenden Scheidungsverfahrens kündigt? So das Landesarbeitsgericht Berlin in einer Entscheidung vom 9. Mai 2008.

Wussten Sie schon, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Betriebsschließung nicht sozial gerechtfertigt ist, so lange der Arbeitgeber den Still-legungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat? Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebes oder der Betriebsabteilung steht oder sich um neue Aufträge bemüht! In diesen Fällen liegt keine unbedingte und endgültige Still-Legungsabsicht vor, sodass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus diesem Grund auch nicht wirksam betriebsbedingt kündigen kann. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2008.

Wussten Sie schon, dass in einem witterungsabhängigen Unternehmen der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen kann, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt? Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich auf seinen Lohn jedoch das anrechnen lassen, was er in der Zeit möglicherweise anderweitig verdient hat oder zu verdienen vorsätzlich unterlassen hat oder was er wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten eingespart hat. So eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juli 2008.

Für weitere Fragen rund um Kündigungen, Lohnansprüche, Abmahnungen und z.Bsp. Zeugnisse betreffend, steht Ihnen die Unterzeichnende gern zur Verfügung!

Rechtsanwältin Katrin Zink Berlin Friedrichshain

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