BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer bei Altverträgen
17.10.2011, Autor: Herr Gunnar Becker / Lesedauer ca. 1 Min. (2729 mal gelesen)
Zum 1.1.2008 ist das neue Versicherungsrecht in Kraft getreten. Dieses bietet dem Versicherungsnehmer manchen Vorteil, Es war ungeklärt, ob das neue Versicherungsrecht auf Altverträge anwendbar ist.
Der BGH hat mit Urteil vom 12.10.2011 die Rechte von Versicherten gestärkt, welche ihren Vertrag vor Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes am 1.1.2008 abgeschlossen haben. Die Versicherungen hatten bis zum 1.1.2009 die Möglichkeit, ihre Verträge der neuen Rechtslage anzupassen.
Der BGH entschied über einen Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung, welcher nicht angepasst wurde. Die Versicherung regulierte einen Schadensfall unter Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten nicht vollständig. Nach seiner Ansicht kann sich eine Versicherung nicht auf eine in den AVB enthaltene Obliegenheitsverletzung berufen, wenn sich diese an der bis zum 1.1.2008 gültigen Rechtslage anstatt an der aktuellen Rechtslage orientiert. Bei einer Obliegenheitsverletzung wird die Versicherung nicht mehr automatisch von ihrer Leistungsverpflichtung befreit, sondern muss den Schaden je nach Schwere der Pflichtverletzung ersetzen.
Dieses Urteil betrifft zunächst nur eine Wohngebäudeversicherung. Es lässt sich aber auf die anderen Versicherungszweige übertragen.
Sollte Ihre Versicherung einen Schaden nicht regulieren, sollten Sie dieses Verhalten - auch im Hinblick auf die zum Jahreswechsel drohende Verjährung - schnell überprüfen lassen.
Der BGH hat mit Urteil vom 12.10.2011 die Rechte von Versicherten gestärkt, welche ihren Vertrag vor Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes am 1.1.2008 abgeschlossen haben. Die Versicherungen hatten bis zum 1.1.2009 die Möglichkeit, ihre Verträge der neuen Rechtslage anzupassen.
Der BGH entschied über einen Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung, welcher nicht angepasst wurde. Die Versicherung regulierte einen Schadensfall unter Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten nicht vollständig. Nach seiner Ansicht kann sich eine Versicherung nicht auf eine in den AVB enthaltene Obliegenheitsverletzung berufen, wenn sich diese an der bis zum 1.1.2008 gültigen Rechtslage anstatt an der aktuellen Rechtslage orientiert. Bei einer Obliegenheitsverletzung wird die Versicherung nicht mehr automatisch von ihrer Leistungsverpflichtung befreit, sondern muss den Schaden je nach Schwere der Pflichtverletzung ersetzen.
Dieses Urteil betrifft zunächst nur eine Wohngebäudeversicherung. Es lässt sich aber auf die anderen Versicherungszweige übertragen.
Sollte Ihre Versicherung einen Schaden nicht regulieren, sollten Sie dieses Verhalten - auch im Hinblick auf die zum Jahreswechsel drohende Verjährung - schnell überprüfen lassen.