Feuchtigkeit als Baumangel
29.01.2014, Autor: Frau Sylvia True-Bohle / Lesedauer ca. 1 Min. (609 mal gelesen)
Darlegungslast bei Feuchtigkeitsschäden
Das OLG Hamm hat zu der Frage der Feuchtigkeit als Baumangel mit der Entscheidung vom 12.09.2013, Az.: 21 U 35/13 festgestellt:
Weist ein Raum an der Außenwand Feuchtigkeitsflecken auf, die auf einen Baumangel zurückzuführen sind und mit einer Durchfeuchtung des Mauerwerks einhergehen, besteht ein gravierender funktionaler Mangel. Dieser ist nicht lediglich unerheblich und berechtigt daher auch zum Rücktritt vom Vertrag.
Das gilt nach dieser Entscheidung unabhängig davon, ob mit der Nutzung des Raums konkrete Gesundheitsgefahren (z.B. durch Schimmelpilzbefall) verbunden sind.
Das OLG sieht also erstmals eine konkrete Gefährung nicht als Anspruchvoraussetzung.
In der Vergangenheit scheiterten viele Ansprüche genau wegen dieser schwer zu führende Nachweise.
Entscheiden war für die Richter am OLG Hamm, dass die straßenseitige Außenwand in dem betroffenen Wohnraum im ersten Obergeschoss an verschiedenen Stellen Feuchtigkeitserscheinungen aufgewiesen hat, die nicht auf fehlerhaftes Heiz- oder Lüftungsverhalten zurückzuführen seien. Vielmehr war eine fehlerhafte Metallabdeckung der Loggiabegrenzung der darüber liegenden Wohnung Ursache der Feuchtigkeitprobleme.
Und diese Probleme sind nach zutreffender Auffassung der Richter ausreichend, ohne dass der Kläger weitergehende Gesundheitsgefährungen vortragen und beweisen musste.
Das OLG Hamm hat zu der Frage der Feuchtigkeit als Baumangel mit der Entscheidung vom 12.09.2013, Az.: 21 U 35/13 festgestellt:
Weist ein Raum an der Außenwand Feuchtigkeitsflecken auf, die auf einen Baumangel zurückzuführen sind und mit einer Durchfeuchtung des Mauerwerks einhergehen, besteht ein gravierender funktionaler Mangel. Dieser ist nicht lediglich unerheblich und berechtigt daher auch zum Rücktritt vom Vertrag.
Das gilt nach dieser Entscheidung unabhängig davon, ob mit der Nutzung des Raums konkrete Gesundheitsgefahren (z.B. durch Schimmelpilzbefall) verbunden sind.
Das OLG sieht also erstmals eine konkrete Gefährung nicht als Anspruchvoraussetzung.
In der Vergangenheit scheiterten viele Ansprüche genau wegen dieser schwer zu führende Nachweise.
Entscheiden war für die Richter am OLG Hamm, dass die straßenseitige Außenwand in dem betroffenen Wohnraum im ersten Obergeschoss an verschiedenen Stellen Feuchtigkeitserscheinungen aufgewiesen hat, die nicht auf fehlerhaftes Heiz- oder Lüftungsverhalten zurückzuführen seien. Vielmehr war eine fehlerhafte Metallabdeckung der Loggiabegrenzung der darüber liegenden Wohnung Ursache der Feuchtigkeitprobleme.
Und diese Probleme sind nach zutreffender Auffassung der Richter ausreichend, ohne dass der Kläger weitergehende Gesundheitsgefährungen vortragen und beweisen musste.