Beteiligung Minderjährigen an familiärer Vermögensverwaltung
19.01.2017, Autor: Herr Ronny Jänig / Lesedauer ca. 2 Min. (249 mal gelesen)
Kinder am Privatvermögen zu beteiligen kann sehr sinnvoll sein - wenn man weiß wie.
Familienpools und Vermögensverwaltungsgesellschaften spielen eine große Rolle, um privates Vermögen im Kreis der Familie zu binden. Solche Gesellschaften zielen nicht nur auf eine Steueroptimierung. Es gibt viele Gründe, steuerlicher, rechtlicher, und strategischer Art, um bereits minderjährige Kinder an den vermögensverwaltenden Gesellschaften zu binden. Für die Vermögensnachfolgeplanung ist eine frühe Beteiligung an Gesellschaften oftmals unverzichtbar. Durch spezielle Gesellschaftsgestaltungen kann eine Zerschlagung des gebundenen Familienvermögens, etwa durch Gläubiger von Familienmitgliedern, Erben oder geschiedenen Schwiegerkindern, verhindern werden.
Ziele einer zeitigen Beteiligung von Kindern
Aus steuerrechtlicher Sicht lassen sich mit der mehrfachen Ausnutzung von schenkungsteuerlichen Freibeträgen steuerfrei Vermögen in Millionenhöhe auf die Kinder transferieren. Ertragssteuern lassen sich durch die Verteilung von Einkünften auf mehrere Familiengesellschafter durch die Ausnutzung von Progressionsvorbehalten reduzieren.
Eine frühe Beteiligung kann auch strategisch dann opportun sein, wenn sie eine Vermögens- oder auch Unternehmensnachfolge vorbereiten soll. Intelligenten Nachfolgeprogramme sind auf die Vermittlung von unternehmerischer Kompetenz und Erfahrung sowie sozialer Verantwortung ausgerichtet.
Beteiligung Minderjähriger aus rechtlicher Sicht
Um die strategischen und steuerlichen Ziele einer frühzeitigen Beteiligung von Kindern sicherzustellen, ist den rechtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs sind Kinder zwingend von den gesetzlichen Vertretern zu vertreten, da sie über keine Geschäftsfähigkeit verfügen. Danach sind die Minderjährigen bis zur Volljährigkeit in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Sie können zwar ohne Eltern Verträge abschließen, wenn das Rechtsgeschäft „lediglich rechtlich vorteilhaft“ ist. Wann ein solches Rechtsgeschäft vorliegt, lässt sich oft von Laien schwer beurteilen. Bei bestimmten Rechtsgeschäften ist die Vertretung der Minderjährigen durch die Eltern gänzlich unzulässig. Dort wo die Interessen des Kindes besonders gefährdet erscheinen (§§ 181, 1795, 1629 BGB), ordnet das Gesetzt die Einschaltung des Ergänzungspflegers und zusätzlich sogar die Genehmigung des Familiengerichts.
Wenn Eltern mit ihren Kindern eine Gesellschaft gründen, werden sie in aller Regel auch den Ergänzungspfleger und das Familiengericht einschalten. Ob auch Anteilsübertragungen auf die Minderjährigen der Zustimmung des Familiengerichts bedarf, ist in der Praxis umstritten und vom Einzelfall abhängig.
Rechtliche Gestaltungsziele
Der spezielle rechtliche Schutz der Minderjährigen sollte bei der Gestaltung von Familienpools und Vermögensverwaltungsgesellschaften berücksichtigt werden. Ziel sollte es sein, dass möglichst viele Maßnahmen und Gesellschafterbeschlüsse, an denen jeder Gesellschafter teilnimmt, eine Einschaltung des Ergänzungspflegers und Familiengerichts verhindert werden kann. Überdies muss für alle Gesellschafter transparent sein, wann exogene Entscheider – etwa bei speziellen Gesellschafterbeschlüssen – einbezogen werden müssen. Dies sollte jeder Gesellschaftsvertrag und Beteiligungsvertrag berücksichtigen.
