Handelsvertreter: EuGH erweitert Definition des Neukunden
28.07.2016, Autor: Herr Ronny Jänig / Lesedauer ca. 2 Min. (252 mal gelesen)
Auch ein Bestandskunde kann ggf. ein Neukunde sein. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 7. April 2016 entschieden und dadurch die Position von Handelsvertretern bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach Vertragsende erheblich verbessert (Az.: C-315/14).
Handelsvertretern steht nach Beendigung des Vertrags mit dem Unternehmen in der Regel ein Ausgleichsanspruch für neu gewonnene Kunden zu, mit denen das Unternehmen weiterhin geschäftliche Beziehungen unterhalten kann. Strittig war nun die Frage, ob auch ein Bestandskunde als Neukunde gewertet werden kann. Der EuGH bejahte diese Frage unter der Voraussetzung, dass es dem Handelsvertreter gelungen ist, die Geschäftsbeziehungen auch auf weitere Waren aus dem Portfolio des Unternehmens auszudehnen.
Konkret ging es in Luxemburg um die Klage einer Handelsvertreterin auf Ausgleichszahlung. Sie war ein knappes Jahr für eine Großhändlerin für Brillengestelle tätig. Die Händlerin vertreibt Brillengestelle verschiedener Marken, Modelle und Kollektionen an Optiker. Als Handelsvertreterin vermittelte die Klägerin nicht die gesamte Produktpalette, sondern nur einzelne bestimmte Marken. Zu Beginn ihrer Tätigkeit erhielt sie eine Liste von Optikern, die bereits zu den Kunden zählten, allerdings bei Brillengestellen anderer Marken.
Der Klägerin ist es gelungen, einige dieser Optiker auch für die von ihr vertriebenen Marken als Kunden zu gewinnen. Nach Vertragsende verlangte sie daher eine Ausgleichszahlung für diese Kunden von der Großhändlerin. In den ersten Instanzen hatte sie Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht München bestätigten ihren Anspruch. Aus Gründen der Billigkeit beschränkten sie den Ausgleichsanspruch auf die Hälfte des geforderten Betrags, da ihre Vermittlungstätigkeit dadurch erleichtert wurde, dass es schon Geschäftsbeziehungen zu den Kunden gegeben hat.
Die Großhändlerin legte gegen diese Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof ein. Der BGH legte den Fall zur Vorabentscheidung dem EuGH vor. Das Gericht entschied, dass die von einem Handelsvertreter geworbenen Kunden auch dann als Neukunden anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen unterhielten. Voraussetzung sei aber, dass der Handelsvertreter für die von ihm vermittelten Waren eine spezielle Geschäftsverbindung zu dem Kunden herstellen musste. Der Begriff „neuer Kunde“ dürfe zum Schutz des Handelsvertreters nicht zu eng ausgelegt werden.
Das Urteil des EuGH lässt sich auf viele Branchen ausweiten und dürfte die Rechte von Handelsvertretern bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs deutlich stärken.
Die Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg und Berlin hat weitere Informationen zu Rechten und Pflichten eines Handelsvertreters und Handelsvertreterverträgen unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/handelsrecht-vertriebsrecht/handelsvertreter-rechte-und-pflichten.html zusammengefasst.
Dr. Ronny Jänig, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
ROSE & PARTNER LLP.
Jägerstraße 59
Gendarmenmarkt
10117 Berlin
Tel: 030 / 25 76 17 98 - 0
Fax: 030 / 25 76 17 98 – 9
jaenig@rosepartner.de
Handelsvertretern steht nach Beendigung des Vertrags mit dem Unternehmen in der Regel ein Ausgleichsanspruch für neu gewonnene Kunden zu, mit denen das Unternehmen weiterhin geschäftliche Beziehungen unterhalten kann. Strittig war nun die Frage, ob auch ein Bestandskunde als Neukunde gewertet werden kann. Der EuGH bejahte diese Frage unter der Voraussetzung, dass es dem Handelsvertreter gelungen ist, die Geschäftsbeziehungen auch auf weitere Waren aus dem Portfolio des Unternehmens auszudehnen.
Konkret ging es in Luxemburg um die Klage einer Handelsvertreterin auf Ausgleichszahlung. Sie war ein knappes Jahr für eine Großhändlerin für Brillengestelle tätig. Die Händlerin vertreibt Brillengestelle verschiedener Marken, Modelle und Kollektionen an Optiker. Als Handelsvertreterin vermittelte die Klägerin nicht die gesamte Produktpalette, sondern nur einzelne bestimmte Marken. Zu Beginn ihrer Tätigkeit erhielt sie eine Liste von Optikern, die bereits zu den Kunden zählten, allerdings bei Brillengestellen anderer Marken.
Der Klägerin ist es gelungen, einige dieser Optiker auch für die von ihr vertriebenen Marken als Kunden zu gewinnen. Nach Vertragsende verlangte sie daher eine Ausgleichszahlung für diese Kunden von der Großhändlerin. In den ersten Instanzen hatte sie Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht München bestätigten ihren Anspruch. Aus Gründen der Billigkeit beschränkten sie den Ausgleichsanspruch auf die Hälfte des geforderten Betrags, da ihre Vermittlungstätigkeit dadurch erleichtert wurde, dass es schon Geschäftsbeziehungen zu den Kunden gegeben hat.
Die Großhändlerin legte gegen diese Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof ein. Der BGH legte den Fall zur Vorabentscheidung dem EuGH vor. Das Gericht entschied, dass die von einem Handelsvertreter geworbenen Kunden auch dann als Neukunden anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen unterhielten. Voraussetzung sei aber, dass der Handelsvertreter für die von ihm vermittelten Waren eine spezielle Geschäftsverbindung zu dem Kunden herstellen musste. Der Begriff „neuer Kunde“ dürfe zum Schutz des Handelsvertreters nicht zu eng ausgelegt werden.
Das Urteil des EuGH lässt sich auf viele Branchen ausweiten und dürfte die Rechte von Handelsvertretern bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs deutlich stärken.
Die Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg und Berlin hat weitere Informationen zu Rechten und Pflichten eines Handelsvertreters und Handelsvertreterverträgen unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/handelsrecht-vertriebsrecht/handelsvertreter-rechte-und-pflichten.html zusammengefasst.
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