Unterhaltstitel, Volljährigkeit und Abänderung
20.02.2014, Autor: Frau Sylvia True-Bohle / Lesedauer ca. 2 Min. (696 mal gelesen)
Ab Volljährigkeit ist nur noch anteiliger Unterhalt zu zahlen und der Titel sollte abgeändert werden.
Muss man Kindesunterhalt zahlen, stellt sich immer wieder die Frage, ob und was sich ab Volljährigkeit des Kindes ändert.
Gibt es nur einen sogenannten Titel, aus dem der Kindesunterhalt vollstreckt werden kann, ist die Abänderungsklage unter anderem ein Mittel, eine Anpassung der ursprünglichen Verpflichtung zu erzielen.
Denn der ursprüngliche Titel über Kindesunterhalt behält auch nach Volljährigkeit des Kindes seine Wirkung (OLG Naumburg, Beschluss vom 18.02.2008, Az.: 4 WF 127/07), wobei sich aber der Haftungsanteil dadurch ändern kann, dass ab Volljährigkeit beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet sind.
Meistens ist aber nicht bekannt, was der andere Elternteil denn nun an Einkommen erzielt, so dass der Haftungsanteil kaum zu berechnen ist.
Hier hat nun die oben genannte Entscheidung etwas Klarheit gebracht und deutlich gemacht, dass der Unterhaltsschuldner in einem Verfahren gegenüber dem Kind, seinen Anteil darlegen und beweisen muss.
Dieses wiederum bedeutet nun, dass er zuvor von dem anderen Elternteil die genauen Zahlen kennen und notfalls auch vorlegen muss. Weigert sich der andere Elternteil, diese Zahlungen kundzutun, kann er aber selbst auf Auskunft verklagt werden.
Was bedeutet dieses nun für den Unterhaltsschuldner?
Steht die Volljährigkeit des Kindes an, sollte im Vorfeld der andere Elternteil unter Fristsetzung zur Auskunft aufgefordert werden, notfalls muss Klage erhoben werden.
Dann erst kann ab Volljährigkeit des Kindes erfolgreich eine Abänderung durchgesetzt werden, so dass - Rechtsprechung sei Dank - nun zwei Verfahren erforderlich sind, wobei der Auskunftsanspruch vorbereitend für die spätere Abänderung notwendig ist.
Das sollte beachtet werden, wobei man nur dazu raten kann, bei anstehender Volljährigkeit des Kindes dann anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Abänderung nur für die Zukunft wirkt.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
https://www.rechtsanwalt-bohle.de
Muss man Kindesunterhalt zahlen, stellt sich immer wieder die Frage, ob und was sich ab Volljährigkeit des Kindes ändert.
Gibt es nur einen sogenannten Titel, aus dem der Kindesunterhalt vollstreckt werden kann, ist die Abänderungsklage unter anderem ein Mittel, eine Anpassung der ursprünglichen Verpflichtung zu erzielen.
Denn der ursprüngliche Titel über Kindesunterhalt behält auch nach Volljährigkeit des Kindes seine Wirkung (OLG Naumburg, Beschluss vom 18.02.2008, Az.: 4 WF 127/07), wobei sich aber der Haftungsanteil dadurch ändern kann, dass ab Volljährigkeit beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet sind.
Meistens ist aber nicht bekannt, was der andere Elternteil denn nun an Einkommen erzielt, so dass der Haftungsanteil kaum zu berechnen ist.
Hier hat nun die oben genannte Entscheidung etwas Klarheit gebracht und deutlich gemacht, dass der Unterhaltsschuldner in einem Verfahren gegenüber dem Kind, seinen Anteil darlegen und beweisen muss.
Dieses wiederum bedeutet nun, dass er zuvor von dem anderen Elternteil die genauen Zahlen kennen und notfalls auch vorlegen muss. Weigert sich der andere Elternteil, diese Zahlungen kundzutun, kann er aber selbst auf Auskunft verklagt werden.
Was bedeutet dieses nun für den Unterhaltsschuldner?
Steht die Volljährigkeit des Kindes an, sollte im Vorfeld der andere Elternteil unter Fristsetzung zur Auskunft aufgefordert werden, notfalls muss Klage erhoben werden.
Dann erst kann ab Volljährigkeit des Kindes erfolgreich eine Abänderung durchgesetzt werden, so dass - Rechtsprechung sei Dank - nun zwei Verfahren erforderlich sind, wobei der Auskunftsanspruch vorbereitend für die spätere Abänderung notwendig ist.
Das sollte beachtet werden, wobei man nur dazu raten kann, bei anstehender Volljährigkeit des Kindes dann anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Abänderung nur für die Zukunft wirkt.
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