https://www.rosepartner.de/familienrecht/kinder-als-gesellschafter.html
Familienpools und Vermögensverwaltungsgesellschaften spielen eine große Rolle, um privates Vermögen im Kreis der Familie zu binden. Solche Gesellschaften zielen nicht nur auf eine Steueroptimierung. Es gibt viele Gründe, steuerlicher, rechtlicher, und strategischer Art, um bereits minderjährige Kinder an den vermögensverwaltenden Gesellschaften zu binden. Für die Vermögensnachfolgeplanung ist eine frühe Beteiligung an Gesellschaften oftmals unverzichtbar. Durch spezielle Gesellschaftsgestaltungen kann eine Zerschlagung des gebundenen Familienvermögens, etwa durch Gläubiger von Familienmitgliedern, Erben oder geschiedenen Schwiegerkindern, verhindern werden.
Ziele einer zeitigen Beteiligung von Kindern
Aus steuerrechtlicher Sicht lassen sich mit der mehrfachen Ausnutzung von schenkungsteuerlichen Freibeträgen steuerfrei Vermögen in Millionenhöhe auf die Kinder transferieren. Ertragssteuern lassen sich durch die Verteilung von Einkünften auf mehrere Familiengesellschafter durch die Ausnutzung von Progressionsvorbehalten reduzieren.
Eine frühe Beteiligung kann auch strategisch dann opportun sein, wenn sie eine Vermögens- oder auch Unternehmensnachfolge vorbereiten soll. Intelligenten Nachfolgeprogramme sind auf die Vermittlung von unternehmerischer Kompetenz und Erfahrung sowie sozialer Verantwortung ausgerichtet.
Beteiligung Minderjähriger aus rechtlicher Sicht
Um die strategischen und steuerlichen Ziele einer frühzeitigen Beteiligung von Kindern sicherzustellen, ist den rechtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs sind Kinder zwingend von den gesetzlichen Vertretern zu vertreten, da sie über keine Geschäftsfähigkeit verfügen. Danach sind die Minderjährigen bis zur Volljährigkeit in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Sie können zwar ohne Eltern Verträge abschließen, wenn das Rechtsgeschäft „lediglich rechtlich vorteilhaft“ ist. Wann ein solches Rechtsgeschäft vorliegt, lässt sich oft von Laien schwer beurteilen. Bei bestimmten Rechtsgeschäften ist die Vertretung der Minderjährigen durch die Eltern gänzlich unzulässig. Dort wo die Interessen des Kindes besonders gefährdet erscheinen (§§ 181, 1795, 1629 BGB), ordnet das Gesetzt die Einschaltung des Ergänzungspflegers und zusätzlich sogar die Genehmigung des Familiengerichts.
Wenn Eltern mit ihren Kindern eine Gesellschaft gründen, werden sie in aller Regel auch den Ergänzungspfleger und das Familiengericht einschalten. Ob auch Anteilsübertragungen auf die Minderjährigen der Zustimmung des Familiengerichts bedarf, ist in der Praxis umstritten und vom Einzelfall abhängig.
Rechtliche Gestaltungsziele
Der spezielle rechtliche Schutz der Minderjährigen sollte bei der Gestaltung von Familienpools und Vermögensverwaltungsgesellschaften berücksichtigt werden. Ziel sollte es sein, dass möglichst viele Maßnahmen und Gesellschafterbeschlüsse, an denen jeder Gesellschafter teilnimmt, eine Einschaltung des Ergänzungspflegers und Familiengerichts verhindert werden kann. Überdies muss für alle Gesellschafter transparent sein, wann exogene Entscheider – etwa bei speziellen Gesellschafterbeschlüssen – einbezogen werden müssen. Dies sollte jeder Gesellschaftsvertrag und Beteiligungsvertrag berücksichtigen.
https://www.rosepartner.de/familienrecht/kinder-als-gesellschafter.html