Befristung des nachehelichen Unterhalts
10.03.2014, Autor: Frau Sylvia True-Bohle / Lesedauer ca. 1 Min. (512 mal gelesen)
Befristung des nachehelichen Unterhalts bei verfestigter Lebensgemeinschaft
Im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts stellt sich nach der geänderten Rechtsprechung immer wieder die Frage, wann eine neue Beziehung auf Seiten der/des Anspruchsberechtigten zu einer Befristung bestehender Ansprüche führen kann.
Teilweise wird versucht, durch Beibehaltung eigener Wohnungen diese - teilweise anspruchvernichtende - Lebensgemeinschaft zu verschleiern.
Dem ist schon das Oberlandesgericht Karlsruhe mit seinem Urteil vom 15.05.2008, Az.: 3 UF 219/06 entgegengetreten:
In der oben genannten Entscheidung hat der Senat des OLG nochmals deutlich gemacht, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch bei Vorliegen getrennter Wohnungen vorliegen kann, wenn die Partner seit mehr als zwei bis drei Jahren in der Öffentlichkeit einem Paar gleich auftreten.
Als Kriterien hat das OLG dabei unter anderem
- gemeinsame Urlaube
- gemeinsame Freizeitgestaltungen
- Teilnahme an Familienfesten
herangezogen.
Deutlich gemacht wurde in dieser Entscheidung aber auch, dass auch dann, wenn die Partner ansonsten ihre Lebensbereiche trennen, bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen eine solche verfestigte Lebensgemeinsachft angenommen werden kann.
Für einen Unterhaltsschuldner kann es sich also durchaus lohnen, Ansprüche anhand dieser Rechtsprechung nochmals anwaltlich prüfen zu lassen.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
https://www.rechtsanwalt-bohle.de
Im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts stellt sich nach der geänderten Rechtsprechung immer wieder die Frage, wann eine neue Beziehung auf Seiten der/des Anspruchsberechtigten zu einer Befristung bestehender Ansprüche führen kann.
Teilweise wird versucht, durch Beibehaltung eigener Wohnungen diese - teilweise anspruchvernichtende - Lebensgemeinschaft zu verschleiern.
Dem ist schon das Oberlandesgericht Karlsruhe mit seinem Urteil vom 15.05.2008, Az.: 3 UF 219/06 entgegengetreten:
In der oben genannten Entscheidung hat der Senat des OLG nochmals deutlich gemacht, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch bei Vorliegen getrennter Wohnungen vorliegen kann, wenn die Partner seit mehr als zwei bis drei Jahren in der Öffentlichkeit einem Paar gleich auftreten.
Als Kriterien hat das OLG dabei unter anderem
- gemeinsame Urlaube
- gemeinsame Freizeitgestaltungen
- Teilnahme an Familienfesten
herangezogen.
Deutlich gemacht wurde in dieser Entscheidung aber auch, dass auch dann, wenn die Partner ansonsten ihre Lebensbereiche trennen, bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen eine solche verfestigte Lebensgemeinsachft angenommen werden kann.
Für einen Unterhaltsschuldner kann es sich also durchaus lohnen, Ansprüche anhand dieser Rechtsprechung nochmals anwaltlich prüfen zu lassen.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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