Unterhalt nach Scheidung?

16.01.2009, Autor: Frau Katrin Zink / Lesedauer ca. 2 Min. (3181 mal gelesen)
Unterhalt nach Scheidung?

Seit 1. Januar 2008 gilt das Neue Unterhaltsrecht. Mittlerweile liegen diverse Entscheidungen vor, die sich unter anderem mit der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten und der Frage der Unterhaltsbefristung auseinandersetzen.

So hat es z. B. das Amtsgericht (AG) Mönchen-Gladbach in einer Entscheidung vom
18. Januar 2008 für zumutbar befunden, dass eine Mutter, die ein Kind aus der geschiedenen Ehe betreut und dieses Kind bereits die 4. Grundschulklasse besucht, innerhalb einer Übergangsfrist von sechs Monaten die von ihr halbtags ausgeführte Tätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit ausdehnen muss. Dies gebiete der Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehegatten nach erfolgter Ehescheidung. Verletzt die Kindesmutter an dieser Stelle ihre Erwerbsobliegenheit, wird zu ihren Lasten bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts ein fiktives Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung der Berechnung zugrunde gelegt, mit der Folge, dass sich ihr nachehelicher Unterhaltsanspruch maßgeblich verringert oder sogar ganz entfällt, wenn das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten dann in etwa der Höhe des fiktiven Einkommens der Kindesmutter entspricht. Eine ähnliche Entscheidung traf auch das OLG Köln am 27. Mai 2008. Danach ist es einer Mutter, die ein 11 und 8-jähriges Kind aus der Ehe betreut zuzumuten, binnen einer Übergangsfrist von max. 12 Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit zur Sicherung ihres eigenen Lebensbedarfes nachzugehen. Grundsätzlich sei es nach Ablauf der ersten drei Lebensjahre des zu betreuenden Kindes dann Aufgabe der Kindesmutter darzulegen, dass ausnahmsweise die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich bzw. zumutbar sei, so das OLG Köln.

In diesen beispielhaften Entscheidungen wird auch deutlich, dass bei der Berechnung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen Erwerbseinkünfte, die die Ehegatten nach der Scheidung erzielen maßgeblich sind. Dies hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung von Februar 2008 (XII ZR 343/99) klargestellt. In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung stellte der BGH in dieser Entscheidung neue Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes auf. Danach sind Änderungen des verfügbaren Einkommens nach der Ehescheidung grundsätzlich im Rahmen der Berechnung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt, oder ob die Veränderung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.

Allerdings sind nur solche Verbesserungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, mit denen die Ehegatten also auch ohne die Scheidung hätten bereits rechnen können. Kommt es jedoch infolge eines unvorhersehbaren Karrieresprungs zu einem Einkommenszuwachs, partizipiert der geschiedene Ehegatte daran nicht. In diesem Fall bleibt das bisherige Einkommen des Unterhaltsschuldners maßgeblich.

Für weitergehende Fragen auch rund um die Themen Scheidung, Sorge- und Umgangsrecht stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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